Aufsicht über den Religionsunterricht
Bearbeitung: Wilhelm Rees / Winfried Schluifer
Die Kirche ist Veranstalter des Religionsunterrichts. Die unmittelbare Aufsicht über den Religionsunterricht (vgl. § 2 Abs. 1 RelUG) liegt daher in den Händen der Kirche. Sie erfolgt durch kirchlich bestellte Fachinspektoren bzw. sonstige kirchenrechtlich berufene Organe (vgl. § 7 c Abs. 1 RelUG; Art. I § 4 Abs. 2 SchulV). Durch das Beaufsichtigungsrecht der Religionsinspektoren, die den staatlichen Behörden bekannt gegeben werden müssen, wird das Visitationsrecht des Diözesanbischofs nicht berührt. Der Staat kann infolge seiner religiös und weltanschaulichen Neutralität den Religionsunterricht sowie die ReligionslehrInnen nur in schulorganisatorischer und disziplinärer Hinsicht beaufsichtigen.