Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Fundstelle
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 58/1960
§ 179 a ABGB
Inkrafttretedatum
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Form; Eintritt der Wirksamkeit.
§ 179a. (1) Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen
Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch
gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande.
Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der
vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach
diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht.
(2) Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt den Vertrag durch
seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner
gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine
Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder
des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für
die Weigerung vorliegen.