Bearbeitung: Elmar Fiechter-Alber / Konrad Breitsching
Ethikunterricht
Rechtsgrundlagen: LSR f. T., Rundschreiben Nr.8/2001
Seit dem Schuljahr 1997/98 wird an zahlreichen österreichischen Schulen (bislang AHS und BMHS) ein Ersatzpflichtgegenstand "Ethik" für jene SchülerInnen als Schulversuch geführt, die an keinem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen können oder wollen.
Die Durchführung des Ethikunterrichts als Ersatzpflichtgegenstand bedeutet, dass für alle SchülerInnen, die zu einem konfessionellen Religionsunterricht verpflichtet sind, dieser weiterhin Pflichtgegenstand bleibt. Erst durch eine Abmeldung tritt die Verpflichtung und die Möglichkeit zur Teilnahme am Ethikunterricht in Kraft. SchülerInnen, die sich vom Religionsunterricht noch nicht abgemeldet haben, auch wenn sie das beabsichtigen, haben zu Beginn des Schuljahres den Religionsunterricht zu besuchen.
Die Entscheidung hinsichtlich der Führung des Ethikunterrichts ist erst nach Ablauf der Abmeldefrist vom Religionsunterricht zu treffen. Vorhergehende Erhebungen bzw. Anmeldeverfahren, die eine direkte oder indirekte Beeinflussung der SchülerInnen bewirken können, sind zu unterlassen.
I. Teilnahme am Ethikunterricht
a) SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören.
Jene SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, und sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben, müssen Ethik als "Ersatzpflichtgegenstand" besuchen.
b) SchülerInnen, die einer staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören.
Für SchülerInnen, die einer staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören, gibt es keinen schulischen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses. Sie haben deshalb grundsätzlich den Ethikunterricht zu besuchen. Sollten die SchülerInnen jedoch die Teilnahme an einem (internen) Religionsunterricht von Bekenntnisgemeinschaften, der von diesen im eigenen Wirkungsbereich durchgeführt wird, bestätigt erhalten, entbindet dies jene SchülerInnen von ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Ethikunterricht. Es besteht für sie außerdem die Möglichkeit, mit Zustimmung des Religionslehrers den Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft als Freigegenstand zu besuchen. Auch in diesem Fall sind die SchülerInnen nicht verpflichtet, den Ethikunterricht zu absolvieren.
c) SchülerInnen ohne religiöses Bekenntnis
Der Ethikunterricht ist grundsätzlichauch von SchülerInnen ohne religiöses Bekenntnis zu absolvieren. Allerdings haben auch sie die Möglichkeit, mit Zustimmung des jeweiligen Religionslehrers den Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft als Freigegenstand zu absolvieren. Damit haben sie ihre Verpflichtung zur religiösen Bildung erfüllt und müssen nicht zusätzlich den Ethikunterricht besuchen. Auch diese SchülerInen stehen wie die unter Pt. b) Genannten in der Sondersituation, den Freigegenstand Religion oder den "Ersatzpflichtgegenstand" Ethik zu besuchen. Für sie besteht de facto eine Wahlmöglichkeit.
d) Sonstige SchülerInnen
SchülerInnen, die sich nicht als konfessionslos bezeichnen, aber weder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft noch einer staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören, können mit Zustimmung des Religionslehrers den Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft als Freigegenstand besuchen und haben damit ihre Verpflichtung zur religiösen Bildung erfüllt. Andernfalls haben sie den "Ersatzpflichtgegenstand" Ethik zu besuchen.
II. Anzahl der Wochenstunden im "Ersatzpflichtgegenstand" Ethik
Das Ausmaß der Wochenstunden im Ersatzpflichtgegenstand "Ethik" richtet sich wie beim Religionsunterricht nach § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes. Demnach sind auch für den Ethikunterricht im Normalfall 2 Wochenstunden vorgesehen.
Nehmen am Ethikunterricht weniger als die Hälfte der Schüler einer Klasse teil, so können diese mit den Schülern einer anderen Klasse oder Schule, die ebenfalls den Ethikunterricht besuchen wollen bzw. dazu verpflichtet sind, unter Berücksichtigung der schulorganisatorischen Vertretbarkeit zusammengezogen werden.
Nehmen am Ethikunterricht in einer Klasse weniger als zehn Schüler teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am Ethikuntrricht in einer zusammengezogenen Ethikunterrichtsgruppe weniger als zehn Schüler teil, die in ihren Klassen weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, so vermindert sich die festgesetzte Wochenstundenanzahl für den Ethikunterricht, sofern sie mehr als eine Stunde beträgt, auf die Hälfte, mindestens jedoch auf eine Wochenstunde.
Nehmen am Ethikunterricht in einer Klasse vier oder drei Schüler teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am Ethikunterricht in einer Ethikunterrichtsgruppe vier oder drei Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, so beträgt die Wochenstundenanzahl für den Ethikunterricht eine Wochenstunde.