Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Fundstelle
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 58/1960
§ 180 a ABGB
Inkrafttretedatum
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Bewilligung.
(1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis
zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung
besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle des nicht
eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind
eigenberechtigt, so muß ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden
oder des Wahlkindes vorliegen.
(2) Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Vorraussetzungen des
Abs. 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen
Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt
oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche
Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der
ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu
schädigen.