Zuweisung der Religionsstunden
Bearbeitung: Winfried Schluifer / Thomas Weber
Im Pflichtschulbereich
Die Zuweisung von Religionsstunden erfolgt ausschließlich über das Bischöfliche Schulamt nach dem Besetzungsvorschlag des jeweiligen Fachinspektors aufgrund eines schriftlichen Ansuchens des sich um eine Stelle bewerbenden Religionslehrers/der sich um eine Stelle bewerbenden Religionslehrerin.
Bei kirchlich bestellten Religionslehrern/innen wird eine Schulzuweisung als Dienstvertrag mit Angaben zur Dauer des Dienstverhältnisses, des Dienstortes und der Wochenstundenanzahl und den rechtlich relevanten Bestimmungen ausgestellt.
Bei Religionslehrer/innen mit Landesvertrag (oder pragmatisiert) erfolgen diesbezügliche Vertragsänderungen durch den Dienstgeber Land Tirol nach Meldung und Bestätigung durch das Bischöfliche Schulamt.
Im mittleren und höheren Bereich (AHS bzw. BMHS)
Die Zuweisung von Religionsstunden erfolgt auch hier ausschließlich über das Bischöfliche Schulamt nach dem Besetzungsvorschlag des jeweiligen Fachinspektors. Hierfür finden im Landesschulrat für Tirol gegen Ende des Unterrichtsjahres (in der Regel jeweils im Juni und im Juli) Lehrerstellen-Vergabe-Sitzungen im Beisein der FachinspektorInnenen für Religion, der LandesschulinspektorInnenen und der Fachausschüsse für das folgende Schuljahr statt.
Seitens der Diözese wird die Berufsgemeinschaft der Religionslehrer/innen auch noch im Vorfeld über die Planung für den Religionsunterricht fürs nächstfolgende Schuljahr in Kenntnis gesetzt.
Jede/r Religionslehrer/in kann sich im jeweiligen Landesschulratsbereich auf Hinweis der österreichweiten Ausschreibung in der Wiener Zeitung vom 1. Mai (oder 15.Mai) schriftlich beim jeweiligen Landesschulrat UND gleichzeitig beim Bischöflichen Schulamt um ausgeschriebene Religionsstunden bewerben. Diese Bewerbung (bzw. Aufrechterhaltung des Bewerbungsdatums) ist so lange erforderlich, bis ein befristetes - nach Maßgabe freier Planstellen - in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt wird. Für ReligionslehrerInnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entfällt dies; bei Vertragsveränderungen etc. muss das Bischöfliche Schulamt eingebunden sein.