Schreiben von Kardinal Julián Herranz, Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, an Kardinal Christoph Schönborn,
Vorsitzender der Österreichischen Bischofskonferenz

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,1b.)

PONTIFICIUM CONSILIUM

DE LEGUM TEXTIBUS

Vatikanstadt, 14. März 2006

Eminenz,

ich beziehe mich auf das Treffen, das am 13. Jänner d.J. in diesem Rat mit Vertretern der Bischofskonferenzen von Österreich und Deutschland bezüglich der Erklärung [Dichiarazione] über den formalen Akt des Abfalls von der katholischen Kirche [actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica]stattgefunden hat. [...]

Angesichts der zahlreichen Anfragen um Klärung, die seit einiger Zeit von Bischöfen, Offizialen und anderen Fachleuten des Kanonischen Rechts eingebracht wurden, wurde zugleich beschlossen, ein Rundschreiben des Heiligen Stuhls an alle Bischofskonferenzen zu versenden. In ihm sollten – wie in der Erklärung [Dichiarazione]– die wesentlichen Inhalte des formalen Aktes des Abfalls von der katholischen Kirche [actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica]dargelegt werden, die erforderlich sind, damit der Bruch mit der kirchlichen Gemeinschaft samt den damit verbundenen Strafsanktionen nach kirchlichem Recht erfolgt.

Indem ich Ihnen nun das erwähnte Rundschreiben übermittle, sei festgehalten, dass dieses einen internen Akt der katholischen Kirche in Bezug auf einige Normen des kirchlichen Ehe- und Strafrechts darstellt. Abkommen zwischen staatlicher und kirchlicher Autorität, die in einigen Nationen in Kraft sind, werden folglich nicht davon berührt.

Für den Fall, dass ein Gläubiger vor der staatlichen Behörde seinen Willen, die katholische Kirche zu verlassen, erklärt, ist es angebracht, einen persönlichen Kontakt des Betreffenden mit der zuständigen kirchlichen Autorität (dem Ortsordinarius oder dem Pfarrer) herzustellen – was schon in etlichen Diözesen geschieht, wie sich bei unserer Versammlung im Jänner gezeigt hat. Diese Einladung zum Dialog wird es dem Hirten der Herde (vgl. Lk 15,4–6) erlauben, festzustellen, ob seitens des Betreffenden tatsächlich der Wille besteht, das Band der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu zerstören. Überdies können ihm die Konsequenzen der strafweisen Exkommunikation, die dem Delikt der Apostasie, der Häresie oder des Schismas folgt, dargelegt werden.

Falls diese Einladung der kirchlichen Autorität zum Dialog nicht angenommen würde, befände sich der Betreffende in der kirchenrechtlichen Situation des Bruchs mit der kirchlichen Gemeinschaft samt den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen, wobei seine Rückkehr in das Haus des Vaters immer wünschenswert bleibt (vgl. Lk15,11–32).

In der Gewissheit, dass auch Ihre Bischofskonferenz die geeigneten seelsorglichen Hinweise zu geben weiß, um das Verständnis und die Anwendung dieser Normen zu erleichtern, verbleibe ich in herzlicher Verbundenheit im Herrn

Ihr

JULIÁN KARDINALHERRANZ
Präsident

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