Feststellung der Österreichischen Bischofskonferenz
in der Angelegenheit Nichtbestandserklärung standesamtlicher Ehen
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des CIC 1983
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 3.)
Die Österreichische Bischofskonferenz stellt nach Kenntnisnahme des Schreibens des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 14. April 2010, N. 12309/2010, fest, dass von Katholiken, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt aus der Kirche ausgetreten waren, geschlossene standesamtliche Ehen wegen Formmangels nichtig sind.
Bezüglich solcher Eheschließungen kann im kirchlichen Verwaltungsweg der Nichtbestand ausgesprochen werden, wenn feststeht, dass der standesamtlichen Eheschließung eine Eheschließung in kanonischer Form weder vorausgegangen noch gefolgt ist.
Beschlossen in der Bischofskonferenz vom 21. – 23. Juni 2010.