Statuten der Koordinierungsstelle der Österreichischen Bischofskonferenz für internationale Entwicklung und Mission
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 21 vom 15. Dezember 1997, II. 7.)
I. Grundsätze, Ziele und Aufgaben der KOO
1.1 Grundsätze
1. Die KOO ist eine Facheinrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz (BiKo) und der Mitgliedsorganisationen (MO), die das missionarische und entwicklungspolitische Engagement der Katholischen Kirche in Österreich fördert, koordiniert und kontrolliert.
2. Die KOO trägt zur Bewusstseinsbildung und zum solidarischen Handeln der Menschen in Österreich bei.
3. Die KOO ermöglicht Synergien ihrer Mitglieder. Dabei orientiert sie sich inhaltlich an den Handlungsgrundsätzen der Missionstheologie und der Katholischen Soziallehre, wie sie die Leitlinien formulieren.
1.2 Ziele
1. Die MO koordinieren in der KOO ihr öffentliches Auftreten, ihre Bildungsarbeit, Projektpolitik und Spendenrequirierung.
2. Die KOO ermöglicht und fördert die Kooperation der MO in Bezug auf die entwicklungspolitischen und missionarischen Grundsätze, die Projektarbeit, die Bildungsarbeit, die Anwaltschaft, den inhaltlichen Dialog mit anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen, Einrichtungen und Instanzen. Dazu erfasst sie auch die notwendigen Daten der MO und wertet sie aus.
3. Die KOO vertritt dort, wo es einen Auftrag dazu gibt, die Österreichische Bischofskonferenz und die MO im Rahmen der Entwicklungspolitik und Mission.
4. Die KOO übt eine Kontrolle der MO im Hinblick auf die Übereinstimmung von deren Grundsatzäußerungen, Projektpolitik, Spendenrequirierung, Bildungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit mit den gemeinsam festgelegten Grundsätzen aus.
5. Die KOO sorgt dafür, dass das Ansehen der entwicklungspolitischen und missionarischen Arbeit der Katholischen Kirche durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit gefördert wird.
6. Die KOO fördert die ökumenische Ausrichtung der entwicklungspolitischen und missionarischen Aufgabe der Katholischen Kirche in Österreich.
1.3 Aufgaben
1. Information und Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz und der einzelnen Bischöfe.
2. Information und Beratung von Anfragenden und MO hinsichtlich spendensammelnder Organisationen in Österreich.
3. Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Leitlinien und eines Selbstverpflichtungsrahmens für die Arbeit der MO.
4. Durchführung einer regelmäßigen Kontrolle jeder MO hinsichtlich der gemeinsam festgelegten Grundsätze.
5. Vertretung in österreichischen NRO-Dachorganisationen, die über den kirchlichen Bereich hinausgehen, wo dies von den MO gewünscht wird.
6. Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der CIDSE (Internationale Arbeitsgemeinschaft für Entwicklung und Solidarität).
7. Vertretung der entwicklungspolitischen und missionarischen Anliegen und Grundsätze der Katholischen Kirche gegenüber den Trägern der wirtschaftlichen und politischen Verantwortung, vor allem in Österreich.
8. Bereitstellung von Arbeitsstrukturen zur Koordinierung der Grundsatzarbeit, der Projektpolitik, der Spendenrequirierung, der Bildungsarbeit und der Öffentlichkeitsarbeit.
9. Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die Leistungen der MO.
10. Sammlung und Weitergabe von Informationen an die MO.
II. Die Österreichische Bischofskonferenz und die KOO
2.1 Die Österreichische Bischofskonferenz nominiert den Vorsitzenden der KOO. Dieser ist in der Regel der bischöfliche Referent für Mission und Entwicklung in der Bischofskonferenz.
2.2 Der Österreichischen Bischofskonferenz müssen die Beschlüsse der VV über folgende Materien zur Genehmigung vorgelegt werden:
- die Leitlinien
- die Statuten
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
- die Anstellung eines/r neuen Geschäftsführers/in
- Haushaltsplan und Jahresabschluss
- die Auflösung der KOO
2.3 Die Österreichische Bischofskonferenz überprüft durch ihre Kontrollstelle die Finanzgebarung der KOO.
2.4 Der jährliche Zuschuss der Österreichischen Bischofskonferenz soll in der Regel etwa die Hälfte des ordentlichen Haushalts der KOO decken.
2.5 Das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ist Dienstgeber der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KOO; die Leitungsbeschlüsse über Anstellungen sind dem Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz mit dem Antrag auf Durchführung weiterzuleiten.
III. Mitgliedschaft
3.1 Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitglieder
3.2 Anwärter auf die Mitgliedschaft stellen einen Aufnahmeantrag an die Koordinierungsstelle.
3.3 Ein Drittel der Mitglieder haben das Recht, eine ao. Vollversammlung zu beantragen.
3.4 Ordentliche Mitgliedschaft
3.4.1 Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft
Ein Mitglied muss:
- eine eigene juristische Person oder eine Fachabteilung einer kirchlichen Rechtspersönlichkeit mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts sein;
- im „Dritte Welt“-Bereich und/oder im damit verbundenen Bildungsbereich in Österreich arbeiten;
- eine von der Bischofskonferenz oder vom Diözesanbischof anerkannte Einrichtung sein;
- selbst die Entscheidungen oder zumindest die Entscheidungsvorbereitungen über seine Aktivitäten in Österreich treffen;
- mehr als S 500.000,-- jährlich an Mitteln und Leistungen für die „Dritte Welt“ über öffentliche Zuschüsse hinaus aufbringen;
- schriftlich seine Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Statuten, der Geschäftsordnung, den Grundsätzen/Leitlinien sowie mit den Richtlinien der KOO für die Selbstverpflichtung festgestellt haben.
Alle Einrichtungen, die diesen Kriterien entsprechen, sollen Mitglieder der KOO sein, gleichgültig, ob sie der Vigilanz der Österreichischen Bischofskonferenz oder eines Diözesanbischofs unterliegen oder nicht.
3.4.2 Die Rechte der ordentlichen Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
- Anträge in der VV einzubringen;
- die Einrichtungen der KOO zu nutzen und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen;
- umfassend über die Tätigkeiten der KOO informiert zu werden;
- auf Sitz und Stimme in der VV;
3.4.3 Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Die Kooperation und Koordination der KOO aktiv mitzutragen;
- den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen;
- die Prüfung durch den Kontrollsenat zu ermöglichen;
- die eigenen Aktivitäten mit den in den Leitlinien festgelegten Grundsätzen übereinzustimmen;
- seine Aktivitäten an den Richtlinien der KOO für eine Selbstverpflichtung auszurichten.
3.5 Außerordentliche Mitgliedschaft
3.5.1 Voraussetzungen für die ao. Mitgliedschaft Kirchliche Einrichtungen, die einigen, aber nicht allen der unter 3.4.1 geforderten Voraussetzungen entsprechen, können eine außerordentliche Mitgliedschaft in der KOO beantragen.
Die ao. Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn die Einrichtung schriftlich die jeweils geltenden Statuten, die Geschäftsordnung sowie die Grundsätze/Leitlinien der KOO für sich akzeptiert hat. Überdies verpflichten sich die ao. Mitglieder, die Einhaltung der Richtlinien für die Selbstverpflichtung anzustreben.
3.5.2 Rechte und Pflichten der ao. Mitglieder
Die ao. Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie o. Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts, des aktiven Wahlrechts und der Pflicht zur Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages.
Die ao. Mitglieder verpflichten sich, der KOO einen von der Vollversammlung festgesetzten Unkostenbeitrag zu bezahlen.
3.6 Übergangsbestimmung
Alle jene Einrichtungen, die nach den bisherigen Statuten Mitglieder sind, haben das Anrecht darauf, ordentliche Mitglieder nach den neuen Statuten zu sein.
IV. Finanzierung und Buchprüfung
4.1 Der ordentliche Haushalt der KOO wird von der Österreichischen Bischofskonferenz und den Mitliedern zu ungefähr gleichen Teilen finanziert. Der im ordentlichen Haushaltsplan festgelegte jährliche Finanzrahmen muss von der KOO-VV und der Österreichischen Bischofskonferenz genehmigt werden.
Darüber hinaus können für bestimmte Aktivitäten oder Anschaffungen (auch während eines Finanzjahres) im Rahmen eines ao Budgets von der VV zusätzliche Ausgaben beschlossen werden, für deren Finanzierung die MO zu sorgen haben.
4.2 Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einem fixen und einem veränderbaren Teil. Der veränderbare Teil steht in einem Verhältnis zu den Einnahmen aus anderen als öffentlichen Quellen im vorletzten Jahr. Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
4.3 Die ao. Mitglieder tragen durch einen von der VV festgesetzten Beitrag zur Deckung der Kosten bei. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
4.4 Der Jahresabschluss der KOO wird durch einen beeideten Buchprüfer geprüft.
V. Organe
5.1 Die Organe, ihre Funktionsperiode, Zusammensetzung und Berichtpflicht
a) die Vollversammlung
b) die Leitung
c) der Kontrollsenat
d) das Schiedsgericht
Die Funktionsperiode der Leitung und des Kontrollsenats ist 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
a) Die Vollversammlung (VV)setzt sich aus je einem/r Vertreter/in der o. und ao. Mitglieder und den Mitgliedern der Leitung zusammen. Die Mitglieder nominieren ihre/n Vertreter/in schriftlich.
b) Die Leitung (Ltg.) besteht aus maximal 8 Personen, zumindest aber aus dem Vorsitzenden, dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Weiters sind der/die Geschäftsführer/in der KOO und der/die Geschäftsführer/in der KFS aufgrund ihrer Funktion Mitlied der Leitung ohne Stimmrecht. Alle anderen Mitglieder der Leitung werden von KOO-Mitgliedern vorgeschlagen und durch die VV gewählt. Ein Mitglied der Leitung soll nach Möglichkeit aus der Gruppe der ao. Mitglieder kommen.
Die Leitung ist der VV verantwortlich. Leitungsmitglieder können sich in der Leitung nicht vertreten lassen.
c) Der Kontrollsenatsetzt sich aus drei bis fünf Personen zusammen, die von der VV aufgrund eines Vorschlags der Leitung bestellt werden.
Der Kontrollsenat ist der VV berichtpflichtig.
d) Das Schiedsgerichtsetzt sich aus je zwei Mitgliedern der Streitparteien und einem/er von den Streitparteien im Konsens bestellten Vorsitzenden zusammen. Kommt es zu keinem Konsens wird der/die Vorsitzende mittels Los ermittelt. Die Streitparteien nominieren ihre Vertreter/innen schriftlich. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht ist der VV berichtpflichtig.
5.2 Die Rechte und Pflichten der Organe und der Funktionsträger
a) Die Vollversammlung
- legt die inhaltlichen Grundlagen der KOO, insbesondere die Leitlinien für die Arbeit der Mitglieder fest;
- beschließt Statuten (dies vorbehaltlich der Genehmigung
- durch die Bischofskonferenz) und Geschäftsordnungen;
- entscheidet über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern;
- wählt die Leitung und bestellt den Kontrollsenat;
- bestätigt den/die Geschäftsführer/in (dies vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bischofskonferenz);
- genehmigt das Jahresrahmenprogramm für die Tätigkeit der Leitung;
- setzt den Mitgliedsbeitrag und den Kostenbeitrag der außerordentlichen Mitglieder fest;
- beschließt den Haushaltsplan (dies vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bischofskonferenz);
- genehmigt den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht der Leitung;
- entlastet die Leitung und den/die Geschäftsführer/in;
- stimmt über die Empfehlung der Leitung zur Auflösung der KOO ab;
- beschließt die langfristigen gemeinsamen Themen für die Bildungsarbeit und Anwaltschaft.
b) Die Leitung
- bereitet die VV vor und beruft sie ein;
- koordiniert die Vertretungsaufgaben der KOO;
- beschließt die Anstellung bzw. Kündigung des KOO-Personals, wobei die Anstellung des/der Geschäftsführer/in der Bestätigung der VV und der Österreichischen Bischofskonferenz bedarf;
- genehmigt den Vorschlag für den ordentlichen und einen eventuellen außerordentlichen Haushaltsplan, den Jahresabschluss, das Jahresrahmenprogramm für die Tätigkeit der KOO und den Tätigkeitsbericht der Leitung, jeweils zur Vorlage an die VV;
- prüft Aufnahmeanträge und leitet sie an die VV weiter;
- erstellt einen unverbindlichen Vorschlag an die VV zur Besetzung des Kontrollsenats;
- genehmigt Entwürfe für Statutenänderungen und Geschäftsordnungen zur Vorlage an die VV;
- setzt sachorientierte Arbeitsgruppen ein und löst sie gegebenenfalls auf;
- setzt jährlich die Schwerpunkte der Arbeit des/der Geschäftsführers/in fest;
- genehmigt Auslandsreisen des KOO-Personals außerhalb Europas;
- sorgt für die Erstellung des Jahresberichts der KOO;
- entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der VV vorbehalten sind bzw. dem/der Geschäftsführer/in übertragen wurden. Die Mitglieder der Leitung haben in der VV beratende Stimme.
c) Der Kontrollsenat
- führt die vertrauliche Kontrolle der Mitglieder durch;
- erstellt schriftliche Prüfberichte;
- übergibt den Prüfbericht dem geprüften Mitglied und der Leitung;
- informiert die VV über seine Tätigkeit.
d) Das Schiedsgericht
- verhandelt und entscheidet alle Streitfälle innerhalb der KOO;
- ist der Leitung und der VV berichtpflichtig.
e) Der Vorsitzende
- vertritt die KOO nach außen;
- führt den Vorsitz in der VV und hat dort Stimmrecht;
- übermittelt jene Entscheidungen der KOO, die der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz, bedürfen, an diese;
- vertritt innerhalb der Österreichischen Bischofskonferenz die KOO und deren Anliegen;
- bringt die Anliegen der Österreichischen Bischofskonferenz in die Gremien der KOO ein.
f) Die stellvertretenden Vorsitzenden
- Der/die 1. stellvertretende Vorsitzende vertritt bei Verhinderung des Vorsitzenden die KOO nach außen;
- übernimmt in Abwesenheit oder über Auftrag des Vorsitzenden den Vorsitz in der Vollversammlung und in der Leitung.
- In Abwesenheit des 1. übernimmt der/die 2. stellvertretende Vorsitzende die Funktion.
g) Der/die Geschäftsführer/in
- hat in der VV und in der Leitung beratende Stimme;
- sorgt für einen kontinuierlichen Kontakt zwischen KOO und MO;
- ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse aller Gremien;
- ist Dienststellenleiter/in der KOO-Mitarbeiter;
- ist für die Durchführung des Budgets verantwortlich;
- erstellt den Haushaltsplan, den Personalplan und
- den Tätigkeitsbericht der Leitung;
- berichtet über die laufenden Geschäfte je nach deren Dringlichkeit und Bedeutung dem Vorsitzenden, dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden und der Leitung;
- führt die laufenden Geschäfte der KOO und ist verantwortlich für die Erfüllung der damit verbundenen Vertretungsaufgaben;
- nimmt alle anderen Agenden wahr, die ihm/ihr von der Leitung übertragen werden.
h) Arbeitsgruppen
- können für bestimmte Fachgebiete oder Sachfragen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung gebildet und aufgelöst werden;
- erarbeiten Stellungnahmen und Materialien zu sachorientierten Fragestellungen;
- sind der Leitung verantwortlich.
VI. Abstimmungen und Wahlen
6.1 Das Stimmrecht in der VV richtet sich in Finanzangelegenheiten nach der Höhe der für das Vorjahr eingezahlten Mitgliedsbeiträge. Den Mitgliedern ist je nach der Höhe des bezahlten Mitgliedsbeitrages ein Stimmrecht mit 3, 2 oder 1 Stimmen in der Vollversammlung zuzuerkennen, wobei die Richtlinien für die Festlegung in der Geschäftsordnung zu treffen sind. Die Richtlinien sind so zu fassen, dass Mitgliedsorganisationen mit den höchsten Mitgliedsbeiträgen 3 und die mit den niedrigsten Beiträgen 1 Stimme haben. In allen anderen Angelegenheiten hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
6.2 Zur Beschlussfähigkeit der VV bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der o. Mitglieder.
6.3 Zur Beschlussfähigkeit der Leitung bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder.
6.4 Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
6.5 Eine Mehrheit von 2/3 der in der VV abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich:
- Wahlen in Leitung, VV und Kontrollsenat
- Haushaltsplan
- Statuten und Geschäftsordnung
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung der KOO.
Abgegebene Stimmen sind Pro-Stimmen, Kontra-Stimmen und Enthaltungen.
6.6 Eine Mehrheit von 2/3 der Leitungsmitglieder ist erforderlich für:
- Anstellung und Kündigung des KOO-Personals;
- Genehmigung des Vorschlags für den Haushaltsplan;
- Genehmigung der Entwürfe für Änderungen der Statuten und der Geschäftsordnung;
- Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen.
Stimmenthaltungen sind in der Leitung in diesen Fällen nicht zulässig. Nähere Einzelheiten zu Abstimmungen und Wahlen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
VII. Schlussbestimmungen
7.1 Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 6. November 1997 approbiert.
Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz treten diese Statuten in Kraft.
7.2 Änderungen dieser Statuten bedürfen der statutengemäßen Stimmenmehrheit der Mitgliederorganisationen in der Vollversammlung, der Approbation durch die Österreichische Bischofskonferenz und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz.