Teilnahme von nichtkatholischen Schüler/innen am katholischen Religionsunterricht
Rechtsgrundlage: Rundschreiben: bm:ukk 5/2007
Bearbeitung: Konrad Breitsching
I.Teilnahme eines/er Schülers/in einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft am katholischen Religionsunterricht
Die Teilnahme eines/er Schülers/in, der/die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgeselschaft angehört, am katholischen Religionsunterricht ist im Religionsunterrichtsgesetz nicht vorgesehen. Wegen der Konfessionesgebundenheit des Religionsunterrichts ist die Teilnahme von Schülern und Schülerinnen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft an einem Religionsunterricht eines anderen als des eigenen Bekenntnisses unzulässig.
Eine bloß physische Anwesenheit im katholischen Religionsunterricht ist hingegen erlaubt, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Weise erfüllt werden kann und die Eltern die Aufsicht nicht unmittelbar oder mittelbar selbst übernehmen.
Es ist jedoch organisatorisch anzustreben, dass Schüler und Schülerinnen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben.
A. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften | Adjektiv | zugelassene Abkürzung |
Katholische Kirche | römisch-katholisch griechisch-katholisch armenisch-katholisch |
(röm.-kath.) (griech.-kath.) (armen.-kath.) |
Evangelische Kirche A.B. Evangelische Kirche H.B. |
evangelisch A.B. evangelisch H.B. |
(evang. A.B.) (evang. H.B.) |
Altkatholische Kirche Österreichs | altkatholisch | (altkath.) |
Griechisch-orientalische Kirche in Österreich | griechisch-orthodox serbisch-orthodox rumänisch-orthodox russisch orthodox bulgarisch-orthodox orthodox |
(griech.-orth.) (serb.-orth.) (rumän.-orth.) (russ.-orth.) (bulg.-orth.) (orth.) |
Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich | syrisch-orthodox | (syr.-orth.) |
Israelitische Religionsgesellschaft | israelitisch | (israel.) |
Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich | methodistisch | (method.) |
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) |
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage | (Kirche Jesu Christi der HLT) |
Armenisch-apostolische Kirche | armenisch-apostolisch | (armen.-apostol.) |
Neuapostolische Kirche in Österreich | neuapostolisch | (neuapostol.) |
Religionsgesellschaft der Anänger des Islams (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) |
islamisch | (islam.) |
Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft | buddhistisch | (buddhist.) |
Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich | koptisch-orthodox | (kopt.-orth.) |
II. Teilnahme konfessionsloser Schüler/innen
A. Anmeldung
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Schülers bzw. der Schülerin, von der Vollendung des 14. Lebensjahres an auf Antrag des/der Schülers/in selbst, kann eine schriftliche Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht während der ersten 5 Kalendertage des Schuljahrs erfolgen. Die schriftliche Anmeldung ist bei der Schulleitung einzubringen. Die Schulleitung hat dem betreffenden Religionslehrer bzw. Religionslehrerin von der Anmeldung zur Einholung der Zustimmung in Kenntnis zu setzen.
Der/die Religionslehrer/in hat auf der Anmeldung seine/ihre Zustimmung oder Ablehnung schriftlich festzuhalten und der Schulleitung zur Hinterlegung zurückzugeben.
Bei Zustimmung des/der Religionslehrers/in kann der/die Schüler/in am katholischen Religionsunterricht teilnehmen.
B. Religion als Freigegenstand gemäß § 8 lit h SchOG
Der Besuch Religionsunterrichts des/der konfessionslosen Schülers/in gilt als Besuch eines Freigegenstandes gemäß § 8 lit h des Schulorganisationsgesetzes. In der Schulnachricht und im Jahreszeugnis ist unter der Rubrik Freigegenstände Religion aufzunehmen und mit einer entsprechenden Beurteilung zu versehen.
C.Religion als Maturafach
Der Freigegenstand Religion kann auch als Prüfungsgebiet der Reifeprüfung gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der/die Prüfungskandidat/in die ganzen Oberstufe hindurch den Gegenstand Religion besucht, oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat. In der letzten Schulstufe muss der Gegenstand Religion besucht worden sein.
III. Teilnahme von Schülern bzw. Schülerinnen einer staatlichen eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft am katholischen Religionsunterricht
Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften werden nicht vom Religionsunterrichtsgesetz erfasst. Es besteht daher kein Recht auf eigenen schulischen Religionsunterricht.
Für die Teilnahme von Schülern/innen dieser Bekenntnisgemeinschaften am katholischen Religionsunterricht gelten analog die Bestimmungen wie für die konfessionslosen Schüler/innen.
A. Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften in Österreich
Staatlich eingetragenen religiöse Bekenntnisgemeinschaft | zugelassene Abkürzung |
Bahai Religionsgesellschaft Österreich | (Bahai) |
Bund der Baptistengemeinde in Österreich | (Bapt.) |
Bund evangelikaler Gemeinden in Österreich | (evangelikal) |
Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung - in Österreich | (Christengemeinschaft) |
Elaia Christengemeinschaft | (ECG) |
Freie Christengemeinde/Pfingstgemeinde | (freie Christengem.) |
Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich | (hinduistisch) |
Jehovas Zeugen | (Jehovas Zeugen) |
Kirche der Siebenten Tags-Adventisten | (S.T.Advent.) |
Mennonitische Freikirche in Österreich | (MFÖ) |
Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich | (PfK Gem. Gottes iÖ) |
B. Zeugnisvermerk der Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen Religionsgemeinschaft
Die Zugehörigkeit zu einem Religionsbekenntnis einer staatlich eingetragenen Religionsgemeinschaft ist von Amtswegen im Jahres- und Semesterzeugnis zu vermerken. Hierfür sind die unter III. A. in Klammern angeführten Kurzbezeichnungen zu verwenden. Diese Kurzbezeichnungen dürfen nicht verändert werden.