FAQs - Häufig gestellte Fragen
Allgemeine Stellung des Senats an der Universität ⇓
Ist der Senat ein oberstes Leitungsorgan der Universität? ↓
Ja. Die beiden anderen obersten Leitungsorgane sind das Rektorat (bzw dessen einzelne Mitglieder) und der Universitätsrat. Der Senat ist jedoch das einzige oberste Leitungsorgan, das direkt von den Universitätsangehörigen gewählt wird.
In welchem Verhältnis steht der Senat zu Rektorat und Universitätsrat? ↓
Grundsätzlich ist das Verhältnis gleichrangig, da es sich bei allen drei Organen um oberste Leitungsorgane der Universität handelt, die unterschiedliche Zuständigkeiten wahrnehmen. Universitätsangehörige, die Senatsmitglieder sind, sind in Ausübung ihrer Senatsfunktion weisungsfrei. Der Senat verfügt über eine höhere demokratische Legitimation als die anderen obersten Leitungsorgane, weil er direkt von den Universitätsangehörigen gewählt wird.
Ein Mitglied des Senats darf nicht gleichzeitig Mitglied des Rektorats, des Universitätsrats oder des AKG sein. Dasselbe gilt für Ersatzmitgliedschaften.
Wahl des Senats ⇓
Wann wird der Senat gewählt? ↓
Alle drei Jahre, das nächste Mal voraussichtlich im Frühsommer 2025.
Von wem wird der Senat gewählt? ↓
Der Senat wird von allen Universitätsangehörigen gewählt: Die Kurie der Vertreter/innen der Universitätsprofessoren/innen einschließlich der Leiter/innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessoren/innen sind, wird direkt von dieser Personengruppe gewählt; die Kurie der Vertreter/innen der Gruppe der Universitätsdozent/innen sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (so genannter „Mittelbau“) von dieser Personengruppe und die Kurie des allgemeinen Universitätspersonals, die nur aus einem Mitglied besteht, vom allgemeinen Universitätspersonal. Die sechs Vertreter/innen der Studierenden werden nicht von den Studierenden direkt gewählt, sondern durch die ÖH entsendet.
Ist die Briefwahl bei der Senatswahl zulässig? ↓
Ja, ab der Senatswahl 2025 wird eine Briefwahl möglich sein. E-voting ist hingegen nicht erlaubt.
Organisation des Senats ⇓
Was sind Kurien des Senats und warum besteht der Senat aus unterschiedlich großen Kurien? ↓
Der Senat der Universität Innsbruck besteht aus 26 Mitgliedern, die alle Universitätsangehörige sind und sich nach ihrem jeweiligen universitären Status in einzelne Gruppen (Kurien) aufteilen. Nach den Vorschriften des UG 2002 handelt es sich dabei zwingend um dreizehn Vertreter/innen der Universitätsprofessoren/innen einschließlich der Leiter/innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessoren/innen sind, um sechs Vertreter/innen der Gruppe der Universitätsdozenten/innen sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (so genannter „Mittelbau“), um sechs Vertreter/innen der Studierenden sowie ein/e Vertreter/in des allgemeinen Universitätspersonals.
Wer gehört der Kurie der Universitätsprofessoren/innen an?↓
Der Kurie der Universitätsprofessoren/innen gehören alle Universitätsprofessoren/innen gemäß § 97 UG 2002 an, wozu Universitätsprofessoren/innen gemäß § 98, § 99 Abs 1, 3, 4 und 5 (sofern die ab 2015 geschlossene Qualifikationsvereinbarung erfüllt wurde) sowie § 99a UG 2002 gehören, weiters auch alle Leiter/innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst (z.B. Institutsleiter/innen oder Dekane/innen), die keine Universitätsprofessoren/innen sind.
Was ist der Unterschied zwischen Senatskurien und Senatslisten? ↓
Die Einteilung der Senatskurien ist zwingend durch § 25 UG 2002 vorgegeben. Demzufolge besteht der Senat aus den Kurien der Universitätsprofessoren/innen, des so genannten „Mittelbaus“, der Studierenden und des allgemeinen Personals. Senatslisten sind jene Gruppierungen von Universitätsangehörigen, die pro Kurie bei der Senatswahl kandidieren. Wie viele Senatslisten zur Wahl antreten, ist universitätsrechtlich nicht vorgegeben, sondern eine rein universitätspolitische Entscheidung der Universitätsangehörigen.
Gilt für den Senat und die Senatskommissionen eine Frauenquote? ↓
Ja. Dem Senat und den Senatskommissionen haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Die Kontrolle dieser Quote obliegt dem AKG, der auch prüft, ob bei Vorliegen einer sachlichen Begründung - da keine fachlich geeigneten Frauen zur Verfügung stehen - von der Erfüllung der Frauenquote abgesehen werden kann.
Funktionen des Senats ⇓
Was sind die wichtigsten Funktionen des Senats? ↓
Zu den wichtigsten Funktionen des Senats zählen unter anderem sein Zustimmungsrecht zu Satzungsteilen, sein Stellungnahmerecht zu Erlassung und Änderung des Organisationsplans und des Entwicklungsplans, seine Mitwirkung an der Wahl des/der Rektors/in (Erstellung eines bindenden Dreiervorschlags) sowie der Vizerektoren/innen (Stellungnahme), die Wahl von drei (von sieben) Mitgliedern des Universitätsrats, die Entsendung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie eines Teils der Mitglieder der Schiedskommission der Universität, die Erlassung von Curricula und Einsetzung von Curriculum-Kommissionen, die Einsetzung von Habilitations- und Berufungskommissionen gemäß § 98 UG 2002 sowie die Erlassung von Richtlinien für Curriculum-Kommissionen, Habilitations- und Berufungskommissionen gemäß § 98 UG 2002.
Kann der Senat den/die Rektor/in und die Vizerektoren/innen wählen? ↓
Der Senat erstellt einen Dreiervorschlag für die Wahl des/der Rektors/in, aus dem der Universitätsrat eine Person zu wählen hat. Die Vizerektoren/innen werden vom/von der designierten Rektor/in dem Senat zur Stellungnahme vorgeschlagen und anschließend vom Universitätsrat gewählt. Sonderbestimmungen gelten für den Fall einer Wiederbestellung des/der amtieren Rektors/in.
Kann der Senat die Mitglieder des Universitätsrats wählen? ↓
Der Senat wählt drei von sieben Mitgliedern des Universitätsrats, drei weitere werden von der Bundesregierung bestellt und ein weiteres Mitglied wird von den sechs Mitgliedern kooptiert.
Wie und wann bestellt der Senat die Mitglieder des AKG? ↓
Die Mitglieder des AKG werden nicht vom Plenum des Senats, sondern von den einzelnen Kurien des Senats gewählt. Die Funktionsperiode des Senats und des AKG sind gleichgeschaltet, sie dauern drei Jahre und beginnen mit 1. Oktober.
Arbeitsweise des Senats ⇓
Wie wird der/die Senatsvorsitzende gewählt? ↓
Der/die Senatsvorsitzende wird in der konstituierenden Sitzung des Senats aus der Mitte der Senatsmitglieder und von diesen mit einfacher Mehrheit gewählt.
Wie oft finden Senatssitzungen statt? ↓
Sitzungen des Plenums des Senats finden ca. 6-7 Mal im Studienjahr statt. Zusätzlich finden zahlreiche Sitzungen der einzelnen Senatskurien wie auch der Arbeitsgruppen des Senats statt, die der Vorbereitung der Plenumssitzungen dienen.
Für wen gilt die Geschäftsordnung des Senats? ↓
Die Geschäftsordnung des Senats gilt für den Senat selbst sowie alle vom Senat eingesetzten Kommissionen, dh Habilitations-, Berufungs- und Curriculum-Kommissionen.
Welche Senatskommissionen gibt es? ↓
Derzeit handelt es sich bei den Senatskommissionen um Habilitations-, Berufungs- und Curriculum-Kommissionen. Die Berufungskommissionen können jedoch nur für Berufungsverfahren gemäß § 98 UG 2002 eingesetzt werden.
Welche Senatsarbeitsgruppen gibt es? ↓
- AG Beschwerden
- AG Curricula
- AG Ehrungen und Emeritierungen
- AG Evaluierungen
- AG Künstliche Inteligenz
- AG Organisationsplan
- AG Richtlinien für Berufungsverfahren
- AG Reform d. Satzungsteils "Akademische Ehrungen"
- AG "Studienrechtliche Bestimmungen
- AG Transparenz Senatsarbeit
Ist die Arbeit der Senatsmitglieder ehrenamtlich? ↓
Ja. Senatsmitglieder erhalten weder eine Entschädigung für ihre Arbeit im Senat noch eine Befreiung von sonstigen universitären Arbeitspflichten.
Warum sind der Senat und die Senatskommissionen weisungsfrei? ↓
Art. 81 c Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz stellt die Mitglieder des Senats und seiner Kommissionen weisungsfrei. Dies ist erforderlich, weil die Mitglieder des Senats als eines der obersten Leitungsorgane der Universität in ihrer Senatsfunktion unabhängig arbeiten können sollen.
Die Senatsmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie den Vorschriften des Datenschutzes. Diese Vorschriften dienen nicht nur öffentlichen sowie Interessen dritter Personen, sondern auch dem Schutz der Senatsmitglieder selbst, die in Sitzungen ihr freies Mandat wahrnehmen sollen, ohne befürchten zu müssen, dass Beobachtungen über Äußerungen oder Stimmverhalten nach außen dringen.
Rechtliches rund um den Senat ⇓
Was sind die wichtigsten universitätsrechtlichen Vorgaben? ↓
Allgemeine universitätsrechtliche Vorgaben finden sich im Universitätsgesetz (UG) 2002, detaillierte Vorschriften insbesondere in der Satzung der Universität, die aus verschiedenen Teilen besteht, sowie dem Organisations- und dem Entwicklungsplan.
Was ist der Organisationsplan der Universität? ↓
Der Organisationsplan ist eine verbindliche, vom Rektorat mit Genehmigung des Universitätsrats erlassene Verordnung, mit der die innere Organisation der Universität (z.B. Einteilung der Fakultäten und Institute) geregelt wird. Dem Senat kommt im Verfahren, in dem der Organisationsplan erlassen wird, ein Stellungnahmerecht zu.
Was ist der Entwicklungsplan der Universität? ↓
Der Entwicklungsplan ist eine verbindliche, vom Rektorat mit Genehmigung des Universitätsrats erlassene Verordnung, die das strategische Planungsinstrument der Universität darstellt und eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung bildet. Dem Senat kommt im Verfahren, in dem der Entwicklungsplan erlassen wird, ein Stellungnahmerecht zu.
Was ist die Satzung der Universität? ↓
Die Satzung ist eine verbindliche Verordnung, die vom Rektorat beim Senat beantragt wird und der Genehmigung des Senats bedarf. Sie ist das höchste rechtliche Instrument der Universität, mit dem die Universität im Rahmen der Gesetze und Verordnungen ihre erforderlichen Ordnungsvorschriften erlässt. Die Satzung der Universität Innsbruck besteht aus mehreren Teilen, zB dem Satzungsteil zu studienrechtlichen Bestimmungen, zur Wahl des Senats, der Vizerektoren/innen, der Mitglieder des Universitätsrats sowie des AKG, zu Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 und § 99a UG 2002, zu Evaluierungen, zur Frauenförderung sowie zu akademischen Ehrungen.
Nein. Die Curriculum-Kommission kann selbst darüber entscheiden, ob sie ein Curriculum beschließt oder nicht. Anträge des Rektorats auf Erlassung eines Curriculums oder dessen Änderung müssen zwar von der Curriculum-Kommission behandelt, können jedoch abgelehnt werden.
Wann treten Curricula in Kraft? ↓
Curricula ordentlicher Studien treten mit 1. Oktober jedes Jahres in Kraft, Curricula von Universitätslehrgängen einen Monat nach ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität.
Was sind Universitätslehrgänge? ↓
Universitätslehrgänge sind außerordentliche Studien, die der Fort- oder Weiterbildung dienen. Sie können als Universitätskurs, als Universitätsstudiengang oder als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten werden und benötigen ebenso wie ordentliche Studien ein Curriculum.
Wahlpakete sind keine Curricula, sondern festgelegte Module im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten, welche ein Bachelor-, Master- oder Diplomstudium um Inhalte anderer Fachdisziplinen oder Studien ergänzen. Sie können als alternative Option zu frei wählbaren Modulen und/oder Lehrveranstaltungen festgelegt werden und diese ganz oder teilweise ersetzen.
Welche Arten von Berufungsverfahren gibt es? ↓
Das reguläre Berufungsverfahren wird in § 98 UG 2002 geregelt. Der Senat ist daran insofern beteiligt, als er die Berufungskommission - eine weisungsfreie Senatskommission - wie auch die Gutachter/innen einsetzt sowie die Richtlinien für das Verfahren der Berufungskommission erlässt. An den abgekürzten Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs 1, 3 und 5 UG 2002 ist der Senat hingegen gar nicht beteiligt, an denjenigen gemäß § 99 Abs 4 und § 99a UG 2002 nur insofern, als deren Verfahren in Satzungsteilen geregelt sind, die durch den Senat auf Antrag des Rektorats erlassen werden.
Nein. Die Geschäftsordnung des Senats bezieht sich zwingend nur auf diesen selbst und die vom Senat eingesetzten Kommissionen, zu denen der Fakultätsrat, der Institutsbeirat oder eine Institutsversammlung nicht gehören. Immer wieder werden dennoch Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senats sinngemäß für die Sitzungen anderer Organe angewendet, falls diese über keine eigene Geschäftsordnung verfügen, dies ist aber nicht zwingend.
Kontakt mit dem Senat ⇓
Wie kann ich mich als Universitätsangehörige/r in die Senatsarbeit einbringen? ↓
Unmittelbar können sich die Universitätsangehörigen dadurch in die Senatsarbeit einbringen, dass sie selbst als Mitglieder des Senats bei der Senatswahl kandidieren (aktives Wahlrecht) bzw. von ihrem passiven Wahlrecht bei der Senatswahl Gebrauch machen. Ebenso können sie sich als bestellte Mitglieder einer Senatskommission in deren Tätigkeit einbringen. Darüber hinaus bestehen verschiedene Möglichkeiten, mit dem Senat in Kontakt zu treten, sei es über den/die Senatsvorsitzende/n, andere Senatsmitglieder, als mögliche Auskunftsperson bei einer Sitzung oder im Rahmen von Veranstaltungen des Senats.
Wie kontaktiere ich den Senat? ↓
Christoph-Probst-Platz
Innrain 52
1. Stock, Raum 1028
A-6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 507-2004
Mail: Senatsbuero@uibk.ac.at
Bürozeiten:
Mo-Do: 8:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Sprechstunde des Vorsitzenden:
Mittwoch: 9:00 - 10:00 Uhr
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