Mit Jahresbeginn trat eine neue Verordnung zur Entrichtung der Studienbeiträge in Kraft. Um Sie sicher durch den Paragraphendschungel zu bringen, haben wir die wichtigsten Informationen zu Befreiung, Ausnahmeregelungen und Rückerstattung zusammengefasst.
Die Studienbeiträge wurden durch die neue Verordnung nicht grundsätzlich abgeschafft, es wurden aber Voraussetzungen bestimmt, unter denen Studierende vom Beitrag befreit sind. So sind Studierende, die österreichische StaatsbürgerInnen oder EU-BürgerInnen sind beziehungsweise Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang gewährt wie InländerInnen, sowie Konventionsflüchtlinge vom Studienbeitrag befreit, wenn sie die für den jeweiligen Studienabschnitt beziehungsweise das Bachelor- oder Masterstudium vorgesehene Mindeststudienzeit plus jeweils zwei Toleranzsemester nicht überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, wird einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet.
Studierende, die diese Voraussetzungen erfüllen, bekommen keine Vorschreibung zur Zahlung des Studienbeitrags. Der sogenannte ÖH-Beitrag in Höhe von 15,86 € (Nähere Informationen finden Sie in diesem Newsletter) muss aber weiterhin von jeder/ jedem Studierenden entrichtet werden.
Weitere Ausnahmenregelungen
Für Studierende, die die Mindeststudiendauer inklusive zwei Toleranzsemester überschreiten, wurden spezielle Umstände bestimmt, unter denen eine weitere Studienbeitrags-Befreiung möglich ist. Diese gelten für Studierende:
- die im betreffenden Semester ihrem Studium aufgrund einer Schwangerschaft für mehr als zwei Monate nicht nachgehen können
-
die im betreffenden Semester ihrem Studium
aufgrund einer Krankheit für mehr als zwei Monate
nicht nachgehen können
-
die sich nachweislich im betreffenden
Semester überwiegend der Betreuung eigener
Kinder bis zum 7. Lebensjahr (oder einem
allfälligen späteren Schuleintritt) gewidmet
haben
-
die im Kalenderjahr vor dem jeweiligen
Semesterbeginn einer Erwerbstätigkeit mit einem
Jahreseinkommen von derzeit mindestens 4.886,14
Euro (Geringfügigkeitsgrenze) nachgegangen
sind
-
die ihrem Studium augrund des Präsenz- oder
Zivildiensts für mindestens zwei Monate nicht
nachgehen konnten
-
mit einem durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen festgestellten Grad der
Behinderung von mindestens 50% Prozent
Studierende für die eine dieser Ausnahmen gilt, können bis spätestens 31. März (für das Sommersemester) bzw. 31. Oktober (für das Wintersemester) einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
Sollte der Nachweis für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht vorgelegt werden können, muss der Studienbeitrag innerhalb der Zulassungsfrist bezahlt werden. In diesem Fall kann aber innerhalb von sechs Monaten ein Antrag zur Rückerstattung gestellt werden.
Eine aliquote Rückerstattung der Studienbeiträge für das Wintersemesters 2008/09 ab 1.1.2009 ist nicht vorgesehen, da die Beiträge semesterweise gerechnet werden.
Außerordentliche Studierende müssen den Studienbeitrag auch weiterhin entrichten. Einzige Ausnahme sind hier Studierende mit einer Behinderung (mindestens 50 %), die laut Satzung der Universität Innsbruck von den Studienbeiträgen befreit sind.
Auch Lehrgangsbeiträge für Universitätslehrgänge sind weiterhin zu bezahlen.
Detaillierte Informationen zum Studienbeitrag, insbesondere zur Antragstellung, finden Sie auf der Homepage der Studienabteilung (http://www.uibk.ac.at/studienabteilung/de/) oder im LFU:online (http://lfuonline.uibk.ac.at).