Zum Religionsunterreicht verpflichtete Schulen
Bearbeitung: Wilhelm Rees
Recht und Pflicht zur Erteilung von Religionsunterricht trifft alle öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen (§ 1 Abs. 1 und 3 RelUG; Art. I §§ 1 und 2 SchuV. Während im Religionsunterrichtsgesetz die Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand ist, ausdrücklich aufgezählt werden, wurde im Schulvertrag, im wesentlichen mit dem gleichen Ergebnis, der Religionsunterricht in Form einer Generalklausel für alle Schularten mit Ausnahme der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen festgelegt. (An ihnen kann jedoch Religionsunterricht Freigegenstand sein).