Fundstelle

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977

 

§ 180 ABGB

 

Inkrafttretedatum

1.1.1978

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

                                Alter.

 

   (1) Der Wahlvater muß das dreißigste, die Wahlmutter das

achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Nehmen Ehegatten

gemeinsam an oder ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten

des Annehmenden, so ist eine Unterschreitung dieser Altersgrenze

zulässig, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine

dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende

Beziehung besteht.

   (2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens achtzehn Jahre älter

als das Wahlkind sein; eine geringfügige Unterschreitung dieses

Zeitraums ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Annehmenden und dem

Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und

Kindern entsprechende Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein

leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden oder mit dem

Annehmenden verwandt, so genügt ein Alterunterschied von sechzehn

Jahren.

 

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