Rechtsgrundlagen und Aufgaben

Rechtsgrundlagen:

Die österreichischen Universitäten sind mit dem UG 2002 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert worden. Sie sind seit 1. 1. 2004 eigenständige Rechtsträger (siehe § 4 UG 2002). Der Bund haftet für Verbindlichkeiten der Universitäten nach § 49 Abs. 1 UG 2002 nicht mehr. Zudem ergeben sich mit den erweiterten Handlungsmöglichkeiten, die das UG 2002 eröffnet (z. B. Inanspruchnahme von Fremdkapital, Auflassung des verbindlichen Stellenplans i. S. d. BFG, Beteiligungsmöglichkeiten an anderen Rechtsträgern, Rechtsnachfolge der ehemaligen Teilrechtsfähigkeit [§ 3 UOG 1993]), auch zusätzliche Risiken. Die Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung ist überdies in § 2 Z. 12 UG 2002 als leitender Grundsatz festgelegt.

Ferner hat der Rechnungshof in seinem Wahrnehmungsbericht 2004/2 (Zl. 860.024/002-E1/04) die Implementierung einer Innenrevision empfohlen (Seite 51ff des Berichts).

Aus diesen Überlegungen heraus wurde im Sinne des §§ 22 Abs. 1 Z. 2, 25 Abs. 1 Z. 3 sowie 21 Abs. 1 Z. 1 die Innenrevision eingerichtet.

Die Aufgaben der Innenrevision sind in den

International Professional Practices Framework

den Richtlinien für die Gebarung und in der Revisionsordnung beschrieben.

  • Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Gebarung (Aspekte der Effizienz und Effektivität) 

    Gerade in vergleichsweise großen, breit und tief gegliederten Organisationseinheiten mit hoher Aufgabendezentralisierung, weit reichender Autonomie, breiten Aufgabenspektrum und räumlicher Distanz ist die Gefahr von Unwirtschaftlichkeit und Intransparenz beträchtlich. Dies betrifft vor allem auch das Verwaltungshandeln. Mehrfachebenen und Doppelgleisigkeiten können teilweise historisch und teilweise strukturell bedingt sein. Diesen Tendenzen soll die Innenrevision entgegen wirken, indem sie sie aufzeigt, in Berichten an die Leitungsorgane thematisiert, im Zusammenwirken mit den betroffenen Organisationseinheiten Lösungsvorschläge erarbeitet, zur Diskussion stellt und deren Umsetzung im Auge behält. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Arbeiten an einer Universität Rahmenbedingungen erfordert, die den Forschenden und Lehrenden ein größtmögliches Maß an Freiheit für ihre Tätigkeit, also die Kernaufgaben einer Universität, geben.

     

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebarung 

    Universitäten unterliegen in ihrer Gebarung einer Reihe von Rechtsvorschriften. Dazu zählen neben den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG) u. a. Teile des Unternehmensgesetzbuchs (UGB; was die Rechnungslegung betrifft), das Bundesvergabegesetz (BVergG), dienstrechtliche Bestimmungen (BDG, GG, VBG, AngG, kollektivvertragliche Bestimmungen), abgabenrechtliche Vorschriften sowie eine Reihe von Vorgaben auf der Ebene von Verordnungen bzw. von Erlässen durch Zentralstellen (insbesondere des für Universitäten jeweils zuständigen Bundesministeriums). In Ergänzung zur Prüfung der Universität durch die von Gesetzes wegen zuständigen Stellen (z. B. Rechnungshof) soll die Innenrevision in Fragen der Rechtmäßigkeit der Gebarung auch Mängel in diesem Bereich ansprechen und Lösungsvorschläge erarbeiten.

     

  • Ausarbeitung von Berichten und Empfehlungen auf Grundlage dieser Prüfungstätigkeit sowie Beratung der Universitätsleitung in Angelegenheiten des Ressourcenmanagements 

    Aus der Prüfungstätigkeit resultieren Berichte und Entscheidungsvorschläge, die sich an die Universitätsleitung adressieren un dieser die Möglichkeit geben, Erkenntnisse aus der Prüfungstätigkeit im Lichte der gesamtuniversitären Prioritäten zu verwerten.




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