Satzungsteil Akademische Ehrungen 

Hinweis:
Nachstehende konsolidierte Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

 I. Akademische Ehrungen


§ 1. Akademische Ehrungen der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sind:

  1. Verleihung des Ehrendoktorats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
  2. Verleihung des Ehrenrings der Leopold-Franzens-Universität
  3. Verleihung des Titels einer Ehrensenatorin/eines Ehrensenators der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
  4. Verleihung der Ehrenbürgerschaft der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
  5. Verleihung des Ehrenzeichens der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck


§ 2. Die akademischen Ehrungen werden nicht an aktive Angehörige der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck verliehen.


§ 3. Anträge auf akademische Ehrungen sind an die Rektorin/den Rektor zu richten. Das Rektorat hat über die Anträge nach einer gemeinsamen Sitzung mit einem Beratungsgremium zu entscheiden. Dem Beratungsgremium gehören an:

  • die/der jeweilige Vorsitzende des Senats,
  • zwei weitere Mitglieder des Senats, die vom Senat bestellt werden,
  • zwei nicht im aktiven Dienststand der Universität befindliche Personen aus dem Kreis der Altrektorinnen/Altrektoren und Altdekaninnen/Altdekane, die vom Rektorat bestellt werden.


§ 4. Allfällige Richtlinien des Rektorats für die Voraussetzungen und das Entscheidungsverfahren sind dem Senat zur Stellungnahme vorzulegen und im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität kundzumachen.

 

§ 5. Die Antragstellerinnen/Antragsteller und alle weiteren Beteiligten am Verfahren haben bis zur öffentlichen Mitteilung der Ehrung strengste Verschwiegenheit zu bewahren.


Ehrendoktorat


§ 6. In der Verleihung des Ehrendoktorats äußert sich das Selbstverständnis der Universität in Bezug auf ihren wissenschaftlichen Rang und im Hinblick auf ihre Verantwortung als Institution der Wissenschaft, wie sie im Leitbild und im Entwicklungsplan charakterisiert sind.


§ 7.

(1) Ein Ehrendoktorat kann verliehen werden:

  1. auf Grund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder
  2. auf Grund hervorragender Verdienste um die von der Universität vertretenen Ziele, leitenden Grundsätze oder gesellschaftlichen und kulturellen Aufgaben.
    Ob die Voraussetzungen für die Verleihung eines Ehrendoktorats gegeben sind, ist jedenfalls durch ein Gutachten aus dem Personenkreis der zuständigen Fakultät und zwei Gutachten von Personen, die nicht der Universität Innsbruck angehören, zu belegen. Das Entscheidungsverfahren ist durch das Rektorat festzulegen und nach Stellungnahme des Senats im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Antragsberechtigt sind: Mitglieder des Rektorats, Mitglieder des Senats, Dekaninnen/Dekane.

(3) In einem Studienjahr sollen höchstens zwei Ehrendoktorate auf Grund wissenschaftlicher Leistungen (§ 7 Abs. 1 Z 1) verliehen werden. Die Verleihung des Ehrendoktorats auf Grund hervorragender Verdienste um die von der Leopold-Franzens-Universität vertretenen Ziele, leitenden Grundsätze oder gesellschaftlichen und kulturellen Aufgaben (§ 7 Abs. 1 Z 2) soll sparsam erfolgen.


Ehrenring der Leopold-Franzens-Universität


§ 8.

(1) Das Rektorat kann Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise und mit besonderer Nachhaltigkeit um die Förderung der Leopold-Franzens-Universität verdient gemacht haben, den Ehrenring der Leopold-Franzens-Universität verleihen.

(2) Das Entscheidungsverfahren ist durch das Rektorat festzulegen und nach Stellungnahme des Senats im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(3) Antragsberechtigt sind: Mitglieder des Rektorats, Mitglieder des Senats, Dekaninnen/Dekane.

(4) Insgesamt dürfen nur jeweils fünf Personen gleichzeitig Träger des Ehrenrings der Leopold-Franzens-Universität sein.

 

Ehrensenatorin/Ehrensenator


§ 9. Das Rektorat kann Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die ideelle oder materielle Förderung der Universität und ihrer wissenschaftlichen und kulturellen Aufgaben verdient gemacht haben, die Würde und den Titel einer Ehrensenatorin/eines Ehrensenators verleihen. Dieser Titel kann auch Personen verliehen werden, die sich diese Verdienste in Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes erworben haben.

§ 10.

(1) Das Entscheidungsverfahren ist durch das Rektorat nach Stellungnahme des Senats festzulegen und im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Antragsberechtigt sind: Mitglieder des Rektorats, Mitglieder des Senats, Dekaninnen/Dekane.

(3) Der Titel soll in einem Studienjahr tunlichst nur an drei Persönlichkeiten verliehen werden.


Ehrenbürgerschaft


§ 11.

(1) Das Rektorat kann Persönlichkeiten, die sich um die der Universität anvertrauten Gebiete der Wissenschaften, um die Ausgestaltung/Ausstattung der Universität oder um die Förderung ihrer Ziele und Interessen besondere Verdienste erworben
haben, die Würde und den Titel einer Ehrenbürgerin/eines Ehrenbürgers verleihen.

(2) Antragsberechtigt sind: Mitglieder des Rektorats, Mitglieder des Senats, Dekaninnen/Dekane.

(3) Die Ehrenbürgerschaft soll in einem Studienjahr tunlichst nur an drei Persönlichkeiten verliehen werden.


Ehrenzeichen


§ 12.

(1) Das Rektorat kann Persönlichkeiten, die sich um die Universität besondere Verdienste erworben haben, das Ehrenzeichen der Universität verleihen.

(2) Antragsberechtigt sind: Mitglieder des Rektorats, Mitglieder des Senats, Dekaninnen/Dekane.


Erlöschen von Ehrungen


§ 13.

(1) Alle akademischen Ehrungen erlöschen durch Verzicht, Widerruf oder den Tod der/des Geehrten.

(2) Der Widerruf kann durch einen einstimmigen Beschluss des Rektorats nach einer gemeinsamen Sitzung mit dem Beratungsgremium gemäß § 3 erfolgen, wenn sich die betreffende Persönlichkeit als dieser Auszeichnung nicht mehr würdig erwiesen hat oder wenn sich nachträglich ergibt, dass die Ehrung erschlichen worden ist.

(3) Die Entscheidung über den Widerruf und die Begründung sind der betroffenen Person umgehend nachweislich mitzuteilen sowie ihr die Führung des Ehrentitels und das Tragen allfällig verliehener Auszeichnungen zu untersagen. Allfällig überreichte Urkunden und Auszeichnungen sind einzuziehen.

(4) Die Widerrufsmöglichkeit erstreckt sich auch auf akademische Ehrungen der Universität Innsbruck, die auf Grund früherer Regelungen verliehen worden sind.


Überreichung


§ 14. Die Überreichung der akademischen Ehrungen erfolgt durch die Rektorin/den Rektor im Rahmen einer öffentlichen Feier.


II. Erneuerung akademischer Grade


§ 15. Die Rektorin/Der Rektor kann die bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades, insbesondere aus Anlass eines Jubiläums des Tages der Verleihung, erneut vornehmen.

 

§ 16. Die Erneuerung akademischer Grade erfolgt im Rahmen einer akademischen Feier. Über die Erneuerung ist ein Diplom auszufolgen.


III. Honorarprofessorin/Honorarprofessor


§ 17.

(1) Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren sowie Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten anderer in- oder ausländischer Universitäten, die über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren an der Leopold-Franzens-Universität
Innsbruck in besonders vorbildlicher Weise und mit besonders nachhaltiger Wirkung Lehrveranstaltungen und Prüfungen abgehalten haben oder mit besonderer Nachhaltigkeit hervorragende Beiträge für die Forschung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck geleistet haben, oder Personen ohne venia docendi, die als Fachleute außerhalb der Universität großes
Ansehen genießen, eine hochqualifizierte wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck in besonders vorbildlicher Weise und mit besonders
nachhaltiger Wirkung Lehrveranstaltungen und Prüfungen abgehalten haben oder mit besonderer Nachhaltigkeit hervorragende Beiträge für die Forschung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck geleistet haben, kann die Würde und der Titel einer Honorarprofessorin/eines Honorarprofessors verliehen werden.

(2) Die Verleihung kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer erfolgen.

(3) Die Verleihung einer Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß § 103 UG 2002 erfolgt dadurch nicht.

(4) Die Voraussetzungen und das Entscheidungsverfahren sind durch das Rektorat nach Stellungnahme des Senats festzulegen und im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(5) Antragsberechtigt sind: Dekaninnen/Dekane, Mitglieder des Senats, Mitglieder des Rektorats.


IV. Übergangsbestimmungen


§ 18. Bis zur Kundmachung der jeweiligen Richtlinien entscheidet das Rektorat über das Vorliegen der Voraussetzungen in möglichster Analogie zu den bis 31.12.2003 gültigen Richtlinien des Senats gemäß UOG 1993 für akademische Ehrungen.

§ 19. Das Rektorat kann Personen, für die bereits vor dem 31.12.2004 das zuständige Fakultätskollegium gemäß § 26 UOG 1993 einen Vorschlag auf Bestellung zur Honorarprofessorin/ zum Honorarprofessor erstattet hat, die Würde und den Titel einer Honorarprofessorin/eines Honorarprofessors gemäß § 17 dieses Satzungsteils ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 verleihen.
Die Verleihung einer Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß § 103 UG 2002 erfolgt dadurch nicht.


V. In-Kraft-Treten


§ 20. Dieser Satzungsteil tritt an dem der Verlautbarung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Stammfassung verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 11. Jänner 2005, 19. Stück, Nr. 66
Änderung verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 01. Juli 2015, 78. Stück, Nr. 510

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