Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren


Hinweis:
Nachstehende konsolidierte Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Mitteilungsblätter ↓



Richtlinie für das Habilitationsverfahren gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG) an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck in konsolidierter Fassung*

§ 1. Habilitationsverfahren

(1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach zu erteilen (§ 103 Abs 1 UG). Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität Innsbruck fallen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers (§ 103 Abs 2 UG).

(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen

  1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
  2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
  3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen (§ 103 Abs 3 UG).

§ 2. Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis

(1) Anträge auf Erteilung einer Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach sind an das Rektorat zu richten.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Die von der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber vorgelegten schriftlichen Arbeiten,
  2. sofern an den vorgelegten schriftlichen Arbeiten mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt waren, eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, aus der der Anteil der Bewerberin oder des Bewerbers an diesen Arbeiten hervorgeht;
  3. der Lebenslauf der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers,
  4. das Verzeichnis der Fachveröffentlichungen der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers,
  5. das Verzeichnis der von der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber gehaltenen Lehrveranstaltungen zum Nachweis der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen,
  6. ein Verzeichnis der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen,
  7. ein Nachweis der bisher erworbenen akademischen Grade.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sollen möglichst in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.

(4) Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können von der Bewerberin oder vom Bewerber Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen, der Nachweis einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung und/oder Ähnliches vorgelegt werden.

(5) Das Rektorat hat den Antrag zurückzuweisen, wenn die beantragte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der Universität Innsbruck fällt (§ 103 Abs 1 UG). In allen anderen Fällen hat das Rektorat den Antrag an den Senat weiter zu leiten. Weist das Rektorat den Antrag zurück, hat es den Senat und den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen darüber zu informieren.

§ 3. Einsetzung einer Habilitationskommission

(1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen (§ 103 Abs 7 und § 25 Abs 8 Z 1 UG). Die Habilitationskommission umfasst neun Mitglieder und setzt sich aus fünf, darunter mindestens eine externe oder ein externer, Vertreterinnen bzw. Vertretern der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, zwei, davon höchstens eine externe oder ein externer, Vertreterinnen bzw. Vertretern der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG, davon nach Möglichkeit eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi), sowie zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden zusammen.

(2) Die Mitglieder der Habilitationskommission werden durch die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Personengruppe im Senat entsandt. Es können nur Personen bestellt werden, die ein Fach vertreten, das dem angestrebten Habilitationsfach (oder den mehreren angestrebten Habilitationsfächern) entspricht oder mit diesem (bzw. diesen) verwandt ist oder zumindest ein Naheverhältnis zu ihm bzw. ihnen aufweist. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden vom zuständigen Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck entsandt.

(3) Es sind keine Personen als Mitglieder der Habilitationskommission zu entsenden, bei denen eine Befangenheit im Sinne von § 7 AVG gegeben ist.

(4) Gutachterinnen und Gutachter gemäß § 103 Abs 5 UG sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Habilitationskommission ausgeschlossen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der habilitierten Mitglieder zu wählen.

(6) Bei den Sitzungen der Habilitationskommission sollen sämtliche Mitglieder anwesend sein.

§ 4.

(1) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist umgehend vom Einlangen des Antrags zu verständigen.

(2) Eine vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nominierte Vertreterin oder ein Vertreter hat das Recht, an den Sitzungen einer Habilitationskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 5. Gutachterinnen und Gutachter

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben drei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter nach Möglichkeit zwei, mindestens jedoch eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zu bestellen. Dabei ist sämtlichen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Gutachterinnen und Gutachter zu erstatten. Bei der Ermittlung des betreffenden Personenkreises ist die Dekanin oder der Dekan jener Fakultät anzuhören, zu welcher das angestrebte Habilitationsfach die engste Beziehung aufweist.

(2) Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen entweder über eine Lehrbefugnis oder über eine einer Lehrbefugnis vergleichbare Qualifikation verfügen. Sie sollen in der scientific community anerkannte Expertinnen oder Experten mit ausreichender eigener Forschungserfahrung auf dem Fachgebiet, für das die Lehrbefugnis beantragt wird, sein.

(3) Zu Gutachterinnen oder Gutachtern dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen keine Befangenheit im Sinne von § 7 AVG gegeben ist.

(4) Es dürfen nur Personen zu Gutachterinnen oder Gutachtern bestellt werden, die ihre Bereitschaft erklärt haben, diese Funktion zu übernehmen.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht Mitglieder dieser Habilitationskommission sein.

(6) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission hat die Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers auf der Grundlage der vorgelegten schriftlichen Arbeiten innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens aber innerhalb von drei Monaten zu betrauen.

(7) Die Gutachterinnen oder Gutachter haben sich eingehend und in einer für die Habilitationskommission nachvollziehbaren Art und Weise mit dem Vorliegen der in § 103 Abs 2 und 3 UG genannten Voraussetzungen auseinanderzusetzen und insbesondere klar dazu Stellung zu nehmen, ob eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers gegeben ist und ob die vorgelegten schriftlichen Arbeiten

  1. methodisch einwandfrei durchgeführt sind,
  2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
  3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen (§ 103 Abs 3 UG).

(8) Die Gutachten sind in deutscher Sprache vorzulegen; mit Einverständnis der Habilitationskommission ist die Abfassung in englischer Sprache zulässig.

(9) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Möglichkeit, zusätzliche Gutachten vorzulegen.

(10) Nach Vorlage aller Gutachten benachrichtigt die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission

  1. deren Mitglieder,
  2. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs,
  3. die Bewerberin oder den Bewerber,
  4. und das Rektorat

über das Vorliegen der Gutachten und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen für die Einsichtnahme in die schriftlichen Arbeiten und die Gutachten fest.

(11) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs haben die Möglichkeit, bis spätestens eine Woche nach Ende der Auflagefrist bei der oder bei dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben (§ 103 Abs 6 UG). Die Bewerberin oder der Bewerber hat gleichfalls die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu den Gutachten abzugeben.

§ 6. Verfahren vor der Habilitationskommission

(1) Die Habilitationskommission hat das Verfahren nach den Bestimmungen des AVG durchzuführen. Sie entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen (§ 103 Abs 8 UG).

(2) Die Habilitationskommission hat das Verfahren zügig durchzuführen und so zeitgerecht abzuschließen, dass die Entscheidung des Rektorats über den Habilitationsantrag innerhalb von sechs Monaten ab Einreichung des Antrags erlassen werden kann.

(3) Der Beschluss der Habilitationskommission ist der Antragstellerin oder dem Antragssteller mündlich oder schriftlich mitzuteilen und dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln.

(4) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission an diese zurückzuverweisen, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind (§ 103 Abs 10 UG). In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Beseitigung der vom Rektorat aufgezeigten Verfahrensmängel neuerlich zu entscheiden.

§ 7. Erteilung der Lehrbefugnis

(1) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Bei positiver Beurteilung der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation und bei Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers hat das Rektorat die Lehrbefugnis mit Bescheid zu erteilen (Privatdozentin oder Privatdozent).

(2) Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (§ 103 Abs 9 UG).

(3) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, an der Universität Innsbruck die wissenschaftliche Lehre mittels den der betreffenden Fakultät zur Verfügung stehenden Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen (§ 103 Abs 1 UG).

(4) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (§ 103 Abs 11 UG).

§ 8. Öffentlicher Vortrag

Die Bewerberin oder der Bewerber soll nach positivem Abschluss des Verfahrens einen öffentlichen Vortrag aus dem Bereich des Habilitationsfaches halten. Die Habilitationskommission und die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine breite Fachöffentlichkeit davon Kenntnis erlangt.

§ 9. Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität folgenden Tag in Kraft und ist auf alle ab diesem Tag neu eingeleiteten Habilitationsverfahren anzuwenden.

(2) Auf Verfahren die bereits vor in Kraft treten dieser Richtlinie anhängig gemacht wurden, ist die Richtlinie für das Habilitationsverfahren gemäß Beschluss des Senates vom 13.5.2004, geändert durch Beschluss des Senates vom 24.6.2004, 6.4.2006 und 26.11.2009 weiterhin anzuwenden.

(3) Die Änderung der Richtlinie in der Fassung des Mitteilungsblattes der Leopold-Franzens-Universität vom 27.11.2023, 9. Stück, Nr. 222, tritt mit dem auf den Tag der Verlautbarung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

*Nach §§ 25 und 103 UG liegen die §§ 1, 2, 7 dieser Richtlinie in der Zuständigkeit des Rektorats, die §§ 3, 4, 5, 6, 8 in der Zuständigkeit des Senats.


 

Nach oben scrollen