Verordnung des Rektorats betreffend den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 63 Abs. 10b UG
Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.
Verordnung des Rektorats betreffend den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 63 Abs. 10b UG
Das Rektorat der Universität Innsbruck hat gemäß § 63 Abs. 10b Universitätsgesetz 2002 nachstehende Verordnung erlassen:
§ 1. Die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 63 Abs. 10a UG) ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Universitätslehrganges abzulegen. Die Vorschreibung dieser Ergänzungsprüfung setzt Kenntnisse der deutschen Sprache zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Studium zumindest auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarats voraus, wobei Zeugnisse über zumindest das Erreichen des Niveaus A2 nach GER anerkannter europäischer Hochschuleinrichtungen/postsekundärer Bildungseinrichtungen als Nachweis in Betracht kommen.
Als Nachweis über diese Kenntnisse der deutschen Sprache gelten jedenfalls folgende allgemein anerkannte Sprachdiplome:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)
ÖSD-Zertifikat A2
ÖSD Integrationsprüfung A2 - Goethe Institut
Goethe Zertifikat A2
Goethe Zertifikat A2 (Fit in Deutsch) - Österreichischer Integrationsfond (ÖIF)
ÖIF-Test Niveau A2
Deutsch-Test für Österreich (A2/B1)
Integrationsprüfung A2 - Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD)
DSD I (Deutsches Sprachdiplom, Stufe 1) - telc
telc Deutsch A2
telc A2 Schule
telc Deutsch A2+ Beruf
telc Deutsch-Test für Zuwanderer A2-B1 - Sprachenzentrum der Universität Innsbruck
erfolgreich abgeschlossener Kurs auf dem Niveau A2
§ 2. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein.
Für das Rektorat:
Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh
Vizerektor für Lehre und Studierende
Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck
Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 29.10.2018, 4. Stück, Nr. 57