Steuern und Abgaben

Gemäß §18 Abs.2 UG2002 sind alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auf Universitäten anzuwenden, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.

 

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