Richtlinie des Rektorats und des Senats der Universität Innsbruck gem § 9 (2) Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ iVm § 76 (3) UG 2002 betreffend den Ersatz von Präsenzstunden durch „Virtuelle Lehre“

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Richtlinie des Rektorats und des Senats der Universität Innsbruck gem § 9 (2) Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ iVm § 76 (3) UG 2002 betreffend den Ersatz von Präsenzstunden durch „Virtuelle Lehre“

(Beschluss des Rektorats und des Senats vom 27.6.2019)

Die Universität Innsbruck versteht sich grundsätzlich als Präsenzuniversität. Sie will jedoch im Rahmen ihrer Bestrebungen zur Digitalisierung all ihrer Bereiche die Möglichkeit nutzen, im Sinne des § 76 (3) UG 2002 und § 9 (2) Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen, Fernstudienelemente und elektronische Lernumgebungen (virtuelle Lehre) in Lehrveranstaltungen einzubeziehen.

§ 1. (1) Diese Richtlinie regelt den Ersatz von Präsenzstunden einer Lehrveranstaltung durch Fernstudienelemente und elektronische Lernumgebungen (virtuelle Lehre) gem § 9 (2) Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ iVm § 76 (3) UG 2002.

(2) Der Einsatz digitaler oder anderer Medien, die lediglich der Unterstützung der Präsenzlehre dienen, ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

§ 2. In einzelnen Lehrveranstaltungen können in begründeten Fällen mit Genehmigung der Universitätsstudienleiterin oder des Universitätsstudienleiters die im Curriculum festgelegten Präsenzstunden unter den Voraussetzungen des §§ 3 und 4 ersetzt werden.

§ 3. (1) Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter ist berechtigt, im Wege der Erfassung der Lehre in der Lehrdatenverwaltung einen Antrag über den Ersatz von Präsenzstunden durch virtuelle Lehre zu stellen.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, sofern mehr als ein Drittel der Präsenzstunden einer Lehrveranstaltung durch virtuelle Lehre ersetzt werden soll, schriftlich zu begründen, warum diese von erheblichem Mehrwert für die Lehrveranstaltung im Sinne der Kriterien des § 4 Abs 2 ist.

§ 4. (1) Für die Genehmigung des Ersatzes von Präsenzstunden durch virtuelle Lehre hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter zu prüfen, ob dadurch das Lern- bzw Lehrziel der Lehrveranstaltung erreicht werden kann.

(2) Des Weiteren sind für die Genehmigung des Ersatzes von Präsenzstunden folgende Kriterien zu berücksichtigen. Die virtuelle Lehre soll

  • die Lehre in didaktischer Hinsicht bereichern,
  • das Lehrveranstaltungsangebot noch attraktiver gestalten,
  • den Studierenden mehr zeitliche Flexibilität gewährleisten,
  • die digitalen Kompetenzen der Studierenden wie der Lehrenden erweitern und
  • soweit es die Lehrveranstaltungsart zulässt, dazu dienen, Präsenzzeiten vermehrt zur Stärkung des wissenschaftlichen Diskurses zwischen Studierenden und Lehrenden zu nutzen.

(3) Soll mehr als ein Drittel der Präsenzstunden einer Lehrveranstaltung durch virtuelle Lehre ersetzt werden, hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter zu prüfen, ob die in Abs 2 genannten Kriterien im besonderen Maße erfüllt sind.

§ 5. Bei der Durchführung der virtuellen Lehre ist durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter sicherzustellen, dass

  1. geeignete Lehr- und Lernmaterialien bereitgestellt werden und
  2. die Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung sowie über die Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen informiert werden.
Für das Rektorat: Für den Senat:
Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh Univ.-Prof. Dr. Ivo Hajnal
Vizerektor für Lehre und Studierende Vorsitzender des Senats

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 03.07.2019, 71. Stück, Nr. 621

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