Lehrbefähigungsvorschrift
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 2.)
Erfordernisse für die Erlangung der Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes an Pflichtschulen für Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Erlangung der Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes an Pflichtschulen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 190 (Religionsunterrichtsgesetz) sowie des Art. I § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBl. Nr. 273, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, in Verbindung mit Art. I Abs. 4 der Anlage zum Bundesgesetz vom 27. Juni 1984, BGBl. Nr. 302 (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984) und in Verbindung mit § 202 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979, BGBl. Nr. 333 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) sind insbesondere nachstehende Erfordernisse zu erfüllen:
(2) Bewerber, die alle Erfordernisse dieser Lehrbefähigungsvorschrift erfüllen, sind entsprechend den staatlichen und kirchlichen Vorschriften nach Berufswissen, Berufskönnen und Berufsgesinnung voll befähigt, den Religionsunterricht an Pflichtschulen zu erteilen.
(3) Dem Bewerber ist von der zuständigen kirchlichen Schulbehörde nach Erfüllung der Erfordernisse eine entsprechende Befähigungserklärung auszustellen.
§ 2 Erfordernis einer entsprechenden wissenschaftlichen Berufsvorbildung
Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung ist durch den Diplomgrad „Magister der Theologie“ der fachtheologischen Studienrichtung nachzuweisen.
§ 3 Erfordernis eines entsprechenden Berufskönnens
Die erforderliche pädagogisch-praktische Eignung für den Beruf des Religionslehrers ist insbesondere durch den positiven Abschluss eines Pflichtschulpraktikums in jenem Umfang nachzuweisen, wie er gemäß § 17 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, in der Fassung des BGBl. Nr. 227/1988, im § 15 der Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 351/1988, vorgesehen ist.
§ 4 Erfordernis einer entsprechenden Berufsgesinnung
(1) Christliche Lebensführung nach dem Evangelium gemäß der Lehre der katholischen Kirche.
(2) Bereitschaft, für die im Rahmen des Religionsunterrichtsgesetzes durchzuführenden religiösen Übungen und Veranstaltungen Sorge zu tragen.
(3) Bereitschaft zum Dienst in der konkreten Kirche, insbesondere zur aktiven Teilnahme am Leben einer Pfarre sowie zur Zusammenarbeit mit dem Orts- bzw. Schulseelsorger, den Eltern und Lehrern, entsprechend den jeweiligen konkreten Möglichkeiten.
(4) Bereitschaft zur Fortbildung.
(5) Die Einhaltung weiterer Erfordernisse, die in den jeweiligen diözesanen Regelungen und Vorschriften fest gelegt sind.
§ 5 Schlussbestimmung
Diese Lehrbefähigungsvorschrift findet auf jene Bewerber Anwendung, die ihr fachtheologisches Hochschulstudium aufgrund des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 227/1988 und der dazu erlassenen Studienordnung (BGBl. Nr. 351/1988) absolviert haben.
Sie wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz vom 19. bis 21.März 1991 mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 in Kraft gesetzt.