Richtlinie zur Durchführung von Forschungsförderprojekten sowie von Anweisungsberechtigungen für Guthabens- bzw. Vermögenskonten durch pensionierte, in Ruhestand versetzte oder emeritierte Wissenschaftler*innen

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Richtlinie zur Durchführung von Forschungsförderprojekten sowie von Anweisungsberechtigungen für Guthabens- bzw. Vermögenskonten durch pensionierte, in Ruhestand versetzte oder emeritierte Wissenschaftler*innen

 

Präambel

Die vorliegende Richtlinie legt fest, welche Regelungen für pensionierte, in Ruhestand versetzte oder emeritierte Wissenschaftler*innen gelten, wenn diese Forschungsprojekte durchführen oder Gelder aus Guthabens- bzw. Vermögenskonten anweisen wollen.
Diese Richtlinie bezieht sich ausschließlich auf den Bereich der drittmittelgeförderten Forschung. Regelungen zu Lehre, Infrastruktur und Fakultäts- bzw. Institutsagenden ist den entsprechenden Richtlinien bzw. Regelungen zu entnehmen.
Von den nachfolgenden Regelungen explizit ausgeschlossen sind Auftragsforschungsprojekte, Gutachten, Routineuntersuchungen sowie Befundungen. Für diese Fälle bedarf es vor Zusage bzw. Durchführung durch die genannten Personengruppen jedenfalls einer ausdrücklichen Zustimmung des für Forschung zuständigen Rektoratsmitglieds in Abstimmung mit dem/der Rektor*in sowie dem/der Vizerektor*in für Personal.

 

Projektdurchführung von Forschungsförderung

Für die Durchführung von Forschungsförderungsprojekten durch pensionierte, in Ruhestand versetzte oder emeritierte Wissenschaftler*innen gilt Folgendes:

  1. Um ein Projekt leiten und damit durchführen zu können, ist ein Dienstverhältnis mit der Universität Innsbruck während der Laufzeit des Projekts notwendig. Die Anstellung nach Pensionierung, Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung erfolgt zu Lasten des jeweiligen Projektes (Anstellung am Projekt bzw. Vermögenskonto). Soweit keine Finanzierung aus dem Projektkonto erwünscht oder möglich ist, kann eine Anstellung über einen Gratisvertrag (unentgeltliche Anstellung) erfolgen.
  2. Die Zustimmung der Institutsleitung (der Eintrag des Projekts in die Projektdatenbank gilt als Zustimmung) und die Zustimmung des Rektorats (VR*in für Personal und Rektor*in) zu einer Anstellung oder für einen Gratisvertrag ist
    Voraussetzung.
  3. Nach Projektende kann ein Projektkonto bzw. Vermögenskonto maximal für 3 Monate weitergeführt werden um das Projekt formal abzuschließen (bspw. für die Erstellung des finanziellen und inhaltlichen Schlussberichts).

Jegliche Projektverlängerung ist mit dem/der Fördergeber*in, der Institutsleitung und dem projekt.service.büro abzustimmen.

 

Guthabens- bzw. Vermögenskonten

Für die Anweisungsberechtigungen für Guthabens- bzw. Vermögenskonten, gilt Folgendes:

  1. Das Guthabens- bzw. Vermögenskonto der anweisenden Person muss schon in der aktiven Beschäftigungszeit zur Universität Innsbruck (dh. vor dem Zeitpunkt der Pensionierung, Ruhestandsversetzung oder Emeritierung) bestanden haben.
  2. Die betroffene Person muss ein Forschungsförderungsprojekt leiten und die Projektlaufzeit muss über den Zeitpunkt der Pensionierung, Ruhestandsversetzung oder Emeritierung hinausgehen. Sollte kein aktives Drittmittelprojekt bestehen, muss das Guthabens- bzw. Vermögenskonto auf eine andere Person am Institutübertragen und aufgelöst werden. Zum Abschluss des Guthabens- bzw. Vermögenskontos kann die Anweisungsberechtigung ohne laufende Projektanstellung auf einem aktiven Drittmittelprojekt maximal 3 Monate verlängert werden. In diesem Fall muss ein Gratisvertrag ausgestellt werden (siehe oben).
  3. Die Abhaltung von Lehre ist kein Grund, ein Guthabens- bzw. Vermögenskonto auch nach Pensionierung, Ruhestandsversetzung oder Emeritierung weiterzuführen.

 

Abweichungen

Abweichende Regelungen zu den Grundsätzen dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Mitglieder des Rektorats.

 

Gültigkeit

Diese Richtlinie ist ab 01.01.2021 gültig.

 

Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Tilmann Märk

Rektor

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 17.02.2021, 37. Stück, Nr. 415

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