Eltern
Bearbeitung: Wilhelm Rees
Eltern sind die vorrangigen Erzieher ihrer Kinder. Aus dem in c. 217 CIC/1983 festgelegten Recht auf christliche Erziehung folgen das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder. Wesentlich für den kirchlichen Gesetzgeber ist die Aussage, daß den Eltern und denjenigen, die ihre Stelle einnehmen, mit der schweren Verpflichtung zur Erziehung ihrer Kinder zugleich auch das erstrangige Recht dazu zusteht (c. 793 § 1 CIC/1983). Dieses Recht wird unter den Rechten der Laien noch einmal ausdrücklich aufgeführt (c. 226 § 2 CIC/1983) und damit begründet, daß die Eltern den Kindern das Leben geschenkt haben. Das Recht auf Erziehung spezifiziert sich für christliche Eltern vor allem in der Aufgabe der christlichen Erziehung (cc. 1136; 226 § 2 CIC/1983). Das kirchliche Gesetzbuch steht mit diesen Aussagen ganz in der Linie des Zweiten Vatikanischen Konzils, das in der Erklärung über die christliche Erziehung mit großer Entschiedenheit die Eltern als die "ersten und bevorzugten Erzieher ihrer Kinder" (VatII GE Art. 3) und zugleich die Familie als den wirkmächtigsten Ort der frühkindlichen Erziehung bezeichnet hat. Zudem erkennt die Erklärung über die Religionsfreiheit jeder Familie das Recht zu, ihr häusliches religiöses Leben unter der Leitung der Eltern in Freiheit zu ordnen, und ferner auch das Recht, die Art der religiösen Erziehung der Kinder gemäß der eigenen religiösen Überzeugung zu bestimmen (VatII DH Art. 5).
Hierzu zählt die Wahl der Schule und ebenso auch das Recht, über die Teilnahme des Kindes am schulischen Religionsunterricht zu bestimmen. Zunehmend stellen Eltern hohe Erwartungen an den schulischen Religionsunterricht.
Mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die zum Bestand der österreichischen Verfassung gehört, hat vom Tage des Inkrafttretens als Verfassungsgesetz in Österreich am 3.9.1958 ein umfassender Schutz von Religionsfreiheit Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden. Ausdrücklich betont Art. 2 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das gleichfalls Bestandteil des österreichischen Bundesverfassungsrechts ist: Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, "die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen". In diesem Sinn bezeichnet § 2 SchOG die "Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten grundsätzlich als Aufgabe der Schule".