Vertraglich und öffentlich-rechtlich angestellte/r Religionslehrer/in

Bearbeitung: Winfried Schluifer / Thomas Weber

Dienstverhältnis

Die vom Bund oder Land angestellten RL sind Bedienstete dieser jeweiligen Gebietskörperschaft. Für sie gelten bzgl. Dienstrecht wie Besoldungsrecht (Entlohnung IL bzw. nach dem Schema für pragmatisierte Lehrer/innen) die gleichen Bestimmungen wie für die anderen Lehrer. Wird einem vom Land oder Staat angestellten RL die Missio Canonica entzogen, darf er als RL nicht mehr verwendet werden.

Provisorisches und definitives Dienstverhältnis

Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgt zunächst provisorisch. Nach 4 Jahren (die Anrechnung jener Vordienstzeiten, die für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt wurden, ist möglich) können prov. pragm. RL im Dienstweg (über die Direktion) beim LSR um Definitivstellung ansuchen.

Dienst- und besoldungsrechtliche Belange

Pragm. RL sind nicht mehr nach dem ASVG sozialversichert, sondern für sie gilt das Beamten-,Kranken- und Unfallversicherungsgesetz. (Krankenscheine nun bei bva)

Für die Reiserechnung ist ein anderes Formular zu verwenden.

Ausführungen beim/bei der kirchlich bestellten Rlin zu den Bestimmungen betreffend Reisegebühren, Schwangerschaft, Beurlaubung sind inhaltlich vergleichbar.

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