ALLGEMEINE HINWEISE
Prüfungsstoffabgrenzung
Die Prüfer des Instituts für Zivilgerichtliches Verfahren (Univ.-Prof. MMMag. Dr. Philipp Anzenberger, Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker; HRdOGH Dr. Martin Weber) nehmen für die
Diplomprüfungen
aus Zivilgerichtlichem Verfahrensrecht (Diplomstudium der Rechtswissenschaften) bzw.
Zivilgerichtliche Rechtsdurchsetzung 1 (Diplomstudium Wirtschaftsrecht)
folgende Stoffabgrenzung vor:
-
Streitiges Erkenntnisverfahren: Komplett mit grundsätzlicher Ausnahme der besonderen Verfahrensarten (etwa Wechsel- und Scheckstreitigkeiten, Bestandverfahren, Amtshaftungs- und Organhaftpflichtverfahren, Mandatsverfahren nach § 549 ZPO und ASG-Verfahren)
- Gegenausnahmen (daher Teil des Prüfungsstoffs) sind: Besitzstörungsverfahren, Schiedsverfahren
-
Außerstreitiges Verfahren: Nur Allgemeiner Teil des AußStrG
-
Exekutionsrecht: Komplett mit Ausnahme der Zwangsverwaltung von Liegenschaften
-
Insolvenzrecht: Komplett mit Grundzügen des internationalen Insolvenzrechts
-
Europäisches Zivilverfahrensrecht: Nur Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) sowie EU-Mahnverfahren und EU-Bagatellverfahren.
Für die Prüfung aus dem Pflichtmodul Zivilgerichtliches Verfahrensrecht im Masterstudium Wirtschaftsrecht gilt der gleiche Prüfungsstoff mit folgender Einschränkung:
Außerstreitiges Verfahren: Nur Grundzüge des Allgemeinen Teils (siehe etwa Köllensperger/Trenker, Einführung in das Zivilgerichtliche Verfahrensrecht [Verlag Österreich 2018] Seiten 101 bis 108).
Zivilgerichtliche Rechtsdurchsetzung 2 (Diplomstudium Wirtschaftsrecht)
-
Sanierungsrecht-Vertiefung
-
Firmenbuch- und Grundbuchsverfahren
-
Schiedsverfahren und sonstige alternative Rechtsschutzwege
-
Sonstige wirtschaftsrelevante zivilgerichtliche Sonderverfahren samt einstweiligem Rechtsschutz
Prüfungsstoffabgrenzung
Masterstudium Recht der Wirtschaft, Digitalisierung und Nachhaltigkeit
Curriculum verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 12. Juni 2024, 75. Stück, Nr. 853, Neufassung, und gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 zum Studium zugelassen wurden.
1.) Der Prüfungsstoff der jeweiligen Lehrveranstaltungsprüfung umfasst grundsätzlich die im Rahmen der VO Zivilprozessrecht (Streitiges Verfahren), der VO Exekutionsrecht oder der VO Insolvenzrecht vermittelten Inhalte, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Prüfungsrelevante Bereiche, auf die in der jeweiligen Lehrveranstaltung aus Zeitgründen nicht eingegangen werden konnte, sind mithilfe der Prüfungsliteratur im Selbststudium zu erarbeiten.
2.) Der Prüfungsstoff für die Lehrveranstaltungsprüfungen des Pflichtmoduls „Zivilgerichtliches Verfahrensrecht“ umfasst die folgenden Bereiche:
- Zivilprozessrecht (Streitiges Verfahren):
- Komplett mit grundsätzlicher Ausnahme der besonderen Verfahrensarten (etwa Wechsel- und Scheckstreitigkeiten, Bestandverfahren, Amtshaftungs- und Organhaftpflichtverfahren, Mandatsverfahren nach § 549 ZPO und ASG-Verfahren)
- Gegenausnahmen (daher Teil des Prüfungsstoffs) sind: Besitzstörungsverfahren, Schiedsverfahren
- Exekutionsrecht:
- Grundlagen des Exekutionsverfahrens
- Besondere Exekutionsvoraussetzungen (einschließlich Zuständigkeit)
- Bewilligung der Exekution aufgrund inländischer Titel
- Rechtsbehelfe des Exekutionsrechts und Exekutionsklagen
- Liegenschaftsexekution
- Fahrnisexekution
- Forderungsexekution
- Unterlassungsexekution
- Insolvenzrecht:
- „Verfahrensgebäude“ und Akteure (Organe, Gläubigergruppen) des Insolvenzrechts
- Materielles Insolvenzrecht (Insolvenzvoraussetzungen, Rechtswirkungen der Insolvenzeröffnung, Insolvenzmasse einschließlich Insolvenzanfechtung)
- Konkursverfahren (Insolvenzeröffnung, Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen, Verwertung und Verteilung der Masse, Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
- Sanierungsplan
HINWEIS!
Studierenden, die im Bereich Zivilverfahrensrecht eine Diplomarbeit schreiben wollen, wird dringend empfohlen, eine „Diplomandenarbeitsgemeinschaft“ zur Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten zu besuchen.