ANTWORT
von Univ.-Prof. Mag. Dr. Walter Obwexer
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Die neue Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt soll das geltende Urheberrecht in der EU modernisieren. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die neuen Vorgaben in ihr nationales Recht zu übernehmen.Kernpunkt – und besonders umstritten – ist die ursprünglich in Art 13 und jetzt in Art 17 enthaltene Vorgabe, auf Dauer ein „stay down“ geschützter Inhalte zu gewährleisten. Online-Diensteanbieter müssen verpflichtet werden, keine Nutzerinhalte wie Bilder, Texte, Videos oder Musik hochzuladen, die urheberrechtlich geschützt sind, wenn keine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt. Für Urheberrechtsverletzungen müssen die Online-Plattformen haften.Zur Erfüllung dieser Vorgabe können Online-Diensteanbieter UploadFilter verwenden, die allerdings die marktmächtigen Plattformen bevorzugen und nicht immer treffsicher sind.
Daher sollten derartige Filter möglichst vermieden werden. Upload-Plattformen sollen auch künftig als freie und unzensurierte Kommunikationskanäle für die Zivilgesellschaft zur Verfügung stehen. Leitlinien der Kommission sollen dies sicherstellen.