Dekret über die rechtliche Ordnung
religionsverschiedener Eheschließungen
nach dem neuen kirchlichen Gesetzbuch
(can. 1086 und can. 1129)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2, vom 1. Juni 1984, 26.)

Die Österreichische Bischofskonferenz hat auf ihrer Konferenz vom 9. bis 12. April 1984 das folgende Dekret erlassen und seine Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet.

1. Die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit

Der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners dispensiert auf Antrag des katholischen Partners vom Hindernis der Religionsverschiedenheit, wenn ein hinreichender Grund vorliegt und der katholische Partner die Erklärungen gemäß 2a abgegeben hat.

Erläuterung: Die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (can. 1086 § 1) ist für die Heirat eines Katholiken mit einem Ungetauften zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich. Nach can. 1125 ist dafür der Ordinarius des Wohnsitzes des Katholiken zuständig.

2. Das Versprechen des katholischen Partners

Die Dispens wird nur unter der Voraussetzung gegeben, dass

a) der katholische Partner folgendes Versprechen schriftlich oder wenigstens mündlich abgibt:

„Ich will in meiner Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen. Ich bin mir bewusst, dass ich als katholischer Christ die Pflicht habe, unsere Kinder in der katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen. – Ich verspreche, mich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in meiner Ehe möglich ist.“

(Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so verbleibt nur der erste Satz.)

                                                                      ……………………………………… 

katholischer Partner

b) der ungetaufte Partner folgende Erklärung schriftlich oder wenigstens mündlich abgibt:

„Ich werde meinem katholischen Ehepartner in seiner Religionsausübung volle Freiheit lassen. Der katholischen Taufe und der katholischen Erziehung der aus unserer Ehe hervorgehenden Kinder werde ich nichts in den Weg legen.“

                                                                      ……………………………………… 

ungetaufter Partner

Unterzeichnet der ungetaufte Partner die Erklärung nicht, ist wenigstens festzustellen: „Der ungetaufte Partner ist von der Gewissenspflicht und dem Versprechen des katholischen Partners unterrichtet. Er unterzeichnet das Versprechen nicht aus folgenden Gründen: …

                                                                      ……………………………………… 

Priester

Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen (vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14).

Der katholische Christ ist im Gewissen verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, besonders seinen Kindern.

Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.

Wenn die Kinder nicht getauft und katholisch erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a abgelegt, u. a.,

dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;

dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können.

3. Die Vorbereitung der Eheschließung

a) Zur Vorbereitung der Eheschließung findet das Brautleutegespräch mit beiden Partnern beim Wohnpfarramt des Katholiken statt.

b) Im Brautleutegespräch sind Sinn und Wesenseigenschaften der christlichen Ehe sowie die Gewissenspflichten des katholischen Partners bezüglich der Taufe und Erziehung seiner Kinder zu besprechen. Außerdem soll das Brautleutegespräch Verständnis für den katholischen Glauben und die katholische Lebensform wecken oder vertiefen.

Erläuterung: Im Brautleutegespräch sollte auf die besondere Problematik der religionsverschiedenen Ehe eingegangen werden.

In der allgemeinen Seelsorge, insbesondere bei den Jugendlichen, soll auf die Notwendigkeit einer besonderen Prüfung der Ehevoraussetzungen in diesen Fällen hingewiesen werden.

Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.

Die Klärung, ob die Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden, sollte vor der Eheschließung erfolgen. Eine spätere Auseinandersetzung über diese Frage würde eine Belastung der Ehe bedeuten. Dennoch soll die Dispens vom Ehehindernis nicht abgelehnt werden, weil eine Klärung in dieser Frage noch nicht erfolgt ist.

c) Sollte der nichtkatholische Partner zum Brautleutegespräch nicht erscheinen, so muß der katholische Seelsorger die Angelegenheit dem Ortsordinarius zur Entscheidung vorlegen.

Erläuterung: Im Antrag an den Ordinarius soll angegeben werden, ob und auf welche Weise der Seelsorger sich Gewissheit verschafft hat, dass der ungetaufte Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist und sie nicht ablehnt und dass er über die Gewissenspflicht des Katholiken gemäß 2a informiert ist. Das Trauungsprotokoll soll der Seelsorger mit dem Katholiken – soweit möglich – für beide Partner ausfüllen.

4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform

a) Der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners kann auf dessen Antrag von der Formpflicht dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Trauung nicht bereit ist. In diesem Falle ist die Ehe vor dem Standesamt zu schließen. Antrag auf Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und auf Dispens von der Eheschließungsform sind dem Ortsordinarius in einem Gesuch einzureichen.

b) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Wohnpfarramt des Katholiken eine Heiratsurkunde vorzulegen (vgl. 6b).

Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Formvorschrift kann der katholische Partner durch sein Wohnpfarramt stellen. Der ungetaufte Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein und wissen, dass nach der gewünschten Dispens auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine kirchlich gültige Ehe geschlossen wird.

Für die Dispens von der Formvorschrift wird vorausgesetzt, dass der Seelsorger mit den Brautleuten die Bedeutung der kirchlichen Eheschließungsform gründlich besprochen hat und das Brautpaar ausdrücklich erklärt, dass einer katholischen Eheschließung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstünden.

Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Diese ist zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.

Für einen Katholiken ist die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgesehenen Form angemessen und sollte der Normalfall sein. Wenn jedoch Dispens von der Formpflicht gewährt ist, ist die standesamtlich geschlossene Ehe auch vor Gott und vor der Kirche gültig.

Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautleutegespräch) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b). Wenn der ungetaufte Partner hierzu nicht erscheinen will, ist wie oben angegeben zu verfahren (vgl. 3c).

5. Die liturgische Feier der Eheschließung

Die Eheschließung eines Katholiken mit einem ungetauften Partner soll in liturgischer Form in Verbindung mit einem Wortgottesdienst erfolgen. Dabei ist „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich) zu verwenden.

6. Die Eintragung der Eheschließung

a) Hat eine Eheschließung in katholischer Form stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Matrikenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1) sowie die partikularrechtlichen Weisungen.

b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:

Die erfolgte Eheschließung ist aufgrund der von den Eheleuten vorzulegenden standesamtlichen Heiratsurkunde in die Matrikenbücher (Tauf- und Trauungsbuch) einzutragen. Desgleichen ist die erteilte Dispens von der Formvorschrift mit Angabe des Aktenzeichens zu vermerken. Die Eintragung in das Trauungsbuch erfolgt mit Reihezahl.

Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Es ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung des Pfarramtes, in dem das Taufbuch geführt wird. Wird die standesamtliche Heiratsurkunde von den Eheleuten binnen Monatsfrist nach der Eheschließung nicht vorgelegt, so muss der Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufgenommen hat, sich um ihre Beschaffung bemühen.

Die standesamtliche Heiratsurkunde ist mit dem Trauungsprotokoll im Archiv jener Pfarre aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Im Trauungsprotokoll sind Ort (Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken.

7. Gültigmachung der Ehe

a) Die Gültigmachung der religionsverschiedenen Ehen soll in der Regel durch Convalidatio simplex erfolgen. Es kann auch die Form der Sanatio in radice gewählt werden.

Erläuterung: Es wird eine wichtige seelsorgliche Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann.

Für die Seelsorger wird diese Aufgabe häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.

Wenn der gültig zu machenden Ehe bei ihrem Abschluss ein Ehehindernis entgegenstand, von dem die Kirche keine Dispens erteilen kann (z. B. bestehendes Eheband), dieses Hindernis inzwischen aber weggefallen ist, ist in der Regel die Convalidatio simplex anzuwenden.

b) Bei Convalidatio gelten die Vorschriften 1 – 3.

c) Im Falle der Sanatio in radice sind folgende Voraussetzungen erfordert:

Die Partner haben im Zuständigkeitsbereich des Seelsorgers Wohnsitz oder Nebenwohnsitz;

wenigstens einer der Partner wünscht ausdrücklich die Gültigmachung der Ehe;

es steht fest, dass der Ehewille beider Partner andauert;

der katholische Partner hat die Erklärungen gemäß 2a wenigstens in mündlicher Form abgegeben;

der nichtkatholische Partner ist über die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung der Kinder unterrichtet.

d) Das Wohnpfarramt reicht ein Gesuch um Sanatio in radice dem Ortsordinarius ein. Im Gesuch ist anzugeben, ob die unter 7c genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

e) Sind nicht alle unter 7c genannten Voraussetzungen erfüllt, treten Schwierigkeiten auf, oder glaubt der Seelsorger, dass eine Sanatio aus anderen Gründen nicht zu gewähren sei, so soll er einen Bericht mit allen Unterlagen dem Ortsordinarius vorlegen.

Erläuterung: Sollte es nicht möglich oder pastoral unklug sein, den Ungetauften über die Gewissenspflicht und das Versprechen seines Partners zu informieren, so muß die Angelegenheit dem Ortsordinarius unterbreitet werden.

8. Seelsorgliche Hilfe

Die Seelsorger sollen den religionsverschiedenen Paaren ihre besondere Aufmerksamkeit und Hilfe schenken. Den katholischen Ehegatten und Kindern sollen sie es nicht an Hilfe zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Christen fehlen lassen.

9. Inkrafttreten dieses Dekretes

Dieses Dekret tritt einen Monat nach Promulgation in Kraft.

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