Religionsunterricht als Pflichtgegenstand
Bearbeitung: Wilhelm Rees
Für SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht des eigenen Bekenntnisses in allen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Pflichtfach mit der Möglichkeit der Abmeldung. Hierzu zählen
- Volks-, Haupt- und Sonderschulen,
- Polytechnische Lehrgänge,
- allgemeinbildende höhere Schulen,
- berufsbildende mittlere und höhere Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen),
- Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg sowie land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen im gesamten Bundesgebiet,
- Akademien für Sozialarbeit,
- Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten),
wobei an den Pädagogischen, Berufspädagogischen und land- und fortswirtschaftlichen Akademien an die Stelle des Religionsunterrichts der Unterricht in Religionspädagogik tritt und daher in den rechtlichen Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist. (§ 1 RelUG). Die kaufmännischen und gewerblichen Berufsschulen außerhalb von Tirol und Vorarlberg bilden eine Ausnahme, da an diesen Religionsunterricht Freigegenstand ist. Für SchülerInnen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist ein schulischer Religionsunterricht nicht vorgesehen. Entsprechendes gilt bezüglich eines Weltanschauungsunterrichts für SchülerInnen ohne religiöses Bekenntnis.
Als Konkretisierung der Gewissensfreiheit ist die Möglichkeit der Abmeldung gegeben. Ein alternativer Ersatzunterricht für SchülerInnen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, fehlt in Österreich bislang. Obwohl sich die Einführung eines Ethikunterrichts nicht explizit auf einen Verfassungsauftrag stützen kann, stehen einer Einführung keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.
Gemäß § 8 lit. d. SchOG ist unter Pflichtgegenstand jener Unterrichtsgegenstand zu verstehen, dessen Besuch für alle in die betreffenden Schule aufgenommen SchülerInnen verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichts aufgrund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet sind.