Satzungsteil „Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99 Abs. 4 UG“
Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.
Satzungsteil „Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99 Abs. 4 UG“ (außer Kraft getreten am 1. Juli 2023)
§ 1. Dieser Satzungsteil legt nähere Bestimmungen für das „Abgekürzte Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99 Abs. 4 UG“ fest. Die Anwendung des § 98 Abs. 1 – 8 UG ist in diesem Verfahren unzulässig.
§ 2. (1) Im Entwicklungsplan ist jeweils eine Anzahl von Stellen für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG und für Assoziierte Professorinnen und Professoren festzulegen, die in einem vereinfachten Verfahren zu Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren berufen werden können.
(2) Die Verfahren für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie für Assoziierte Professorinnen und Professoren sind getrennt voneinander durchzuführen.
§ 3. (1) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Freigabe und Zuordnung der gemäß § 2 zahlenmäßig festgelegten Stellen auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Stellungnahme.
(2) In jedem Fall hat die Dekanin oder der Dekan vor ihrer oder seiner Äußerung eine Stellungnahme des Fakultätsrats einzuholen und zu berücksichtigen.
§ 4. Freigegebene Stellen sind nach fristgerechter Befassung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 42 Abs. 6 UG und den betreffenden Bestimmungen des Frauenförderungsplans der Universität Innsbruck im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck auszuschreiben.
§ 5. (1) Die Bewerbungsunterlagen sind den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet ist, sowie dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln.
(2) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist anzuhören.
(3) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs haben das Recht, binnen acht Wochen nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen eine Stellungnahme zu erstatten. Die Stellungnahme kann eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Rektorin oder der Rektor ist an eine Reihung nicht gebunden.
(4) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs haben in ihrer Stellungnahme die im Anhang zu diesem Satzungsteil festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.
(5) Innerhalb der Frist zur Stellungnahme ist – in zeitlicher Abstimmung mit den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs – den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu einer mündlichen Präsentation im Rahmen eines öffentlichen Hearings zu geben.
§ 6. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat bei ihrer oder seiner Entscheidung die im Anhang zu diesem Satzungsteil festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat ihre oder seine beabsichtigte Auswahlentscheidung samt allen betreffenden Unterlagen (§ 42 Abs. 4 – 6 UG) dem Arbeitskreis für Gleichbehandlung zur Kenntnis zu bringen; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen Beschwerde zu erheben.
§ 7 Dieser Satzungsteil tritt mit 1.12.2016 in Kraft.
Für den Senat
Univ.-Prof- Dr. Ivo Hajnal
Vorsitzender
Anhang:
§ 1. Die Universitätsdozentin oder der Universitätsdozent bzw. die assoziierte Professorin oder der assoziierte Professor muss
- nach ihrem oder seinem letzten Qualifikationsschritt herausragende Forschungsleistung erbracht haben,
- sich in der forschungsgeleiteten Lehre durch didaktisch sehr gute Leistungen, eine vertiefte Theorien- und Methodenreflexion sowie die Förderung der Studierenden und des akademischen Nachwuchses bewährt haben,
- sich in die akademische Selbstverwaltung eingebracht haben und
- über ein hohes Ausmaß an Sozialkompetenz verfügen.
§ 2. (1) Die unter § 1 Z 1 genannte Bedingung liegt vor, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
- mehrere Publikationen als Hauptautorin oder Hauptautor in führenden nationalen und internationalen Fachzeitschriften oder vergleichbar reputierten fachrelevanten Publikationsorganen sowie
- mehrere eingeladene Vorträge auf nationalen und internationalen Tagungen.
(2) Darüber hinaus muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt werden:
- Ruf an eine andere Universität bzw. Listenplätze im Rahmen von Berufungsverfahren
- Gast- oder Vertretungsprofessuren
- wissenschaftliche Auszeichnungen
- erfolgreiche Einwerbung kompetitiver Forschungsmittel
§ 3. Die unter § 1 Z 2 genannte Bedingung liegt bei überzeugend positiver Lehrevaluation von mindestens vier Lehrveranstaltungen vor.
§ 4. Die unter § 1 Z 3 genannte Bedingung liegt jedenfalls bei einer der folgenden Funktionen vor:
- Mitgliedschaft im Fakultätsrat bzw. im Institutsbeirat
- Mitgliedschaft im Senat und in vom Senat eingesetzten Kommissionen
- Leitung von Organisationseinheiten (Fakultäten, Institute, Forschungsschwerpunkte, Forschungsplattformen) und Arbeitsbereichen
- Leitung von Forschungszentren
Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck
Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 01.12.2016, 13. Stück, Nr. 88