Religiöse Übungen

Rechtsgrundlagen: Östrr. Konkordat Art. 6, § 1; RelUG § 2a (1) u. (2); Erl. d. LSR f. T. 11/1997

Bearbeitung: Winfried Schluifer, Konrad Breitsching

Begriff
Verantwortung für die Durchführung
Fernbleiben vom Unterricht
Zeitliches Ausmaß
Aufsichtsführung
Versicherung
Finanzierung
Schulgottesdienste
Eröffnungs- und Schlussgottesdienste
Bestimmungen für die evangelische Kirche

Begriff

Unter religiösen Übungen und Veranstaltungen versteht das Gesetz die den Lehrern und Schülern einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgemeinschaft eingeräumte Möglichkeit, Unterrichtszeit für die Teilnahme an religiösem, liturgischem Handeln und Feiern ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen.

Religiöse Übungen (z. B. Einkehrtage, Schulgottesdienste, Sakramentenempfang...) sind weder Schulveranstaltungen noch schulbezogene Veranstaltungen, sondern Veranstaltungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Sie müssen daher nicht von den Schulbehörden oder schulischen Gremien (Schulgemeinschaftsausschuss, Schul-, Klassenforum) genehmigt werden. Die Einbeziehung der Schulleitung und Eltern in das geplante Vorhaben (Frage der Verantwortung, Kosten) ist jedoch erforderlich.

Lehrausgänge und Exkursionen fallen nicht unter den Begriff der religiösen Übungen.

Verantwortung für die Durchführung

Für die inhaltliche Gestaltung, Organisation und Durchführung der Religiösen Übungen an den Schulen trägt der Religionslehrer/in die Verantwortung. Als entscheidend wird eine enge Zusammenarbeit mit mit den zuständigen Pfarreien erachtet. Bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten fungiert das Bischöfliche Schulamt als Schlichtungsstelle (VOBl. d. Diözese Innsbruck 74 (1999)

Fernbleiben vom Unterricht

Den Lehrern/innen und Schülern/innen ist die Teilnahme an religiösen Übungen und Veranstaltungen freigestellt. Sie dürfen dazu weder gezwungen noch darf ihnen die Teilnahme untersagt werden. Die Erlaubnis zum Fernbleiben von Unterricht kann den Schülern sowohl individuell als auch generell erteilt werden. Die Erteilung der Erlaubnis ist unabhängig davon, ob die betreffenden Schüler/innen sich vom RU abgemeldet haben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben darf jedoch nur für die Teilnahme an den religiösen Übungen erteilt werden.

Zeitliches Ausmaß

Das zeitliche Ausmaß für religiöse Übungen und Veranstaltungen inklusive der Schülergottesdienste kann nach Bundesländern, Kirchen, Religionsgemeinschaften und Schularten verschieden sein. Für den Religionsunterricht in Tirol gilt folgende Regelung:

An akademieverwandten Lehranstalten sowie an höheren und mittleren Schulen dürfen insgesamt 15 Stunden für religiöse Übungen aufgewendet werden, an allgemeinbildenden Pflichtschulen sogar 30 Stunden. (Die für Schulentlasstage nach den Lehrplänen für Volks-, Haupt- und allgemeinen Sonderschulen in der 8. Schulstufe in Anspruch genommene Schulzeit sind in die 30 Stunden jedoch nicht einzurechen.) Bewegt sie das Stundenausmaß innerhalb des genannten Kontingents, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung zum Fernbleiben vom Unterricht [RelUG § 2a (2)].

Bei Eröffnungs- und Schlussgottesdiensten handelt es sich um religiöse Veranstaltungen eigener Art. Sie sind nicht in die Stundenregelung für religiöse Übungen einzurechnen.

Die Zeiten für die religiösen Übungen sind von der Schulleitung und dem/der jeweiligen Religionslehrer/in rechtzeitig und einvernehmlich festzusetzen. Gegen eine Blockung der Stunden für religiöse Übungen besteht in diesem Zusammenhang grundsätzlich kein Einwand, sofern dadurch die jeweilige Gesamtstundenanzahl (15 bzw. 30) nicht überschritten wird. Es ist jedoch nicht zulässig, den Unterricht vor oder nach religiösen Übungen ohne weitere Rechtsgrundlage entfallen zu lassen.

Aufsichtsführung

Da religiöse Übungen und Veranstaltungen keine Schulveranstaltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen sind, liegt die Aufsichtsführung nicht im schulischen Bereich.

Die Aufsichtsführung obliegt primär dem Religionslehrer bzw. der Religionslehrerin, der bzw. die aber auf die Mithilfe vor allem der Lehrerkollegen oder auch anderer geeigneter erwachsener Personen angewiesen ist.

Lehrern/innen ist die Teilnahme freigestellt. Den an religiösen Übungen oder Veranstaltungen teilnehmenden Lehrer/innen ist eine freiwillige Aufsicht möglich. Diese Aufsicht erfolgt jedoch nicht im Namen der Schule, sondern für die Kirche bzw. Religionsgemeinschaft und die Eltern.

Versicherung

Für Schüler gilt der Versicherungsschutz durch die Schülerunfallversicherung.

Für Lehrer/innen gibt es ein positives Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1981, Zl. 1226/79, gemäß welchem ein Unfall eines/einer Lehrers/Lehrerin, der sich bei der Beaufsichtigung der Schüler/innen auf dem Weg zu einer religiösen Übung ereignet, als Dienstunfall bewertet wurde. Die Diözese Innsbruck hat darüber hinaus eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für sämtliche Religionslehrer/innen (Geistliche, Laienreligionslehrer/innen), Aufsicht- und sonstige Begleitpersonen abgeschlossen.

Finanzierung

Da "Religiöse Übungen" weder Schulveranstaltungen noch schulbezogene Veranstaltungen im engeren Sinne sind, besteht auch kein Anspruch auf Reisegebühren durch die staatliche Schulbehörde.

In der Diözese Innsbruck werden seit Jahren Einkehrtage als persönlichkeitsbildende schulbegleitende Veranstaltungen von der Abteilung JUFF des Amtes der Tiroler Landesregierung großzügig unterstützt. Die dafür bereitgestellten Mittel werden vom RPI verwaltet

In einigen Schulen gibt es die Möglichkeit, zusätzlich über den Elternverein eine finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Schulgottesdienste

Das Gesetz (RelUG § 2a Abs. 1 u. 2) ermöglicht Lehrern/innen und Schüler/innen die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens - Art. 1, § 6 Schulvertrag nennt darüber hinaus auch solche des kirchlichen Lebens - abgehaltenen Schulgottesdiensten.

Eröffnungs- und Schlussgottesdienste

Bei Eröffnungs- und Schlussgottesdiensten handelt es sich um religiöse Veranstaltungen eigener Art. Sie sind nicht in die Stundenregelung für religiöse Übungen einzurechnen. Die Teilnahme daran ist den Schülern/innen und Lehrern/innen freigestellt.

Bestimmungen für die evangelische Kirche

Die Zeiten, zu denen religiöse Übungen und Feiern (Abendmahlfeiern, Wortgottedienste) erfolgen sollen, setzen jeweils der Schulleiter und der Religionslehrer einvernehmlich fest. Sie sollen sich nach Möglichkeit mit den Zeiten decken, für die die katholischen Schüler zum Zwecke des Sakramentenempfanges die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erhalten.

Die Erteilung zum Fernbleiben vom Unterricht erfolgt gemäß § 2a des RelUG in der jeweils geltenden Fassung.

Die vorhin genannten Bestimmungen zum erlaubten Fernbleiben vom Unterricht sind auch auf evangelische Schüler/innen anzuwenden die am Reformationstag (31. Oktober) oder an den Konfirmandentagen im Rahmen der Vorbereitung auf die Konfirmation am Reformationsgottesdienst teilzunehmen wünschen. Ebenso ist evangelische Schüler/innen anläßlich sonstiger religiöser Veranstaltungen (z.B. Volks-, Jugendmission) entsprechend den genannten Bestimmungen die Erlaubnis zum Verbleiben vom Unterricht zu erteilen.

Hinsichtlich der Teilnahme von evangelischen Lehrern/innen am Reformationsgottesdienst am Reformationstag wird aus Paritätsgründen Art. I, § 6 Schulvertrag analog anzuwenden sein, gemäß welchem sowohl katholischen Schülern/innen als auch katholischen Lehrern/innen die Ermöglichung der Teilnahme an für diese nicht nur aus besonderen Anlässen des schulischen und staatlichen, sondern auch des kirchlichen Lebens von der katholischen Kirche abgehaltenen Schülergottesdiensten zugesichert wird.

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