Umsatzsteuer
Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Umsatzsteuer sind auf den ersten Blick manchmal nicht eindeutig und für den Laien nicht leicht zu durchschauen. Wir bitten Sie daher, im Zweifelsfall Ihre Fragen mit der Finanzabteilung zu klären.
Bei Erhalt von ausländischen Rechnungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Universität Innsbruck) übergeht und das Budget entsprechend zusätzlich belastet wird. Die Einzelfallbeurteilung kann jedoch zu anderen Ergebnissen kommen. Nachfolgend sind einige Detailinformationen zusammengefasst.
- Unternehmen mit Sitz in Ö beauftragt LFUI
- Unternehmen mit Sitz in EU beauftragt LFUI
- Unternehmen mit Sitz in Drittland beauftragt LFUI
- LFUI beauftragt Unternehmen mit Sitz in Ö
- LFUI beauftragt Unternehmen mit Sitz in EU
- LFUI beauftragt Unternehmen mit Sitz in Drittstaat
- Konsequenzen bei falsch ausgestellten Rechnungen
Regelungen, wenn LFUI beauftragt wird
(Ausgangsrechnung, Zuständigkeit Hannes Brecher Tel: 22575)
Bezüglich Auftragsforschung möchten wir grundsätzlich darauf aufmerksam machen, dass die Richtlinie über den Kostenersatz bei Auftragsforschung, künstlerischen Arbeiten, Untersuchungen, Gutachten und Befunden im Auftrag Dritter im Dezember 2016 im Hinblick auf Umsatzsteuerrelevanz wie folgt klargestellt wurde:
"Ausgehend davon, dass die von der UIBK zu erbringenden Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter § 2 Abs. 3 UStG subsumierbar sind, sind sie von der Umsatzsteuer befreit. Das genannte Entgelt versteht sich daher ausdrücklich ohne Umsatzsteuer.
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Leistungen oder Teile der Leistungen der UIBK doch umsatzsteuerpflichtig sind oder werden, ist die UIBK dazu berechtigt, die Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung zu stellen und werden die Umsatzsteuerbeträge zusätzlich zu dem vereinbarten Entgelt an die UIBK erstattet. Dies gilt auch für bereits vergangene Zeiträume. Der Vertragspartner verzichtet in diesem Zusammenhang unwiderruflich und unbefristet auf den Einwand der Verjährung."
- Unternehmen mit Sitz in Ö beauftragt LFUI
- Erfolgt die Beauftragung im hoheitlichen Bereich (Lehre und Forschung) der Universität, dann ist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen. Auf der Rechnung erfolgt ein Hinweis, dass die Universität umsatzsteuerbefreit ist. Der Zusatz lautet: Universitäten sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts in ihrem hoheitlichen Bereich keine Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und daher von der Umsatzsteuer befreit.
- Erfolgt die Beauftragung im gewerblichen Bereich (z.B. Obergurgl, TVFA, Career Service) der Universität, dann ist auf der Rechnung Umsatzsteuer und Umsatzsteueridentifikationsnummer auszuweisen.
- Unternehmen mit Sitz in EU beauftragt LFUI
- Erfolgt die Beauftragung im hoheitlichen Bereich (Lehre und Forschung) der Universität, dann ist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen. Auf der Rechnung erfolgt ein Hinweis, dass die Universität umsatzsteuerbefreit ist.
- Erfolgt die Beauftragung im gewerblichen Bereich (z.B. Obergurgl, TVFA, Career Service) der Universität, dann ist auf der Rechnung im Normalfall keine Umsatzsteuer auszuweisen. Ergänzend muss ein Hinweis auf der Rechnung angegeben werden, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
* Im Falle einer Lieferung lautet der Hinweis:
Innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfrei gem. Art. 6 Abs. 1 UStG.
* Im Falle einer sonstigen Leistung lautet der Hinweis:
Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge System). - Weiters muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer der LFUI und die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens angeführt sein.
- Unternehmen mit Sitz in Drittstaat beauftragt LFUI
- Erfolgt die Beauftragung im hoheitlichen Bereich (Lehre und Forschung) der Universität, dann ist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen. Auf der Rechnung erfolgt ein Hinweis, dass die Universität umsatzsteuerbefreit ist.
- Erfolgt die Beauftragung im gewerblichen Bereich (z.B. Obergurgl, TVFA, Career Service) der Universität, dann ist auf der Rechnung im Normalfall keine Umsatzsteuer auszuweisen. Ergänzend muss ein Hinweis auf der Rechnung angegeben werden, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
* Im Falle einer Lieferung lautet der Hinweis: Diese Lieferung ist als steuerfreie Ausfuhrlieferung von der österreichischen Umsatzsteuer befreit.
* Im Falle einer sonstigen Leistung lautet der Hinweis: Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge System).
Regelungen, wenn LFUI Auftrag erteilt bzw. Leistungen bezieht
(Zuständigkeit, Michaela Mattesich-Kiss Tel. 22571 und Fabian Kaiser Tel. 22602)
- LFUI beauftragt Unternehmen mit Sitz in Ö
- Erfolgt der Leistungsbezug im hoheitlichen Bereich (Lehre und Forschung) der Universität, dann ist auf der Rechnung im Normalfall Umsatzsteuer ausgewiesen. Diese muss bezahlt werden und reduziert das verfügbare Budget, da kein Vorsteuerabzug möglich ist. Abweichend davon gibt es Einzelfälle, in denen keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist, diese dennoch zu zahlen ist. Auf der Rechnung findet sich dann meist ein Hinweis, dass die Zahlungsverpflichtung (Reverse Charge) auf den Rechnungsempfänger übergeht. Beispielhaft sind hier die Lieferung von
* Mobilfunkgeräten,
* Lieferungen von Laptops und Tablets, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindesten EUR 5.000,00
beträgt,
* bestimmten Metallen und
* Bauleistungen zu nennen.
Im Zweifel sprechen Sie bitte die Finanzabteilung an.
- Im gewerblichen Bereich (z.B. Obergurgl, TVFA, Career Service) ist auf der Rechnung im Normalfall Umsatzsteuer ausgewiesen. Diese muss zunächst bezahlt werden, wird jedoch von der Finanzabteilung als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht und belastet daher das Budget nicht. In diesem Fall wird das Budget nur mit dem Netto-Betrag belastet. Abweichend davon gibt es Einzelfälle, in denen keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist, diese dennoch zu zahlen ist. Da im gewerblichen Bereich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, wird diese in Abzug gebracht, sodass effektiv keine Umsatzsteuer gezahlt wird. Auf der Rechnung findet sich dann meist ein Hinweis, dass die Zahlungsverpflichtung (Reverse Charge) auf den Rechnungsempfänger übergeht. Beispielhaft sind hier die Lieferung von
* Mobilfunkgeräten,
* Lieferungen von Laptops und Tablets, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindesten EUR 5.000,00 beträgt,
* bestimmten Metallen und
* Bauleistungen zu nennen.
Im Zweifel sprechen Sie bitte die Finanzabteilung an.
- LFUI beauftragt Unternehmen mit Sitz in EU
- Werden im hoheitlichen Bereich (Forschung und Lehre) Leistungen von einem nicht in Österreich, aber innerhalb der EU, ansässigen Unternehmen bezogen und ist der Ort der Dienstleistung aufgrund der Umsatzsteuer-Regelungen in Österreich, so geht die Umsatzsteuerzahllast vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger (also die Universität Innsbruck) über. In diesem Fall wird das Budget also zusätzlich mit der abzuführenden Umsatzsteuer belastet. Werden nicht Dienstleistungen, sondern Lieferungen beauftragt, sollte die Rechnung ebenfalls ohne Umsatzsteuerausweis sein. Auch in diesem Fall ist die Umsatzsteuer von der Universität zu tragen und belastet das Budget zusätzlich. Damit eine korrekte Rechnung ausgestellt wird, ist es wichtig, dass unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) dem Auftragnehmer mitgeteilt wird. In den meisten Fällen findet sich dann auch ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung (Reverse Charge, ig. Lieferung, o.ä.). Unabhängig davon, ob die vom Leistungserbringer ausgestellte Rechnung einen Hinweis auf diese Steuerschuld enthält oder nicht, kann die Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtend sein. Da die tatsächliche Beurteilung von der Einzelfallsituation abhängig ist, kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Stellt eine Universität in ihrem hoheitlichen Bereich eine Rechnung, dann ist keine Umsatzsteuer abzuführen. Stellt ein Unternehmen eine Rechnung können dies 20% (allgemeiner Steuersatz), aber auch 10% oder 13% (reduzierte Steuersätze für bestimmte Güter) sein. Ist der Ort der Dienstleistung nicht in Österreich, dann wird die Rechnung im Regelfall mit Umsatzsteuer gestellt.
Beispiel I:
o Wird eine Konferenz in Deutschland von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen wie Copernicus veranstaltet, ist die Rechnung für die Einreichung des Abstracts ohne Umsatzsteuerausweis. Aus dem Umsatzsteuergesetz ergibt sich, dass der Ort der Leistungserbringung in diesem Fall Österreich ist, entsprechend ist die Leistung nach österreichischen Regeln zusätzlich mit Umsatzsteuer zu versehen und direkt an das österreichische Finanzamt abzuführen (erfolgt durch die Finanzabteilung). Zu den Kosten der Einreichung kommt der Umsatzsteuerbetrag noch hinzu. Der eigentliche Konferenzbeitrag hingegen ist mit deutscher Umsatzsteuer versehen, da für diese Leistung der umsatzsteuerrechtliche Leistungsort Deutschland ist.
o Wird die Konferenz hingegen von einer Universität veranstaltet, ist die Rechnung für die Einreichung des Abstracts ebenfalls ohne Umsatzsteuerausweis. Aus dem Umsatzsteuergesetz ergibt sich, dass der Ort der Leistungserbringung in diesem Fall ebenfalls Österreich ist. Im Unterschied zur privatwirtschaftlichen Konferenzorganisation ist die Leistung nach österreichischen Regeln nicht mit Umsatzsteuer zu versehen, da Universitäten in ihrem hoheitlichen (dies kann auch eine Konferenzorganisation sein) von der Umsatzsteuer befreit sind. Aus dem gleichen Grund ist auch der eigentliche Konferenzbeitrag nicht umsatzsteuerpflichtig.
Beispiel II:
o Wird eine Beratungsleistung bei einer ausländischen Universität beauftragt und fällt die Bearbeitung dieser Leistung in den hoheitlichen Bereich, ist davon auszugehen, dass die Leistung von der Umsatzsteuer befreit ist.
o Wird eine Beratungsleistung beim einem ausländischen Unternehmen beauftragt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist und dass auch ohne Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung zusätzlich Umsatzsteuer abgeführt werden muss.
- Werden im gewerblichen Bereich (z.B. Obergurgl, TVFA, Career Service) Leistungen von einem nicht in Österreich, aber innerhalb der EU, ansässigen Unternehmen bezogen und ist der Ort der Dienstleistung aufgrund der Umsatzsteuer-Regelungen in Österreich, so geht die Umsatzsteuerzahllast vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger (also die Universität Innsbruck) über. Werden nicht Dienstleistungen, sondern Lieferungen beauftragt, sollte die Rechnung ebenfalls ohne Umsatzsteuerausweis sein. Damit eine korrekte Rechnung ausgestellt wird, ist es wichtig, dass unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) dem Auftragnehmer mitgeteilt wird. In den meisten Fällen findet sich auch ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung (Reverse Charge, ig. Lieferung, o.ä.). Unabhängig davon, ob die vom Leistungserbringer ausgestellte Rechnung einen Hinweis auf diese Steuerschuld enthält oder nicht, kann die Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtend sein. Im gewerblichen Bereich kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht und in Abzug gebracht werden, so dass letztlich keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss.
- LFUI beauftragt Unternehmen mit Sitz in Drittstaat
- Werden im hoheitlichen Bereich (Forschung und Lehre) Leistungen von einem nicht in Österreich und außerhalb der EU ansässigen Unternehmen bezogen, ist davon auszugehen, dass im Falle einer Lieferung Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen ist oder im Falle einer sonstigen Leistung die Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge). Das Budget wird entsprechend zusätzlich belastet. Da die tatsächliche Beurteilung von der Einzelfallsituation abhängig ist, kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Stellt eine Universität in ihrem hoheitlichen Bereich eine Rechnung, dann ist keine Umsatzsteuer abzuführen. Stellt ein Unternehmen eine Rechnung können dies 20% (allgemeiner Steuersatz), aber auch 10% oder 13% (reduzierte Steuersätze für bestimmte Güter) sein.
- Werden im gewerblichen Bereich (z.B. Obergurgl, TVFA, Career Service) Leistungen von einem nicht in Österreich und außerhalb der EU ansässigen Unternehmen bezogen ist davon auszugehen, dass im Falle einer Lieferung Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen ist oder im Falle einer sonstigen Leistung die Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung auf den Leistungsempfänger übergeht. Auf Grund der Vorsteuerabzugsberechtigung im gewerblichen Bereich ist davon auszugehen, dass die gezahlte Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann.
- Konsequenzen bei falsch ausgestellten Rechnungen (Achtung Doppelbesteuerung droht)
Achtung: In bestimmten Fällen kann zweimal die Umsatzsteuer fällig werden, wenn wir keine korrekt ausgestellte Rechnung erhalten. Wird die UID-Nummer der Universität gegenüber dem/r Lieferant*in nicht bekanngegeben, muss diese*r von einem Nichtunternehmerstatus ausgehen und kann die Rechnung nur falsch ausstellen. Eine richtige Rechnungsstellung ist für den Lieferanten ohne diesen Hinweis nicht möglich.
Folgende Punkte sind für die Ausstellung einer korrekten Rechnung wichtig:
- die Rechnung muss auf die Universität Innsbruck ausgestellt sein (Nicht auf den/die MitarbeiterIn)
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) der Universität, ATU57495437, (für §26-Projekte abweichend
ATU57495525) muss auf der Rechnung ausgewiesen sein.
Bei nicht korrekt ausgestellten Rechnungen kann es zu zusätzlichen Budgetbelastungen kommen. Diese falsch ausgestellten Rechnungen müssen gegebenenfalls noch einmal zusätzlich mit Steuer belastet werden. Erhalten wir beispielsweise eine falsche Rechnung aus Deutschland (mit 19 % Steuer) wird zusätzlich noch einmal die österreichische Steuer fällig (20%). So sind dann in Summe 39% Steuer zu zahlen.
In Einzelfällen ist der Ausweis der ausländischen Umsatzsteuer durchaus gerechtfertigt, hier muss dann auch keine zusätzliche österreichische Umsatzsteuer bezahlt werden, z.B. bei einer Hotelrechnung. Insbesondere im Bereich der Lieferung von Gütern ist jedoch davon auszugehen, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein darf, damit nur die österreichische Steuer fällig ist. Für die Ausstellung einer korrekten Rechnung ist der Lieferant auf die Bekanntgabe der Umsatzsteuernummer angewiesen. Nur dann darf dieser auf den falschen Ausweis der Umsatzsteuer verzichten.
Die Details ergeben sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und sind im Zweifel mit der Finanzabteilung abzuklären.