Satzung der Gesellschaft Junger Zivilrechtswissenschaftler e.V.
Fassung gemäß der Mitgliederversammlung vom 7.9.2013 in Bern
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft Junger Zivilrechtswissenschaftler“. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ („e. V.“).
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet des Zivilrechts. Insbesondere bezweckt die Gesellschaft, die Fortbildung und Angleichung des Zivilrechts dadurch zu fördern, dass ein Forum für die Präsentation zivilrechtlicher Forschungsergebnisse geschaffen sowie wissenschaftliche Kontakte zwischen jungen Wissenschaftlern im Zivilrecht einschließlich seiner Nebengebiete hergestellt und unterstützt werden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
- durch die Ausrichtung von in der Regel jährlichen Fachtagungen zu zivilrechtlichen Themen einschließlich der Nebengebiete. Diese Tagungen stehen grundsätzlich allen Interessierten offen.
- durch die Herausgabe einer Schriftenreihe für die Tagungsbeiträge. Der Tagungsband wird allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt; der Vertrieb wird einem Verlag übertragen.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft können ungeachtet ihres Wohn- oder Dienstortes solche Juristen werden, die
a) Habilitanden, Juniorprofessoren, Privatdozenten, Doktoranden oder Assistenten sind und
b) zumindest auf dem Gebiet des deutschen, österreichischen oder schweizerischen Zivilrechts einschließlich seiner Nebengebiete tätig sind.
(2) Über Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat und der zum Schluss des Kalenderjahres wirksam wird; eine Frist ist für die Erklärung nicht einzuhalten.
c) durch Ausschluss, der bei Aufgabe der wissenschaftlichen Laufbahn oder bei einem groben Verstoß gegen das Gesellschaftsinteresse vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschlossen werden kann. Das ausgeschlossene Mitglied
kann binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.
d) durch Streichung der Mitgliedschaft. Diese ist zulässig, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag (§ 4) für zwei Jahre nicht bezahlt hat. Die Streichung ist dem Mitglied mit einer Zahlungsfrist von einem Monat in Textform anzudrohen. Der Androhung und der Mitteilung der Streichung bedarf es nicht, wenn das Mitglied dem Verein eine Adressänderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift dem Verein auch sonst nicht bekannt ist.
(4) Bei Ernennung zum ordentlichen oder außerordentlichen Professor wandelt sich die Vollmitgliedschaft zum Ende des betreffenden Jahres in eine Fördermitgliedschaft um. Das Fördermitglied entrichtet einen Förderbeitrag in der Höhe eines Mitgliederbeitrages. Das Fördermitglied hat das Recht zur Teilnahme an Festvorträgen und dem gesamten Rahmenprogramm der Tagungen und insofern dieselbe Stellung wie ein ordentliches Mitglied. In der Mitgliederversammlung hat das Fördermitglied kein Stimmrecht. Zu den sonstigen Abendveranstaltungen können Fördermitglieder im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten gegen einen kostendeckenden Eigenbeitrag zugelassen werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Vorstandsmitglieder sowie das Organisationsteam des von der Mitgliederversammlung bestimmten Tagungsortes (§ 2 Abs. 2) sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen für bestimmte Gruppen von Mitgliedern und auch in Einzelfällen Befreiungen oder Ermäßigungen von der Beitragspflicht beschließen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer; die Zahl der Beisitzer legt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Der Vorstand wird für eine Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands bleibt der Vorstand im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder der Gesellschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden soll nur gewählt werden, wer sich gegenüber der Mitgliederversammlung bereit erklärt hat, die nächste Tagung zu organisieren. Ein Beisitzer soll die vorangegangene Tagung mitorganisiert haben.
(5) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, tritt der neue Vorstand erst mit dem Ablauf des zweiten Monats nach seiner Wahl sein Amt an. Bis dahin bleibt der alte Vorstand im Amt. Darüber hinaus ist der alte Vorstand ermächtigt, die Herausgabe des Tagungsbandes abzuwickeln. Über Gesellschaftsmittel kann er jedoch nur mit Zustimmung des neuen Vorstands verfügen, sofern er nicht schon zuvor eine Rückstellung gebildet hat.
(6) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, dass der Vereinszweck bestmöglich erreicht wird. Er bestimmt über die Verwendung der Mittel und trägt Sorge für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung.
(7) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(8) Beim Wechsel des Vorstands dürfen die bestehenden (einschließlich der erst zukünftig fällig werdenden) Verbindlichkeiten des Vereins die Barmittel und Bank-/Postguthaben nicht übersteigen, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuvor eine Ausnahme bewilligt hat.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet während der Tagung der Gesellschaft (§ 2 Abs. 2) statt. Mindestens alle drei Jahre ist aber eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Gesellschaftsinteresse gebietet oder mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einzuberufen; mit der Absendung des Einladungsschreibens ist die Einladung bewirkt. Die Einladung zu einer ordentlichen (§ 6 Abs. 1 S. 1) Mitgliederversammlung kann stattdessen auch auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht werden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Sie werden spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht; darauf wird in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen.
(5) Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Ausnahme der Fördermitglieder eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zehn fremde Stimmen vertreten.
(8) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich.
(9) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
(11) Auf Beschluss des Vorstands können die Mitglieder über einzelne Anträge des Vorstands, die keine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, außerhalb einer Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren abstimmen. Der Vorstand bestimmt eine Abstimmungsfrist, die nicht weniger als zwei Wochen ab Versendung des Antrags in Textform an die Mitglieder betragen darf. Die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu treffende Entscheidung ist nur wirksam, wenn sich innerhalb der Abstimmungsfrist mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben. Der Beschluss hat die Wirkung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 7 Kassenprüfer
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Sie bleiben im Amt, bis neue Kassenprüfer gewählt sind. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium (insbesondere dem Organisationsteam der zum Zeitpunkt der Wahl laufenden oder nächsten Tagung) angehören.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zumindest stichprobenhaft zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(3) Die Kassenprüfung findet in der Regel anlässlich der Jahrestagung statt.
§ 8 Auflösung
(1) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die gemeinnützig tätige Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. zwecks Förderung des wissenschaftlichen juristischen Nachwuchses. Ein Wegfall des bisherigen Zwecks im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn die Regelungen des § 2 nur modifiziert werden, sofern die Modifikationen der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 nicht entgegenstehen.
§ 9 Übergangsvorschrift
Der Vorstand ist ermächtigt, durch einstimmigen Beschluss die Satzung zu ändern, soweit dies nach seinem Ermessen erforderlich ist, um Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen oder um Beanstandungen des Vereinsregisters oder der zuständigen Finanzbehörde zu beheben.