ANTWORT
von Univ.-Prof. Mag. Dr. Walter Obwexer
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Die im April 2019 verabschiedete Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt soll das derzeit geltende Urheberrecht in der EU modernisieren. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die neuen Vorgaben in ihr nationales Recht zu übernehmen. Eine Richtlinie ist ein EU-Gesetz, das verbindliche Ziele festlegt, die von den Mitgliedstaaten durch Änderungen ihres nationalen Rechts erreicht werden müssen.
Kernpunkt der neuen Richtlinie – und besonders umstritten – ist die ursprünglich in Art 13 und jetzt in Art 17 enthaltene Vorgabe, auf Dauer ein „stay down“ geschützter Inhalte zu gewährleisten. Online-Diensteanbieter, wie beispielsweise Facebook oder Youtube, müssen verpflichtet werden, keine Nutzerinhalte wie Bilder, Texte, Videos oder Musik hochzuladen, die urheberrechtlich geschützt sind, wenn keine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt. Für Urheberrechtsverletzungen müssen die Online-Plattformen haften.
Zur Erfüllung dieser Vorgabe können Online-Plattformen Upload-Filter verwenden, die allerdings die marktmächtigen Plattformen bevorzugen und nicht immer treffsicher sind. Daher sollten derartige Filter möglichst vermieden werden. Upload-Plattformen sollen auch künftig als freie und unzensurierte Kommunikationskanäle für die Zivilgesellschaft zur Verfügung stehen. Leitlinien der Kommission sollen dies sicherstellen.
Die Vorteile dieser Regelung für die Nutzer des Internet bestehen darin, dass ihre „Erfindungen“ und ihre „künstlerischen Werke“ geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung verbreitet werden dürfen. Damit sind notwendigerweise Einschränkungen des freien Netzes verbunden. Diese sollen aber möglichst gering gehalten werden.