Interne Meldestelle der Universität Innsbruck für Rechtsverstöße gemäß Hinweisgeber:innenschutzgesetz / "Whistleblowing-Richtlinie"
Inhalt:
Was ist eine Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz? Warum gibt es diese?
Wer darf eine Meldung einbringen?
Was kann gemeldet werden?
Wo ist eine Meldung einzubringen?
Wie wird die Identität von Hinweisgeber:innen geschützt?
Was bedeutet Schutz der Hinweisgeber:innen vor Nachteilen?
Sind nur Hinweisgeber:innen geschützt?
Was passiert bei Falschmeldungen, Verletzungen der Vertraulichkeit oder Behinderung von Hinweisen?
Link zum Hinweisgeber:innensystem der Universität Innsbruck
Informationen zum Datenschutz im Hinweisgeber:innensystem
Was ist eine Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz? Warum gibt es diese?
Interne und externe Meldestellen gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) nehmen Meldungen von Rechtsverstößen entgegen, die im Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) oder im Anhang der sog. Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelistet sind.
Personen, die solche Verstöße melden, gelten als "Hinweisgeber:innen" oder auch "Whistleblower:innen" und werden gesetzlich vor Nachteilen geschützt. Diesen Schutz müssen u.a. die Meldestellen gewährleisten.
Wer darf eine Meldung einbringen?
Zugang zur Meldestelle der Universität Innsbruck haben alle Personen, die Informationen über Rechtsverstöße an der Universität erlangt haben. Dazu zählen alle Universitätsangehörigen sowie insbesondere Hinweisgeber:innen, die im privaten oder öffentlichen Bereich beruflich tätig sind und in diesem Zusammenhang davon Kenntnis erlangt haben:
- (ehemalige) Arbeitnehmer:innen einschließlich Beamt:innen sowie die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten und überlassene Arbeitnehmer:innen
- (ehemalige) Praktikant:innen, Volontär:innen, Lehrlinge und sonstige Auszubildende
- Selbstständig Erwerbstätige und freie Dienstnehmer:innen
- Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer juristischen Person
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmer:innen, Subunternehmer:innen oder deren Lieferant:innen arbeiten
- (ehemalige) Bewerber:innen
Was kann gemeldet werden?
In den Zuständigkeitsbereich der Meldestellen fallen hauptsächlich Verstöße aus den folgenden Bereichen (§ 3 HSchG):
- Öffentliches Auftragswesen
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches: insbes. Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
- Umweltschutz
- Öffentliche Gesundheit
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und -konformität
- Verkehrssicherheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- Verbraucherschutz
Wo ist eine Meldung einzubringen?
Die interne Meldestelle der Universität Innsbruck ist beim Zentralen Rechtsdienst eingerichtet. Hierfür benutzt diese ein elektronisches System zum Hinweisgeber:innenschutz. Alle Informationen zu den Möglichkeiten, eine Meldung einzubringen und zum weiteren Verfahren bei der Bearbeitung Ihrer Meldung finden Sie hier:
https://uibk.academic-whistleblower.at/
Sie können sich außerdem auch an externe Meldestellen wenden, insbesondere an
Wie wird die Identität von Hinweisgeber:innen geschützt?
- Anonyme Hinweise sind zulässig. Das Hinweisgeber:innensystem der internen Meldestelle wahrt Ihre Anonymität.
- Wenn Sie Ihre Identität bei Abgabe eines Hinweises oder nachfolgend preisgeben oder im Zuge von Ermittlungen Rückschlüsse darauf möglich sind, muss Ihre Identität vertraulich behandelt werden. Das gilt für die interne Meldestelle, alle mit der Bearbeitung Ihres Hinweises befassten internen Stellen und externe Stellen, an die Ihre Daten eventuell offengelegt werden müssen. Sie werden im Regelfall vorher darüber informiert.
- Darüber hinaus gelten jedenfalls auch die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz. Die Informationen gemäß Art. 12-14 DSGVO finden Sie hier: https://uibk.academic-whistleblower.at/datenschutz.
Was bedeutet Schutz der Hinweisgeber:innen vor Nachteilen?
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind im Rahmen des HSchG geschützt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen.
- Hinweisgeber:innen verletzen damit nicht das Amtsgeheimnis und dürfen auch vertraulichte bzw. klassifizierte Informationen und Geschäftsgeheimnisse weitergeben, wenn dies unerlässlich ist.
- Hinweisgeber:innen haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
- Hinweisgeber:innen dürfen als Reaktion auf die Meldung in keiner Weise benachteiligt werden. Dazu zählt beispielsweise eine Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen, Gehaltskürzung oder Mobbing. Nicht erlaubte Repressalien wären u.a. auch Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags, Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit, Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahme, negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses, Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen, vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen, Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.
- Werden Hinweisgeber:innen dennoch benachteiligt, können Sie die Rücknahme der ergriffenen Maßnahme verlangen oder den Ersatz des Vermögensschadens beziehungsweise eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. In dazu zu führenden Verfahren liegt die Beweislast nicht bei ihnen.
Sind nur Hinweisgeber:innen geschützt?
Die Maßnahmen zur Vertraulichkeit und zum Schutz von Hinweisgeber:innen gelten auch für:
- Personen, die diese bei der Meldung der Rechtsverletzung unterstützen
- Personen, die mit den Hinweisgeber:innen in Verbindung stehen und die in einem beruflichen Zusammenhang von Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, zum Beispiel Kolleg:innen oder Verwandte
Betroffene eines Hinweises, bei denen der Verdacht auf rechtswidriges Verhalten besteht, haben Anspruch auf Datenschutz.
Was passiert bei Falschmeldungen, Verletzungen der Vertraulichkeit oder Behinderung von Hinweisen?
Wer
- Hinweisgeber:innen und Personen, die diese unterstützen, bei einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
- verbotene Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,
- die Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
- wissentlich einen falschen Hinweis gibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.