Zahl der Religionsstunden
Bearbeitung: Wilhelm Rees / Winfried Schluifer
Die Zahl der Religionsstunden wird vom Staat festgesetzt. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist jedoch vor der Festsetzung und vor jeder Änderung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 2 Abs. 2 RelUG). Für die katholische Kirche wurde in Art. I § 1 Abs. 3 SchuV vereinbart, "das gegenwärtig", d. h. im Jahre 1962 bestehende Stundenausmaß, nicht herabzusetzen. Eine Neuordnung wird nur einvernehmlich zwischen Staat und Kirche erfolgen. Eine Verminderung der gesetzlich festgesetzten Wochenstundenanzahl im Religionsunterricht ist aufgrund konkreter Umstände (Schülerzahl) zulässig.
Verminderung der gesetzlich festgesetzten Wochenstundenanzahl im Religionsunterricht
Aufgrund mangelnder SchülerInnen ist eine Verminderung der gesetzlich festgesetzten Wochenstundenanzahl im Religionsunterricht gesetzlich zulässig. Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses weniger als die Hälfte der SchülerInnen einer Klasse teil, so können SchülerInnen dieses Bekenntnisses mit SchülerInnen desselben Bekenntnisses von anderen Klassen oder Schulen zu Religionsunterrichts-Gruppen zusammengefaßt werden. Dies muß vom Standpunkt der Schulorganisation und des Religionsunterrichtes vertretbar sein. Es braucht die Zustimmung des Schulamtes. Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse weniger als 10 SchülerInnen teil, die zugleich weniger als die Hälfte der SchülerInnen dieser Klasse sind, so vermindert sich die festgesetzte Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht auf die Hälfte, mindestens jedoch auf eine Wochenstunde; bei weniger als 3 SchülerInnen entfällt der Religionsunterricht, es sei denn, die Kirche oder Religionsgesellschaft trägt den Personalaufwand.
Verminderungen der Wochenstundenanzahl sind dem Bischöflichen Schulamt zu melden. Verminderungen der Wochenstundenanzahl aus anderen als den angeführten Gründen, wie z. B. aus Mangel an Lehrkräften, kann nur in Ausnahmefällen vom Bischöflichen Schulamt verfügt werden.
Beispiele:
1. KlassenschülerInnenzahl 16 davon katholische SchülerInnen 11 davon abgemeldet 1 teilnehmende SchülerInnen 10 daher 2 Wochenstunden |
2. KlassenschülerInnenzahl 16 davon katholische SchülerInnen 10 davon abgemeldet 1 teilnehmende SchülerInnen 9 D. h. = mehr als die Hälfte daher 2 Wochenstunden |
3. KlasenschülerInnenzahl 16 davon katholische SchülerInnen 10 davon abgemeldet 3 D. h. = weniger als die Hälfte daher 1 Wochenstunde |
4. KlassenschülerInnenzahl 8 davon katholische Schüler 6 davon abgemeldet 1 D. h. = mehr als die Hälfte daher 2 Wochenstunden |