Steuern und Abgaben
Gemäß §18 Abs.2 UG2002 sind alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auf Universitäten anzuwenden, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.
- Umsatzsteuer
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz mit 13% ab Jänner 2016
- Einfuhrumsatzsteuer
- Steuerbefreiung Universität Innsbruck
- Zollbefreiung
- Werbeabgabegesetz
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