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Allgemeine Information zur Parkplatzbewirtschaftung

Für eine verbesserte und optimierte Parkraumorganisation auf allen Universitätsparkplätzen wurde seitens des Vizerektorates für Infrastruktur eine Arbeitsgruppe „universitätsinternes Parkplatzkonzept“ eingerichtet.

Vertreten waren in dieser Arbeitsgruppe ein Mitglied des Senats, der Datenschutzbeauftragte, eine Vertreterin des Büros für Gleichbehandlungsfragen, Vertreter der Betriebsräte I und II , bevollmächtigte VertreterInnen der 15 Fakultäten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gebäude & Infrastruktur, Personal- und Rechtsabteilung.

Nach vier Sitzungen wurden am 19. Juni 2008 einstimmige Beschlussempfehlungen verfasst, die vom Rektorat positiv zur Kenntnis genommen wurden.

Im Sinne einer Gleichberechtigung aller MitarbeiterInnen wurde die Höhe der Parkgebühr mit € 25,- festgelegt.

Jede/r MitarbeiterIn des Stammpersonals, der nicht innerhalb von 2 km vom Arbeitsplatz seinen Wohnsitz hat, erhält eine Berechtigung. Das Stammpersonal besteht aus: Beamte/Beamtinnen, Vertragsbedienstete, ProjektmitarbeiterInnen und Neuaufnahmen seit 01.01.2004, welche dem Universitätskollektivvertrag unterliegen.

Wegen der beschränkten Zahl der Parkstände mussten folgende Personengruppen kontingentiert werden:

  • Lehrbeauftragte
    • wichtige Infos siehe hier 
  • MitarbeiterInnen mit ruhenden Dienstverhältnissen  
    • eine Parkkartenrückgabe ist erst ab einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses von mehr als 6 Monaten verpflichtend. Eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses unter 6 Monate wird nicht berücksichtigt. MitarbeiterInnen mit ruhendem Dienstverhältnis, welche offiziell ein Projekt o.ä. betreuen, werden wie ProjektmitarbeiterInnen behandelt.
  • Emeriti
    • ein Emeritus, welche/r weiterhin Studierende betreut, Vorlesungen hält oder in einem Forschungsprojekt der LFUI aktiv mitarbeitet, wird als ProjektmitarbeiterIn "eingestuft" und entsprechend bedacht: Antragsformular
  • Parkgebühr für Mitarbeiterinnen mit Behinderung bzw. chronischer Erkrankung, welche im Besitz eines Behindertenparkausweises sind
    • Mitarbeiterinnen mit Behinderung bzw. chronischer Erkrankung, welche im Besitz eines Behindertenparkausweises sind, beantragen Ihren Parkplatz wie alle anderen Mitarbeiterinnen auch. Die Behinderung bzw. der Behindertenausweis wird von der Personalabteilung geprüft. Nach Freigabe durch die Personalabteilung ist die Mitarbeiterin von der Parkgebühr befreit.
    • Studierenden kann aus Platzgründen kein Parkplatz zur Verfügung gestellt werden. Für Studierende mit Behinderung bzw. chronischer Erkrankung, welche im Besitz eines Behindertenparkausweises sind, gibt es eine Ausnahme. Sie haben die Möglichkeit sich an die ÖH zu wenden, da der ÖH für solche Ausnahmen ein Parkkontingent zur Verfügung gestellt wurde.
    • Weiters haben Sie die Möglichkeit, sich an die Behindertenbeauftragte der Universität zu wenden.
  • Parkberechtigungen für Organisationseinheiten (OE) und Institute
    • Organisationseinheitenbezogene Parkberechtigungen werden ausschließlich für dienstliche Zwecke der OE /der Institute kostenlos überlassen. Diese dienstlichen Zwecke umfassen beispielsweise die Einfahrt und Parkplatzbenützung durch Institutskraftfahrzeuge, Geschäftspartner/innen, Behördenvertreter/innen oder für Liefertätigkeiten.
    • Wird ein Privat-PKW eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin für Liefertätigkeiten verwendet, ist im Einzelfall die Nutzung des organisationseinheitenbezogenen Parkchips ebenfalls zulässig, sofern nachvollziehbar das dienstliche Interesse ausschlaggebend ist.
    • Die Verwaltung der Parkchips einschließlich der Parkplakette obliegt den Organisationseinheiten/den Instituten.
    • Nicht vorgesehen sind außerdienstliche Einsatzzwecke, insbesondere nicht die private Verwendung durch Mitarbeitende der Organisationseinheit, da für diese Art der Benützung (Abstellen des privaten PKW während der Dienstzeit auf Universitätsparkplätzen) ein monatliches Entgelt zu entrichten ist. Dieses Entgelt liegt deutlich unter den marktüblichen Kosten eines Parkplatzes.
    • Würden Dienstnehmer/innen unbeschadet der universitätsintern geltenden Kostenersatzpflicht unentgeltlich Parkmöglichkeiten der Universität nutzen, wäre die Universität aus steuerrechtlichen Gründen verpflichtet, für diese Möglichkeit einen Sachbezugswert anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG i. V. m. § 4a SachbezugswerteVO, Punkt 4.2.5 LStRL).


Vorgehensweise:

Die Beantragung erfolgt per E-Mail an die Adresse schliessanlagen@uibk.ac.at . Füllen Sie dazu bitte eines der folgenden Formulare aus:

PDF Icon Antrag zur Erteilung einer Parkberechtigung
PDF IconAntrag zur Erteilung einer Parkberechtigung für Lehrbeauftragte 
PDF IconAntrag zur Erteilung einer Parkberechtigung für Emeriti
PDF Icon Antrag um Zuteilung einer Kfz-bezogenen Parkberechtigung in einem begründeten Ausnahmefall
 
 
Für Emeriti, externe Beamte/Beamtinnen und betriebsfremde Personen kann der monatliche Abzug über eine Lohnverrechnung nicht vorgenommen werden. Dieser Personenkreis muss zusätzlich das Formular über die Genehmigung einer Einzugsermächtigung ausfüllen. Stichtag für den Einzug ist der 15. eines jeden Monates.

PDF Icon Lastschrifteinzugsermächtigung 

Für die Rückerstattung der Kaution auf ehemalige Parkberechtigungen verwenden Sie bitte folgendes Formular:
PDF Icon Antrag zur Kautionsrückzahlung

Zur Information:
  Haus- und Benützungsordnung samt Parkordnung
   Anhang I und Anhang II zur Haus- und Benützungsordnung
 Anhang III zur Haus- und Benützungsordnung
 Datenschutzinformation "Elektronische Zutrittssysteme"


Gemäß Vizerektorat für Infrastruktur kommt es aus Kapazitätsgründen bei der Vergabe von Parkberechtigungen für den Campus Technik zu Wartezeiten.


Die Rechte, Pflichten und Sanktionen sind in der Haus-und Benützungsordnung, Parkordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck veröffentlicht.

 

Link zur Parkordnung:

 

AUSZUG AUS DER PARKORDNUNG

 

Rechte und Pflichten der Berechtigten

§ 3. (1) Die Einstellung von Fahrzeugen durch die Berechtigten erfolgt auf eigene Gefahr und Haftung der betreffenden Person. 

§ 3. (3) Die Parkberechtigung muss während der gesamten Parkdauer an einer gut sichtbaren Stelle aufgelegt werden. 

§ 3. (4) Das Parken auf Flächen, die nicht als Parkflächen ausgewiesen sind, Parken ohne Berechtigung, Dauerparken und das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen sind untersagt und werden mit Besitzstörungsklage geahndet bzw. wenn erforderlich das betreffende Kraftfahrzeug kostenpflichtig entfernt.

 § 3. (6) Die Universität Innsbruck übernimmt gegenüber der/dem Berechtigten keine Haftung für die Beschädigung von Fahrzeugen, Einbruch oder Diebstahl. 

§ 3. (8) Auf den Parkflächen der Universität Innsbruck gelten die Bestimmungen der österreichischen Straßenverkehrsordnung idgF.

 

AUSZUG AUS DER PARKORDNUNG

 

Bestimmungen bei Zuwiderhandeln gegen die Parkordnung

 § 4. (1) Bei Übertretungen von Bestimmungen dieser Parkordnung durch die/den Berechtigte/Berechtigten erfolgt eine schriftliche Verwarnung.

§ 4. (2) Bei wiederholten Verstößen gegen die Parkordnung wird die Parkberechtigung entzogen.

 

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