Der Ursprung des ULV als echte Mittelbauvertretung, gegründet im Zeitalter der Ordinarienuniversitäten als "Assistentenverband", um auch organisatorisch ein Gegengewicht zum lange Zeit übermächtigen "Universitätsprofessorenverband" zu haben, ist wie oben dargestellt auf der Homepage des ULV nachzulesen.
Wirkliche politische Bedeutung erlangte der Assistentenverband freilich erst mit der Einführung des UOG im Jahre 1975, das mit der starken Betonung des "Kurienmodells" in der universitären Selbstverwaltung den Einfluss des "akademischen Mittelbaus" auch auf die Wahl der Leitungsorgane und die Berufung neuer Professor*innen deutlich vergrößerte.
Die Ablöse des UOG (1975) durch das UOG 93, an der LFU übrigens erst 1999 unter heftigen Protesten des Dienststellenausschusses (die Älteren werden sich erinnern ...) implementiert,
verkehrte das bisherige Modell "Beschlussfassung durch Gremien mit Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen vorsitzenden ausführenden Organen" (Institutsleiter*in, Dekan*in, Senatsvorsitzender, Rektor - Gendern hier leider überflüssig)
in das Modell "Amtsführung durch geschäftsführende Organe (wie oben) unter Begleitung durch Gremien mit (bloßer) Richtlinienkompetenz".
Die faktische Abschaffung des Kurieneinflusses durch das UOG 93 führte dazu, dass sich der Mittelbau stärker in der zuständigen Gewerkschaftssektion engagierte. Einige von ihrer Vertretung enttäuschte Professor*innen wandten sich daraufhin dem Assistentenverband zu, der das gerne wahrnahm und sich - weil die Bezeichnung repräsentativer klingt; parallel zu UPV gebildet ist, aber alphabetisch vorher kommt; und wegen der nunmehrigen Einbeziehung auch von externen Lektor*innen und Professor*innen auch stimmiger ist - von nun "UniversitätslehrerInnenverband (ULV)" nannte.
Das ändert aber nichts daran, dass der jetzt auf der ULV-Liste mitkandidierende UPV weiterhin nicht alle Universitätslehrer*innen vertritt, sondern ausweislich seiner Statuten nur seinen Mitgliedern zur Förderung verpflichtet ist (siehe unten § 2 Z 2 Satz 1 der UPV-Statuten), und dazu können eben nur Universitätsprofessor*innen gehören (siehe § 6 der UPV-Statuten). Dieser Vertretungsanspruch spiegelt sich in einer absoluten Loyalitätspflicht der Mitglieder gegenüber dem UPV, "sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die gegen die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder gerichtet ist" (siehe unten § 7 Z 2 Satz 1 der UPV-Statuten).
Insofern sind die Ziele von ULV und UPV nicht deckungsgleich, ja können es nicht sein - und das sollte nicht übersehen werden: Wenn sich die Interessenlage von Professor*innen und ihren Mitarbeiter*innen bei konkreten an den Betriebsrat herangetragenen Konstellationen nicht entsprechen, und das kommt ja immer wieder vor, werden sich ULV-Vorsitzende Hugl und UPV-Vorsitzender Bank mit ihren jeweiligen Loyalitätspflichten intensiv auseinandersetzen müssen ...