Verordnung des Rektorats gemäß § 99 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002
Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.
Verordnung des Rektorats gemäß § 99 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002
Das Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck hat gemäß § 99 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 mit Genehmigung des Universitätsrats vom 20.10.2009 nachstehende Verordnung erlassen:
Verordnung des Rektorats gemäß § 99 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002
§ 1. Gemäß § 99 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung, wird eine Anzahl von 42 Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gewidmet sind und nur für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 vorgesehen sind, festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck in Kraft.
Für das Rektorat:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle
Rektor
Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck
Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 21.10.2009, 2. Stück, Nr. 37