Übersicht
Stellenprofile wissenschaftliches Personal
Diese Übersicht dient dazu, BewerberInnen, MitarbeiterInnen und Vorgesetzten ein realistisches Bild über die mit der jeweiligen wissenschaftlichen Stelle verbundenen Aufgaben und Anforderungen zu vermitteln und häufig gestellte Fragen zu beantworten.
Bitte beachten Sie, dass die Stellenbezeichnungen zum Teil aus dem Kollektivvertrag stammen (z.B. Senior Scientist- oder Senior Lecturer-Stelle) und zum Teil eigene Wortschöpfungen der Universität Innsbruck sind (z.B. Dissertationsstellen). Bitte vergleichen Sie die Stellen national und international nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern ausschließlich nach ihrer inhaltlichen Beschreibung.
Bitte verstehen Sie die vorliegenden Stellenprofile als Grobübersicht. Rechtlich bindend sind der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten sowie der jeweilige Arbeitsvertrag, in dem die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters konkreter ausformuliert sind.
Wissenschaftliche MitarbeiterInnen können sich Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit generell frei einteilen. Dabei müssen allerdings folgende Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden: Tageshöchstarbeitszeit max. 13 Stunden, tägliche Ruhezeit mind. 11 Stunden, wöchentliche Ruhezeit mind. 36 Stunden.
Die Universität Innsbruck verfolgt das Ziel, ein Arbeitsumfeld zu bieten, das qualifizierte und motivierte Personen anzieht und bindet. Dazu dient auch eine klare und gestaffelte Karriereplanung:
Legende zu Einstufungskürzeln
die Verweise beziehen sich auf den österreichischen Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten:
A2/1a siehe § 49 Abs. 2, erster Nebensatz KV
A2/2 siehe § 49 Abs. 2 lit. a KV
A2/3 siehe § 49 Abs. 2 lit. a erster Aufzählungspunkt KV
A2/4 siehe § 49 Abs. 2 lit. a zweiter Aufzählungspunkt KV
A2/5 siehe § 49 Abs. 2 lit. a dritter Aufzählungspunkt KV
A2/6 siehe § 49 Abs. 2 lit. a vierter Aufzählungspunkt KV
B1/1 siehe § 49 Abs. 3 erster Satz KV
B1/2 siehe § 49 Abs. 3 lit. a KV
B1/3 siehe § 49 Abs. 3 lit. b KV
B1/4 siehe § 49 Abs. 3 lit. c KV
B1/5 siehe § 49 Abs. 3 lit. d KV
C1 siehe § 49 Abs. 5 KV
C2 siehe § 49 Abs. 5 KV