Österreichisches Konkordat
Bearbeitung: Wilhelm Rees
Bald nach dem Ende des ersten Weltkrieges wurde von kirchlicher Seite die Frage nach dem Abschluß eines (neuen) Konkordats (vgl. Konkordat von 1855; 1870 einseitig durch Österreich beendet) aufgeworfen. Nach langwierigen Verhandlungen wurde das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich mit Zusatzprotokoll am 5. Juni 1933 unterzeichnet (vgl. Josef Kremsmair, Geschichte des österreichischen Konkordats 1933/34. Von den Anfängen bis zur Unterzeichnung, in: 60 Jahre Österreichisches Konkordat. Hrsg. von Hans Paarhammer, Franz Pototschnig, Alfred Rinnerthaler, München 1994, S. 77-118; Erika Weinzierl, Das Österreichische Konkordat von 1933. Von der Unterzeichnung bis zur Ratifikation, ebd., S. 119-134). Es ist am 1. Mai 1934 in Kraft getreten. Nach dem Wiedererstehen Österreichs 1945 blieb sowohl die innerstaatliche als auch die völkerrechtliche Geltung des Konkordats zunächst umstritten, bis 1957 die Gültigkeit durch die Bundesregierung ausdrücklich anerkannt wurde.
Das Konkordat dient der Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche in Österreich, näherhin auch der Frage der Katholischen Privatschulen und des Religionsunterrichts. Zum Konkordat kamen ergänzende Verträge hinzu (vgl. Schulvertrag).
Unter Konkordat ist ein zwischen dem Heiligen Stuhl und einem Staat abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag zu verstehen, dem die Aufgabe zukommt, im Interesse eines geordneten Zusammenlebens von Staat und katholischer Kirche in der Regel alle Gegenstände des gemeinsamen Interesses auf Dauer rechtlich zu ordnen.