Fachinspektoren für den Religionsunterricht
Rechtsgrundlage: RelUG §§ 7c u. 7d; SchuV Art. I, § 4 Abs. 2 u. 3
Bearbeitung: Konrad Breitsching
Für die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichts wird den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften das Recht eingeräumt, Fachinspektoren für den Religionsunterricht zu bestellen (RelUG § 7c, Abs. 1). Zu Fachinspektoren können sowohl staatlich angestellte und kirchlich bestellte Religionslehrer/innen als auch Personen, die keine Religionslehrer/innen sind, bestellt werden. Die Bestellung zur Fachinspektoren für den Religionsunterricht begründet allerdings kein Dienstverhältnis zum Bund oder Land, berührt aber auch kein bereits derartig bestehendes Dienstverhältnis (RelUG § 7c, Abs. 2).
Werden Religionslehrer/innen zu Fachinspektor/innen bestellt, so ist ihnen für diese Tätigkeit die nötige Lehrpflichtermäßigung oder Lehrpflichtbefreiung unter Belassung ihrer vollen Bezüge bzw. ihrer vollen Vergütung zu gewähren. Gleichfalls haben sie einen Anspruch auf die den anderen Fachinspektoren zustehenden Dienstzulagen (Verwendungszuschuss, Reisekostenpauschale). Bei einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist der Verwendungszuschuss für die Berechnung des Ruhegenusses anrechenbar. Die Vertretungskosten für als Fachinspektor/innen tätige Religionslehrer/innen werden entsprechend den Bestimmungen über den Personalaufwand für die Beamten des Schulaufsichtsdienstes vom Bund getragen. (RelUG § 7c, Abs. 3).
Die Zahl der aus den Religionslehrer/innen bestellbaren Fachinspektoren, für die der Staat die vorhin geschilderte Finanzierung übernimmt, wird auf Antrag der zuständigen kirchlichen bzw. religionsgesellschaftlichen Behörde nach Anhörung des zuständigen Landesschulratspräsidenten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festgesetzt (RelUG § 7c, Abs. 4 i.V.m. BSchAufsG § 7, Abs.1).
Im Schulvertrag hat die Republik Österreich der katholischen Kirche die Übernahme des Personalaufwandes für eine der Anzahl staatlicher Schulinspektoren für einzelne Gegenstände entsprechende Zahl von Religionsunterrichtsinspektoren nach Maßgabe der staatlichen Besoldungsvorschriften für Schulinspektoren zugesichert (SchuV Art. I, § 4, Abs. 3).
Im Falle von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen liegen die hier vom zuständigen Bundesminister wahrzunehmenden Aufgaben bei der Landesregierung (RelUG § 7d, Abs. 1).
In der Diözese Innsbruck gibt es an Pflichtschulen zwei Inspektoren. Der eine ist für die Volks- und Hauptschulen, der andere für Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen hauptamtlich zuständig. Ebenso gibt es für die weiterführenden Schulen zwei Inspektoren, wobei der eine für die AHS, der andere für die BMS, BHS und Akademien hauptamtlich zuständig ist.