Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten
- Rechtsgrundlage
- Voraussetzungen
- Ansuchen
- Verfahren
- Sonstiges
- Zuständigkeit im Zentralen Rechtsdienst
Rechtsgrundlage
Bundesgesetz über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten BGBl. Nr. 58/1952 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 219/1960 und BGBl. Nr. 405/1968
Voraussetzungen
Zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer:
- die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt mit sehr gutem Erfolg absolviert hat,
- die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt mit Auszeichnung abgelegt hat,
- in allen Gegenständen sowohl die Hochschulstudien mit dem in den geltenden Studienvorschriften festgelegten besten Prüfungsergebnis zurückgelegt als auch alle zur Erwerbung des Doktorates vorgeschriebenen strengen Prüfungen (Rigorosen) mit Auszeichnung abgelegt hat,
- eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation), soweit eine solche vorgeschrieben ist, verfaßt hat, die von den Begutachtern als ausgezeichnet bewertet wurde,
- die in lit. c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach überschreiten der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt hat, es sei denn, daß die längere Studiendauer durch triftige Gründe (etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Pflege Angehöriger und dergleichen mehr) entschuldigt wird und
- sich durch sein Verhalten sowohl an der Hochschule als auch außerhalb derselben als auszeichnungswürdig erwiesen hat.
Ansuchen
Es genügt ein formloses Ansuchen (kein Formular) an die oberste akademische Behörde (das ist an der Universität Innsbruck das Rektorat), dem folgende Unterlagen im Original bzw. in beglaubigter Kopie anzuschließen sind:
- Lebenslauf
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Jahreszeugnis 5., 6., 7., und 8. Klasse Gymnasium
- Reifezeugnis
- Studienblattsammlung
- Bescheid über die Verleihung des Bachelor- und Mastergrades bzw. Diplomgrades
- Rigorosenzeugnis
- Zeugnisse über das Bachelor- und Masterstudium bzw. Diplomstudium
- 2 Dissertationsgutachten
- Beurteilung der Diplomarbeit
- ev. Stellungnahme betreffend längerer Studiendauer
- Strafregisterauszug
- Ringmaß
Verfahren
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, spricht die oberste akademische Behörde mittels Bescheid ihren Beschluss aus, das Ansuchen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
Wenn nicht alle Vorausetzungen erfüllt wurden, so ist auf Antrag des Bewerbers der ablehnende Beschluss ebenfalls mit Bescheid auszufertigen.
Nach Prüfung der Unterlagen durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ergeht ein Vorschlag an den Herrn Bundespräsidenten, die Promotion unter seinen Auspizien zu genehmigen. Der Bundespräsident kann die Promotion unter seinen Auspizien mittels Entschließung genehmigen.
Die feierliche Verleihung des Doktorates findet in Anwesenheit des Bundespräsidenten oder eines von ihm beauftragten Organs statt.
Sonstiges
Im Bescheid der obersten akademischen Behörde ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem der akademische Grad - wenn ein Antrag auf Zulassung zur Promotion sub auspiciis nicht gestellt worden wäre - frühestens hätte verliehen werden können. Der Bewerber ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften (z.B. Dienst- und Besoldungsrecht des Bundes) so zu behandeln, als ob ihm das Doktorat bereits verliehen worden wäre. Dies gilt jedoch nicht für das Recht zur Führung des akademischen Grades.
Eine Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten ist nur möglich, wenn zuvor keine bescheidmäßige Verleihung des Doktorates durch die Universitätsstudienleiterin/den Universitätsstudienleiter stattgefunden hat.
Bitte wenden Sie sich vor Abgabe Ihres Ansuchens an die zuständige Sachbearbeiterin Dr. Veronika Allerberger-Schuller.