ANTWORT
von Univ.-Prof Dr. Corinna Treisch
Fakultät für Betriebswirtschaft
Grundsätzlich werden Unternehmensgewinne dort besteuert, wo die wesentlichen Produktionsfaktoren liegen und damit die Wertschöpfung stattfindet. Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft wird also in dem Staat mit Körperschaftsteuer besteuert, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn ein Unternehmen wie etwa Google oder Facebook Gewinne aus Online-Werbung erzielt, so zahlt es in den USA Körperschaftsteuer, wenn es seinen Sitz in den USA hat, und österreichische Körperschaftsteuer, wenn es seinen Sitz in Österreich hat.
Verkauft ein US-Unternehmen seine Online-Werbung nicht direkt, sondern zum Beispiel durch eine europäische Tochterkapitalgesellschaft, so zahlt diese Tochtergesellschaft die Körperschaftsteuer des entsprechenden EU-Landes. Hat die Tochtergesellschaft ihren Sitz zum Beispiel in Österreich, so beträgt der Körperschaftsteuersatz 25 %, hat sie ihren Sitz hingegen in Irland, so beträgt er 12,5 %. Die Körperschaftsteuersätze sind nicht nur in Europa unterschiedlich hoch, sondern auch weltweit.
Da auch die Bemessungsgrundlagen unterschiedlich sind, strebt die EU eine Gemeinsame Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage an. Um digitale Dienstleistungen in anderen Staaten anzubieten, müssen Unternehmen in diesen Staaten nicht physisch präsent sein (z.B. ein Büro mieten). Daher strebt die EU zusätzlich an, Unternehmen in dem Staat zu besteuern, in dem die Nutzer wohnen, wenn die Unternehmen digital mit diesen Nutzern interagieren. Damit hätten sie zwar keine physische, aber eine digitale Präsenz.
Als Übergangslösung könnten besonders wichtige digitale Tätigkeiten besteuert werden, wie zum Beispiel Umsätze aus Suchmaschinen-Werbung. Österreich plant, eine solche Steuer einzuführen.
Sich auf eine einheitliche Lösung in Europa oder weltweit zu einigen, ist jedoch nicht leicht, da die meisten Staaten die Kontrolle über ihre Steuerhoheit behalten wollen.