Bearbeitung: Konrad Breitsching
Verordnung vom 7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990 idF der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992, BGBl. II Nr. 232/1998; BGBl II Nr. 96/2000.
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen mit Ausnahme der allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige.
Formen der Reifeprüfung
§ 2. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfung:
- Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder
- Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit. Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit können nach Maßgabe des § 6 ein für den Prüfungskandidaten pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
- einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
- einer mündlichen Prüfung.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bestehen alternativ aus:
- drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet, oder
- vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet.
(2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bestehen alternativ aus:
- einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (§ 7), drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat, oder
- an bestimmten Formen der allgemeinbildenden höheren Schule aus einer der Schwerpunktsetzung der betreffenden Schule entsprechenden pflichtigen Vorprüfung (§ 6) sowie drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Prüfungen (Abs. 1) oder vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 1) oder einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit und drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 2 Z 1).
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG) abzulegen.
(4) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung abgelegt werden.
(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
- das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
- die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
- der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
- das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
- der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 SchUG von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.
(2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten:
- die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (§§ 2 und 3),
- die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (§ 8),
- die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (§§ 18 bis 21),
- die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (§ 22),
- einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (§ 3 Abs. 5).
Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Z 2 und 3 müssen insgesamt mindestens vier verschiedene Prüfungsgebiete sein.
(3) Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einvernehmen der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
1. Unterabschnitt
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
- jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstand, soweit nicht Z 4 bis 10 anderes bestimmen,
- jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand vorgesehene Fremdsprache,
- den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie,
- einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen) Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand,
- im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Musikerziehung,
- im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung den Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
- im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand oder den entsprechenden Freigegenstand,
- am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich des Pflichtgegenstands Leibesübungen,
- den (alternativen) Pflichtgegenstand einer allfälligenJahresprüfung,
- den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung.
Der Pflichtgegenstand Leibesübungen und der zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Z 9 sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstände für sich alleine.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Schulform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.
2. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Vorprüfung
Pflichtige Vorprüfungen
§ 6. Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende Prüfungsgebiete:
- für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen drei bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Leibesübungen,
- für Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal die technisch-gewerblichen Unterrichtsgegenstände (fachliche Abschlußprüfung) als praktische, schriftliche und mündliche Teilprüfung.
Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 7. (1) Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände der letzten Schulstufe, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung und Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (§ 5 Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.
(2) Zielsetzung der Fachbereichsarbeit ist es, daß der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigt, daß er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.
(3) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.
3. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung-Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 8. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
-
bei drei
Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- Mathematik;
-
bei vier
Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- Mathematik,
- Darstellende Geometrie oder eine weitere Fremdsprache oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik
(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der betreffende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten gemäß Abs. 1 ist. Eine Jahresprüfung im Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch
§ 9. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung (auch mit Material- und Textgrundlage sowie mit Angabe einer fiktiven Situation) und eines eine Textinterpretation zu sein hat, ein weiteres kann eine Werkbesprechung sein. Texte dazu sind den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zu gestatten. Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Latein
§ 10. (1), Die schriftliche Klausurarbeit in Latein hat eine Übersetzung aus dem Lateinischen in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Die Klausurarbeit in Latein soll den Prüfungskandidaten mit der lateinischen Sprache soweit vertraut zeigen, daß er mit Hilfe eines Wörterbuches einen Text von durchschnittlicher Schwierigkeit richtig verstehen und sprachlich gut in die Unterrichtssprache übertragen kann. Sie soll ferner den Prüfungskandidaten befähigt zeigen, als Beantwortung der gestellten Interpretationsfrage(n) die Ergebnisse einer geistigen Auseinandersetzung mit dem Text in sprachlich angemessener Form darzustellen. Die Texte haben etwa 200 bis 220 lateinische Wörter bei sechsjährigem Latein und 160 bis 180 Wörter bei in der 5. Klasse beginnendem Latein zu umfassen. Die zur Übersetzung vorgelegte Originalstelle darf im Unterricht nicht behandelt worden sein. Sie ist den Werken eines im Unterricht gelesenen Autors oder den Werken eines anderen Autors, der den gelesenen sprachlich-stilistisch ähnlich ist und thematisch an sie anschließt, zu entnehmen. Die Stelle muß inhaltlich leicht durchschaubar und in sich geschlossen sein und darf keine für den Prüfungskandidaten ungewohnten sprachlichen Schwierigkeiten aufweisen. Dem Text ist ein schriftlicher Hinweis voranzusetzen, der den Zusammenhang, aus dem die Stelle stammt, erklärt oder einen Anhaltspunkt für ihre thematische Zuordnung gibt. Die Benützung eines Wörterbuches ist zu gestatten.
(3) Bei sechsjährigem Latein hat die Interpretation in der Beantwortung von zwei oder drei Interpretationsfragen, bei in der 5. Klasse beginnendem Latein in der Beantwortung von ein oder zwei einfachen Interpretationsfragen zu bestehen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Griechisch
§ 11. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Griechisch hat eine Übersetzung aus dem Griechischen in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Im übrigen ist § 10 Abs. 2 und 3 wie für das in der 5. Klasse beginnende Latein sinngemäß anzuwenden.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache
§ 12. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
- die Bearbeitung eines Hörtextes und
- das Abfassen von Texten entweder
- auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
- anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Z 1 die erste Stunde und auf jene gemäß Z 2 die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgabenstellungen gemäß Z 2 vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat die von ihm gewählte Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde dem aufsichtsführenden Lehrer bekanntzugeben.
(2) Bei der Behandlung der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1 soll der Kandidat den Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, einen ihm unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen Inhalten zu erfassen, ihn in der Fremdsprache möglichst eigenständig zusammenfassend wiederzugeben sowie Detailfragen zum Text in der Fremdsprache zu beantworten. Bei dieser Aufgabenstellung ist dem Prüfungskandidaten ein Hörtext mittleren Schwierigkeitsgrades in der Dauer von höchstens fünf Minuten zweimal vorzuspielen. Das Abspielen des Textes ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Der Text muß dem Erfahrungshorizont des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihm aber nicht bekannt sein. Schwierige Eigennamen sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung wesentlich sind, sind dem Prüfungskandidaten vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen, ebenso drei oder vier Fragen zur Überprüfung des Detailverständnisses. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabenstellung samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
(3) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind dem Prüfungskandidaten sprachliche, bildliche oder graphische Impulse vorzugeben. Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung ist, darf er höchstens 150 Wörter umfassen. Der Prüfungskandidat hat ausgehend von diesen Vorgaben je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei Texte, die sich hinsichtlich des Standpunktes und/oder der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu verfassen.
(4) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist dem Kandidaten ein gedanklich abgeschlossener, im Unterricht nicht behandelter Originaltext vorzulegen, welcher in Englisch, Französisch und Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch etwa 400 Wörter umfassen soll. Der Prüfungskandidat hat bei der Behandlung der Leitfragen insbesondere die Intention und inhaltliche und/oder sprachliche Aspekte herauszuarbeiten sowie auch persönlich Stellung zu beziehen.
(5) Bei den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Verwendung von ein- und zweisprachigen Wörterbüchern gestattet.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache
§ 13. Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt. Der Textumfang beträgt etwa 400 Wörter. Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik
§ 14. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen voneinander unabhängig sein. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern auch zum Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie zum Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen beitragen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie dem Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Wesentliche mathematische Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat. Die Benützung einer Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes und eines elektronischen Rechengerätes ist gestattet. Bei der Verwendung elektronischer Rechengeräte müssen allen Prüfungskandidaten Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Darstellender Geometrie
§ 15. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie den Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische Formen und mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren betreffen. Die Durchführung mindestens einer Aufgabe soll die Fähigkeit zur Problemlösung erkennen lassen. Mindestens eine Aufgabe soll eine Verbindung zur Technik aufweisen.
(3) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrads zu lösen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde
§ 16. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Physik
§ 17. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen.
4. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung - mündliche Prüfung
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 18. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten (§ 5) zu umfassen
1. | in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine Fremdsprache, sofern jedoch keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde, eine lebende Fremdsprache; |
2. | Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (ausgenommen Wahlpflichtgegenstände); |
3. | Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik; |
4. | Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie. |
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen zu wählen
1. | in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine lebende Fremdsprache; |
2. | im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der Maßgabe, daß nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gegenstandsgruppe B entstammen dürfen; |
3. | im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik und Chemie, ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe C; |
4. | im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe D; |
5. | im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A; zu dieser Gegenstandsgruppe treten die Prüfungsgebiete Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht sowie Bildnerische Erziehung in Verbindung mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung. |
(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4) Der Freigegenstand Latein, Griechisch oder Lebende Fremdsprache und der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Informatik dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die entweder den betreffenden Unterrichtsgegenstand in mindestens drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung und Bildnerische Erziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand in allen Schulstufen der Oberstufe besucht oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende Geometrie darf nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Unterrichtsgegenstand in zwei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(7) Im Falle einer Jahresprüfung ist eine mündliche Teilprüfung abzulegen. Diese entfällt, wenn die Jahresprüfung als praktische Prüfung abzulegen ist oder wenn der betreffende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 ist.
(8) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei schriftlichen Klausurarbeiten sind ein bzw. zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen, sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.
Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im allgemeinen
§ 19. (1) Die Teilprüfungen der mündlichen Prüfung in den Gegenstandsgruppen A bis D (§ 18 Abs. 1) umfassen die betreffenden Prüfungsgebiete.
(2) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise nachzuweisen.
(3) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage; zusätzliche mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit (§ 18 Abs. 8) bestehen aus zwei Kernfragen.
(4) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe im Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Im Laufe des ersten Semesters der letzten Schulstufe sind die Schüler auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche eines Prüfungsgebietes an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.
(5) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer einen Themenbereich bekanntzugeben. Dieser muß von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet werden, daß die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde. Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.
Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung
§ 20. (1) Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (§ 19 Abs. 3 bis 5)
1. | bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (§ 5), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den be-treffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder |
2. | bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist. |
(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen, bei der vertiefenden Frage Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen. Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.
Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Prüfung
§ 21. (1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zur Kern- und zur Spezialfrage die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.
(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.
5. Unterabschnitt
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 22. Zusatzprüfungen können gemäß § 41 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, in den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abgelegt werden. Diese Zusatzprüfungen bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung, auf welche die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnitts über die Klausurprüfung, bei Latein jene für Latein ab der 5. Klasse, und über die mündliche Prüfung anzuwenden sind.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
1. Unterabschnitt
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfungen
Durchführung der pflichtigen
Vorprüfung am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung
§ 23. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen (§ 6 Z 1) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 8) sie die Vorprüfung ablegen. Von den übrigen Terminen ist einer ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung ablegen.
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal
§ 24. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung, § 6 Z 2) sind Schüler der 8. Klasse berechtigt. Die übrigen Termine finden im Dezember der 9. Klasse und im Mai oder Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit angefertigten Pläne für die Durchführung der praktischen Teilprüfung vorzulegen. § 23 Abs. 2 findet Anwednung.
(2) Für die praktische Teilprüfung beträgt die Arbeitszeit mindestens 80 und höchstens 100 Stunden. Sie ist innerhalb von höchstens vier Wochen abzulegen. Die jeweilige konkrete Prüfungsdauer wird vom Prüfer unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung mit Zustimmung des Vorsitzenden festgesetzt und bekanntgegeben.
(3) Die schriftliche Teilprüfung findet in der ersten Woche der 9. Klasse statt. Aus dem Prüfungsgebiet Fachkunde beträgt die Arbeitszeit für Radiomechanik-Elektronik fünf Stunden, aus dem Prüfungsgebiet Fachzeichnen für Tischlerei und Schlosserei acht Stunden.
(4) Die mündliche Teilprüfung findet in der zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist § 35 Abs. 2 anzuwenden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten.
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 25. (1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen Unterrichtsgegenstand vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer, den Prüfungskandidaten und die Schulbehörde erster Instanz festzulegen. Die Aufgabenstellungen sind innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres dem Prüfungskandidaten in geeigneter Weise mitzuteilen. Ist der Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.
(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und daß die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfs-mittel ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.
(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (§ 35 SchUG) auszuhändigen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
2. Unterabschnitt
Durchführung der Hauptprüfung
Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung
§ 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:
1. | in Deutsch eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Themen (§ 9), |
2. | in Latein und Griechisch jeweils einen Text für die Übersetzung sowie diesem zugeordnet die Interpretationsfrage in der Unterrichtssprache (§§ 10 und 11), |
3. | in den lebenden Fremdsprachen jeweils eine Aufgabenstellung mit einer Aufgabe auf Grund sprachlicher Impulse und einer auf Grund eines längeren Textes (§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und § 13), in der Ersten lebenden Fremdsprache außerdem ein Hörtext (§ 12 Abs. 1 Z 1) auf Kassette, |
4. | in Mathematik eine Aufgabenstellung mit vier bis sechs verschiedenartigen Aufgaben (§ 14); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen, |
5. | in Darstellender Geometrie eine Aufgabenstellung mit drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben (§ 15); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen, |
6. | in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik jeweils eine Aufgabenstellung mit drei oder vier Aufgaben (§§ 16 und 17). |
(2) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 3) eine kurze Zusammenfassung des schriftlich vorgelegten Textes und des Hörtextes in deutscher Sprache anzuschließen. In Latein und Griechisch ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 2) eine deutsche Übersetzung des Textes anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 4 und 5) eine Ausarbeitung, in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 6) eine Disposition anzuschließen.
Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung
§ 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen, und zwar:
1. | für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mit zwei verschiedenartigen Aufgaben und |
2. | für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen). Im übrigen ist § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. |
Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten
§ 28. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk "Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor" der Schulbehörde erster Instanz, bei Höheren Internatsschulen des Bundes mit dem Vermerk "Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur" dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgegenstandes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen sind beizulegen.
(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
1. | für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters, |
2. | für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 SchUG, |
3. | für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung. |
(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(4) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, ins-besondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist die Vorlage eines neuen Vorschlages zu verlangen.
(6) Aufgabenstellungen gemäß § 8 Abs. 2 (Jahresprüfungen) sind nicht vorlagepflichtig. Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 29. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
(3) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten zu verwendenden Wörterbücher, Formelsammlungen und mathematischen Tabellenwerke sind spätestens zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten auszugeben.
(4) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (Abs. 9).
(5) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur in den §§ 9 bis 14 genannte Arbeitsbehelfe verwendet werden.
(6) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
(7) Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(8) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen zur freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der schriftlichen Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(9) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist die schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im selben Prüfungstermin die Klausurprüfung fortzusetzen und zur mündlichen Prüfung, mit Ausnahme derjenigen mündlichen Teilprüfungen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
(10) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind ihm abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(11) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben und den Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(13) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 9, 10 und 14 erster Satz, zu verzeichnen sind.
(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und die Schulbehörde erster Instanz umgehend zu verständigen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung
§ 30. Die schriftliche Jahresprüfung ist ihm Rahmen der Klausurprüfung durchzuführen durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Durchführung der praktischen Klausurarbeit einer Jahresprüfung
§ 31. Auf die Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeiten ist § 36 anzuwenden.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeit einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 32. Die schriftliche Klausurarbeit einer Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß § 33 prüfungsfreien Schultag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dies aus organisatorischen Gründen möglich ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so hat die schriftliche Klausurarbeit innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden. Auf diese schriftliche Klausurarbeit ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Prüfungsfreie Tage
§ 33. (1) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten, die an je einem Schultag festzusetzen sind, ist für jeden Prüfungskandidaten, der vier Klausurarbeiten zu absolvieren hat, mindestens ein prüfungsfreier Tag festzusetzen. Die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für andere Prüfungstermine als den Haupttermin, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgegenstände beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben keinesfalls so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 34. (2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(6) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar 1. zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und 2. eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich. Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Abs. 6) gestellte.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.
(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale-Vorführung, die Anfertigung einer Skizze, die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer dem Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 36. (1) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat. In diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, insbesondere bei graphischen oder praktischen Aufgabenstellungen, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur Vorbereitung auf eine mündliche Schwerpunktprüfung ist darüber hinaus eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
(5) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann (§ 37 Abs. 3 SchUG). Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen. Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.
(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse der Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten und fünf Minuten nicht unterschreiten. In Musikerziehung und Instrumentalunterricht beträgt die Höchstdauer 20 Minuten und die Mindestdauer zehn Minuten. Diese Zeiten erhöhen sich für die Teilprüfungen, die die mündliche Schwerpunktprüfung oder die Fachbereichsarbeit betreffen, um insgesamt jeweils zehn Minuten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten (§ 46) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen erforderlich ist.
(7) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen.
(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen oder ein anderes Thema mit neuer Aufgabenstellung zuzuweisen.
(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben (samt Anführung der ihnen beigegebenen Hilfsmittel und Hilfen) im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.
Durchführung der mündlichen Jahresprüfung
§ 37. (1) Die mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung gemeinsam mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. § 34 und § 36 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die mündliche Jahresprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse im Unterrichtsgegenstand der Jahresprüfung, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung § 38. Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündliche Zusatzprüfung sind die §§ 34, 35 Abs. 5 bis 8 und § 36 entsprechend anzuwenden.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung
Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 39. (1) Die Teilbeurteilungen und die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen. Für die positive Beurteilung einer mündlichen Teilprüfung ist dabei eine zumindest ausreichende Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich.
(2) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 4 SchUG zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, dass ein Beschluss der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluss auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.
Beurteilung der Vorprüfungen
§ 40. (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, in die Prüfung einbezogen worden sind, ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu bewerten. Die Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll (§ 25 Abs. 3) und etwaigen sonstigen Unterlagen des Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen.
(2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzusetzen.
(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit "Nicht genügend", darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
(4) Auf mündliche und praktische Vorprüfungen ist, soweit nicht die Abs. 2, 5 und 6 betroffen sind, § 42 anzuwenden.
(5) Die Leistungen des Prüfungskandidaten den einzelnen Teilprüfungen der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen sind auf Grund vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes gestellter Beurteilungsanträge gesondert zu beurteilen, sodann hat die Prüfungskommission die einzelnen Teilbeurteilungen festzusetzen. Auf Grund der Beurteilungen der Teilprüfungen hat die Prüfungskommission eine Gesamtbeurteilung der Vorprüfung festzusetzen, wobei eine bessere Note als "Nicht genügend" auch bei einer auf "Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn der Prüfungskandidat in mindestens einem anderen Prüfungsgebiet überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Im Vorprüfungszeugnis sind die Gesamtbeurteilung sowie die Beurteilung jeder Teilprüfung gesondert auszuweisen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 41. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei Fehler deutlich zu kennzeichnen sind. Die Arbeiten sind mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen.
(2) Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen (§ 26 Abs. 3) den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund eines vom Prüfer gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit "Nicht genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit "Nicht genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit "Nicht bestanden" festzusetzen.
Beurteilung der mündlichen und
der praktischen Teilprüfungen
und Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung
§ 42. (1) Die Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebiets zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden bzw. der vertiefenden Frage im Rahmen einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilung(en) der betreffenden beiden Prüfungsgebiete bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes miteinzubeziehen.
(4) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(5) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der Vorprüfungen und der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(6) Die gemäß § 38 Abs. 3 SchUG festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(7) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 43.
(6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist.
(7) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde.
(11) Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit ist bei Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.
6. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für die
Reifeprüfung
und die Wiederholung der Reifeprüfung
Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 45. (1) Das Reifeprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß kein Antreten zur Reifeprüfung erfolgt oder die Reifeprüfung nicht positiv abgeschlossen wird.
(2) Bei Prüfungsgebieten, in welchen eine mündliche Schwerpunktprüfung oder eine Fachbreichsarbeit abgelegt wurden, sind entsprechende Hinweise aufzunehmen.
(3) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 5 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(4) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Abs. 1 mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
7. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für die
Durchführung der Reifeprüfung
bei schwerer körperlicher Behinderung eines
Prüfungskandidaten
§ 46. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.
Sonderbestimmungen für das
Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung
§ 47. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- bei drei Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
- Mathematik;
- bei vier Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
- Mathematik,
- je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikerziehung soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikerziehung sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
(3) Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer vom Prüfungskandidaten gewählten Technik, nach freier Wahl zwischen drei verschiedenartigen Themen, zu umfassen. Die Arbeitszeit hat sieben Stunden zu betragen. In der praktischen Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat ausgehend von seiner bildnerischen Arbeit den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit sowie angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Bildnerischen Erziehung auch in schriftlicher Form sowie vornehmlich in die formalen Grundlagen Bildnerischen Gestaltens erbringen. Die Probe praktischen Könnens im Rahmen der entsprechenden mündlichen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung kann bei positiver Beurteilung der praktischen Klausurarbeit entfallen.
(4) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung in Musikerziehung hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen Themen zu umfassen.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 2 Z 2 hat der Prüfungskandidat für die mündliche Prüfung als wählbares Prüfungsgebiet gemäß dem von ihm besuchten Schwerpunkt aus der Gegenstandsgruppe Musikerziehung, Musikerziehung und Instrumentalunterricht (sofern als Freigegenstand besucht), Bildnerische Erziehung zu wählen, sofern nicht die mündliche Schwerpunktprüfung oder die vierte Klausurarbeit diesen Prüfungsgebieten entnommen sind. Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
Sonderbestimmungen für
das Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung
§ 48. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- bei drei Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- Mathematik;
- bei vier Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- Mathematik,
- je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) § 47 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden; abweichend von Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck betreffend Instrumentalunterricht.
Sonderbestimmungen für das
Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für
Studierende der Musik
§ 49. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
- vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 bildet, oder
- einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Münzkunde, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (§ 21).
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- bei vier Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- Mathematik,
- Münzkunde;
- bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)
- Deutsch,
- Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- Mathematik.
(3) Die Klausurarbeit in Münzkunde hat vier Aufgaben zu umfassen.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Münzkunde soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Münzkunde sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 tritt bei der mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A das Prüfungsgebiet Münzkunde an die Stelle der Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung entfällt. Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Münzkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.
Sonderbestimmungen für das
Realgynmasium und Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung
§ 50. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- bei drei Klausurarbeiten (Abs. 5)
- Deutsch,
- Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- Mathematik;
- bei vier Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- Mathematik,
- Sportkunde oder eine weitere Fremdsprache.
(3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen.
(4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Abs. 2 Z 1) und bei vier Klausurarbeiten dann, wenn gemäß Abs. 2 Z 2 lit. d eine Fremdsprache gewählt wurde, ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Die mündliche Teilprüfung aus Sportkunde kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen
§ 51. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsge-biete zu umfassen:
- bei drei Klausurarbeiten
- Slowenisch,
- Deutsch,
- Mathematik;
- bei vier Klausurarbeiten
- Slowenisch,
- Deutsch,
- Mathematik,
- lebende Fremdsprache oder am Gymnasium Latein oder am Realgymnasium Darstellende Geometrie oder, wenn vom Prüfungskandidaten besucht, alternativ Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für das Prüfungsgebiet Slowenisch.
(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muß dieser die slowenische Sprache beherrschen.
Sonderbestimmungen für das
Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache
am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie
in Wien
Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart
§ 51a. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- bei drei Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Kroatisch oder Ungarisch,
- Mathematik;
- bei vier Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Kroatisch oder Ungarisch,
- Mathematik,
- lebende Fremdsprache oder Latein.
(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für die Prüfungsgebiete Kroatisch und Ungarisch.
(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für Kroatisch oder Ungarisch zu-ständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muss dieser die kroatische und/oder ungarische Sprache beherrschen.
§ 52. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsge-biete zu umfassen:
- bei drei Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
- Mathematik;
- bei vier Klausurarbeiten
- Deutsch,
- Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
- Mathematik,
- eine weitere Fremdsprache.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Dritten lebenden Fremdsprache ist nach den Bestimmungen über die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache durchzuführen.
(3) Die mündliche Teilprüfung aus einer lebenden Fremdsprache kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal in Ebenau
§ 53. (1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung in den technisch-geweblichen Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung) nachzuweisen.
(2) Die Regelungen für das Realgymnasium sind entsprechend anzuwenden. In Abweichung von § 5 Abs. 1 kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung bilden; § 5 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde gelten nur dann als vertiefende und erweiternde Wahlpflichtgegenstände (§ 20 Abs. 1 Z 1), wenn sie in der 8. und 9. Klasse besucht wurden.
8. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 4, § 13, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 35 Abs. 2, 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 2 und 5, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 1 und 4 sowie § 56 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 26 samt Überschrift, § 27 samt Überschrift sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1998 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 3 Abs. 3, die Überschrift des § 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 5, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 9, § 30, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 1, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 6 sowie § 51a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. § 24 Abs. 5, § 34 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 40 Abs. 6, § 43 Abs. 1 bis 5, 9 und 10 sowie die §§ 44, 54 und 56 jeweils samt Überschriften dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.