ANTWORT
von Univ.-Prof. Mag. Dr. Gerhard Mangott
Fakultät für Soziale und Politische Wissenschaften
Die EU unterstützt das von Deutschland und Frankreich mit Russland und der Ukraine ausgehandelte Minsk 2-Abkommen vom 12. Februar 2015. In diesem Dokument werden in 13 Artikeln militärische, politische und wirtschaftliche Verpflichtungen der Kriegsparteien gelistet. Militärisch wird ein sofortiger und dauerhafter Waffenstillstand, der Rückzug schwerer Waffen aus einer Sicherheitszone von 50 km auf beiden Seiten der Frontlinie und der Austausch der Gefangenen nach dem Prinzip „Alle für Alle“ gefordert. Politisch verpflichtet sich die ukrainische Seite zu einer auf Dezentralisierung ausgerichteten Verfassungsänderung, ein Autonomiegesetz für die separatistischen Regionen und eine Amnestie für alle Kämpfer*innen. Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird die ukrainische Regierung wieder die Kontrolle über den Grenzabschnitt zwischen den separatistischen Gebieten und Russland übernehmen können.
Bevor die Bestimmungen des Minsk 2-Abkommens nicht vollständig umgesetzt sind, wird die EU die 2014 beschlossenen „restriktiven Massnahmen“ (Sanktionen) gegen Russland nicht aufheben.
Völkerrechtlich ist die Unterstützung einer militärischen Formation in einem anderen Land, die gegen die offizielle Regierung militärisch kämpft, nicht erlaubt. Militärische Unterstützung darf nur der Regierungsseite auf deren Ersuchen hin gewährt werden.