Richtlinie des Rektorats der Universität Innsbruck betreffend den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium durch den Abschluss eines Bachelorstudiums

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Richtlinie des Rektorats der Universität Innsbruck betreffend den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium durch den Abschluss eines Bachelorstudiums

Das Rektorat hat in seiner Sitzung vom 23.06.2010 die Regelungen für die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund eines Bachelorstudiums gemäß § 64 Abs. 5 UG beschlossen:

§ 1. Voraussetzungen

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann dann durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums erbracht werden, wenn

  1. das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen wurde,
  2. alle Module des Bachelorstudiums mit der Note „sehr gut“ beurteilt wurden,
  3. die schriftliche Zusage einer oder eines Angehörigen der Universität Innsbruck mit Lehrbefugnis (venia docendi) über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Dissertation als Hauptbetreuerin oder Hauptbetreuer vorliegt und
  4. die Antragstellerin oder der Antragsteller die notwendigen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss des Doktoratsstudiums mitbringt.

§ 2. Verfahren

(1) Das Rektorat wird bei der Überprüfung der Voraussetzungen von einem Gremium beraten, das von dem für die Zulassung zum Studium zuständigen Rektoratsmitglied einberufen und geleitet wird. Dieses Gremium besteht weiters aus der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Forschung, der fachlich zuständigen Fakultätsstudienleiterin oder dem fachlich zuständigen Fakultätsstudienleiter sowie einer oder einem weiteren fachlich geeigneten Angehörigen der Universität Innsbruck mit Lehrbefugnis.

(2) Die Antragstellerinnen oder Antragsteller haben ihr Ansuchen auf Zulassung zum Doktoratsstudium spätestens vier Wochen vor Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist bei der Studienabteilung einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen beizuschließen:

  1. Zeugnis über das Bachelorstudium,
  2. Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades,
  3. Bachelorarbeit(en),
  4. Lebenslauf,
  5. Motivationsschreiben und
  6. Exposé über die geplante Dissertation

(3) Die Antragstellerinnen oder Antragsteller werden vom Beratungsgremium zu einem persönlichen Gespräch geladen.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 wird die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Doktoratsstudium zugelassen.

Für das Rektorat

ao. Univ.-Prof. Dr. Margret Friedrich

Vizerektorin für Lehre und Studierende

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 07.07.2010, 47. Stück, Nr. 345  

Änderung im Mitteilungsblatt vom 03.01.2024, 17. Stück

 

 

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