Richtlinie über die Einrichtung von Universitätskursen an der Universität Innsbruck (Universitätskurs Innsbruck - UKI)

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Richtlinie über die Einrichtung von Universitätskursen an der Universität Innsbruck (Universitätskurs Innsbruck - UKI)

§ 1 Allgemeines

(1) Universitätskurse sind Weiterbildungsangebote in Wahrnehmung der Aufgaben des § 3 Z 5 Universitätsgesetz 2002, die einen Umfang von weniger als 60 ECTS Anrechnungspunkten haben. Universitätskurse müssen die nachfolgenden Erfordernisse im Hinblick auf die Gestaltung des Kursplanes und die allgemeinen Anforderungen des Qualitätsmanagements der Universität Innsbruck erfüllen.

(2) Universitätskurse können auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden.

(3) Prüfungen, die im Rahmen von Universitätskursen abgelegt werden, müssen universitären Standards über die Ablegung von Prüfungen entsprechen.

(4) TeilnehmerInnen, welche die im Kursplan genannten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Absolvierung des Universitätskurses erfüllen, ist ein Abschlusszertifikat zu verleihen.

§ 2 Verfahren zur Einrichtung

(1) Anträge auf Einrichtung eines neuen Universitätskurses können von einer/m Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität Innsbruck gestellt werden. Über die Einrichtung entscheidet das Rektorat.

(2) Der Antrag hat folgende Bestandteile zu enthalten:

  1. Kursplan:
    • Qualifikationsprofil und Zielsetzung des Universitätskurses: Es sind die Ziele des Universitätskurses zu definieren, wobei jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen auf fachlich wissenschaftlichem, gesellschaftlichem, kulturellem, technischem und wirtschaftlichem Gebiet bestimmt werden müssen, über die die AbsolventInnen des betreffenden Universitätskurses verfügen sollen.
    • Definition der Zielgruppen.
    • Dauer, Gliederung und Umfang (in ECTS-Anrechnungspunkten).
    • Voraussetzungen und Auswahlverfahren (bei beschränkter Zahl an TeilnehmerInnen) für die Zulassung zum Universitätskurs.
  2. Persönliche Qualifikationsprofile der Lehrenden:
    • Liste der Vortragenden (inkl. Kurzprofil) für den ersten Durchführungszyklus.
  3. Finanzplan:
    • Dieser umfasst unter anderem eine Kostenersatzregelung der Universität Innsbruck, Abgeltungssätze für Lehrtätigkeit, die/den UniversitätskursleiterIn, allenfalls für die/den StellvertreterIn bzw. für die/den GeschäftsführerIn; Kosten für das Universitätskurssekretariat und sonstige nicht-wissenschaftliche MitarbeiterInnen, Sachkosten, sonstige Kosten; Einnahmen aus Lehrgangsbeiträgen, Sponsorbeiträgen und sonstige Einnahmen.
    • Höhe des Kursbeitrags.
  4. Weitere Unterlagen:
    • Im Hinblick auf die Bestellung einer Universitätskursleitung und gegebenenfalls einer Stellvertretung bzw. im Hinblick auf die Bestellung einer Geschäftsführung;
    • Evtl. Liste der Kooperationspartner (inkl. Kurzprofil, z.B. Rechtsform, Tätigkeitsbereich, Branche) inkl. allfälliger, unterschriebener Kooperationsverträge;
    • Ausführungen zu den geplanten Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung.
    • Sofern möglich, ist bzw. sind eine oder mehrere Stellungnahme(n) von universitären oder außeruniversitären Einrichtung(en), deren Aufgabe die Vertretung der potentiellen TeilnehmerInnen ist, oder von Institutionen die AbsolventInnen beschäftigen, beizuschließen. Die Unmöglichkeit der Beibringung einer Stellungnahme ist zu begründen.

§ 3 Einrichtung und Änderung

(1) Nach Vorlage des Antrages entscheidet das Rektorat über die Einrichtung des Universitätskurses und erlässt den Universitätskursplan.

(2) Änderungen der Kurspläne von bestehenden Kursen sind beim Rektorat zu beantragen. Alle für die Entscheidung notwendigen Unterlagen im Sinne dieser Richtlinie sind dafür beizubringen. Über die Änderung eines Kursplanes entscheidet das Rektorat.

(3) Universitätskurse werden grundsätzlich befristet eingerichtet. Nach der Evaluierung gem. Abs. 4 kann eine befristete Verlängerung oder eine dauerhafte Einrichtung beantragt werden.

(4) Am Ende jedes Durchführungszyklus ist eine Evaluierung durchzuführen. Dabei sind zumindest die TeilnehmerInnen und die Lehrenden über die Durchführung zu befragen. Die Fragebögen sind mit der universitären Lehrevaluierung abzustimmen. Die Ergebnisse der Evaluierung sind dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen. Gegebenenfalls ist der Kursplan entsprechend zu adaptieren.

§ 4 Inkrafttreten

Die Richtlinie über die Einrichtung von Universitätskursen im Rahmen der Weiterbildung an der Universität Innsbruck tritt mit dem auf die Veröffentlichung der Richtlinie im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck folgenden Tag in Kraft.

 

Für das Rektorat:

Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Margret Friedrich

Vizerektorin für Lehre und Studierende

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 05.05.2010, 22. Stück, Nr. 243

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