Im Jahr 2001 wurde die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG eingeführt. Die Balken verdeutlichen, dass die Scheidungen nach § 55a EheG sowohl absolut als auch relativ am Häufigsten sind. An zweiter Stelle liegen die Scheidungen nach § 49 EheG. Dabei handelt es sich um Scheidungen aufgrund von schweren Eheverfehlungen. Gemeint sind damit also die "Verschuldensscheidungen." § 55 EheG sieht die Scheidung nach mindestens drei oder sechs Jahren ab der Auflösung der "häuslichen Gemeinschaft" vor.
Die Datenbasis für die Grafik bildet folgende Tabelle der Statistik Austria (16.6.2011).