Hinweise für die Durchführung der Regelung der Bischofskonferenz
zum Kirchenaustritt
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 2b.)
1. Wahrnehmen einer pastoralen Chance
In der Regelung der Österreichischen Bischofskonferenz wird der Kontakt zwischen dem Diözesanbischof oder einem von ihm Beauftragten und dem Ausgetretenen vorgeschrieben.
Es soll mit dem Kontakt und den anschließenden Bemühungen des Ortspfarrers oder eines anderen vom Diözesanbischof Beauftragten ein pastoraler Versuch gemacht werden, dem aus der Kirche Ausgetretenen vor Augen zu halten, welche von diesem vielleicht nicht bedachten Folgen der Kirchenaustritt für ihn hat, und versucht werden, einen Denkprozess einzuleiten, welcher wenn möglich günstigenfalls zu einem Widerruf des Kirchenaustrittes führen soll. Pastorale Gespräche wirken sich fast immer positiv aus, selbst wenn nicht alle, vielleicht nur manche sofort zum Widerruf des Kirchenaustritts bereit sind.
2. Fragen des Kirchenbeitrags
Sollte sich beim Kontakt herausstellen, dass Hauptanlass des Austrittes die Einhebung des Kirchenbeitrags war, so ist seitens der Kontaktperson unter Einbeziehung des Ausgetretenen zusammen mit den zuständigen Mitarbeiter/innen im Kirchenbeitragswesen zu versuchen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Ausgetretenen eine Lösung zu finden.
3. Behandlung von Gläubigen, die den Kirchenaustritt widerrufen haben
Wenn jemand innerhalb der Dreimonatsfrist den Kirchenaustritt widerruft, ist zwar kein Reversionsverfahren notwendig, aber es sollte dennoch ein Anlass sein, den Katholiken zu einem aktiven Christsein zu bewegen und in der Beschäftigung mit dem Glaubensgut der Kirche zu Buße und Umkehr zu bringen. Schon allein die Tatsache, dass jemand – aus welchen Motiven immer – den Kirchenaustritt vor der staatlichen Behörde erklärt hat, muss als schwerer Verstoß gegen die Einheit mit Christus und seiner Kirche betrachtet werden.
4. Ausgetretene unter 14 Jahren
Bei Minderjährigen, deren Kirchenaustritt seitens der Erziehungsberechtigten vorgenommen wurde, ist der Kontakt mit dem Erziehungsberechtigten aufzunehmen und zu versuchen, diesen zum Widerruf des Kirchenaustrittes zu veranlassen. Im Alter zwischen 12 und 14 Jahren ist dabei der betroffene Minderjährige zu hören.
5. Kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Relevanz
Wenn der staatliche Kirchenaustritt von dem Pfarrer oder einem anderen vom Bischof Beauftragten als solcher bestätigt wird, ist er im Taufbuch mit dem Tag des Austritts vor der staatlichen Behörde einzutragen.
Der Inhalt des entsprechenden Gesprächs ist mit Angabe der Gründe für den Kirchenaustritt in einer kurzen Aktennotiz festzuhalten und aufzubewahren. Wenn kein Kontakt mit dem vor der zivilen Behörde Ausgetretenen erreicht wird, ist nach Verstreichen der Dreimonatsfrist der Kirchenaustritt ebenfalls im Taufbuch einzutragen.
Ausgetretene, welche nach fruchtlosem Verstreichen der Nutzfrist von drei Monaten die Wiederaufnahme begehren, können dies nicht mehr einfach durch Widerruf des Austritts tun. Hier ist dann ein Reversionsverfahren nach den geltenden Bestimmungen durchzuführen.
Allgemein ist im Bezug auf den Kirchenaustritt festzustellen: Einmal getauft ist immer getauft. Die Rückkehr zur Kirche ist daher jederzeit möglich, insbesondere in der Krankenseelsorge und in der Sterbebegleitung sollte dies immer bewusst sein.
Diese Hinweise wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.